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Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge soll verständlicher werden


Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie will das BMJV nun das Muster für die Widerrufsinformation ändern und die bisher enthaltenen sogenannte Kaskadenverweise entfernen.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge vorgelegt.

Er betrifft das gesetzliche Muster in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2020, soll es nun angepasst werden, um für Verbraucher leichter verständlich zu sein.

„Wie zu erwarten war, hat der deutsche Gesetzgeber auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reagiert, welche das derzeitige Muster für eine Widerrufsinformation bei Verbraucherkreditverträgen als europarechtswidrig gekennzeichnet hatte“, so Johanna Weißbach, Expertin für Rechtsstreitigkeiten im Bereich Finanzdienstleistungen bei Pinsent Masons.

Der EuGH hatte auf Basis der Verbraucherkreditrichtlinie entschieden, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen, statt nur auf die jeweiligen Vorschriften im nationalen Recht zu verweisen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt, so der EuGH.

Im Urteil des EuGH heißt es konkret: „Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.“ Reihen sich Verweise so aneinander, spricht man von einer Kaskadenverweisung.

Das EuGH-Urteil stellte daraufhin die Unvereinbarkeit des Musters und damit des geltenden deutschen Rechts mit der Richtlinie heraus, da die gesetzliche Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherkreditverträge im EGBGB explizit eine Kaskadenverweisung vorsieht. Dies will das BMJV nun ändern und die Musterbelehrung um eine vollständige Liste der Pflichtangaben ergänzen.

„Eine Gesetzesänderung war hier notwendig, um in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Gewaltenteilung das nationale Recht europarechtskonform zu gestalten“, so Michèle Heil, Expertin für zivilrechtliche Gerichtsverfahren bei Pinsent Masons. „Darlehensgeber sollten das Gesetzgebungsverfahren genau beobachten, um rechtzeitig mit einer Anpassung ihrer Widerrufsbelehrungen reagieren zu können. Bindend ist die Verwendung des Musters zwar nicht, mit Inkrafttreten des Gesetzesentwurfes wird die Kaskadenverweisung jedoch nicht mehr ausreichend sein, um eine ordnungsgemäße Belehrung vorweisen zu können. Sogenannte ‚ewige Widerrufsrechte‘ der Darlehensnehmer könnten die Folge sein.“

Hintergrund der Entscheidung des EuGH war eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und der Kreissparkasse Saarlouis, die das zuständige Landgericht Saarbrücken zu einer Anrufung des Gerichtshofs veranlasst hat.

Besagter Verbraucher hatte im Jahr 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag geschlossen. Im Vertrag fehlte eine abschließende Auflistung der Pflichtangaben, die der Verbraucher erhalten haben muss, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Stattdessen verwies die Vertragsklausel lediglich auf einen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch, der wiederum auf einen Passus im EGBGB verwies.

Als der Verbraucher den Widerruf erklärte, war die Kreissparkasse Saarlouis der Ansicht, der Widerruf sei verspätet. Daher klagte der Verbraucher vor dem Landgericht Saarbrücken.

Das Landgericht bezweifelte, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über die Widerrufsmodalitäten belehrt wurde. Die Kaskadenverweisung verlange dem Verbraucher nicht nur ab, dass er die für den Fristbeginn relevanten Angaben aus den entsprechenden Gesetzestexten entnimmt, zudem müsse er auch noch eine zusätzlich juristische Prüfung bestimmter Voraussetzungen vornehmen. Das Landgericht sah hierin einen möglichen Widerspruch zur europäischen Verbraucherkreditrichtlinie, wo festgehalten wird, dass in Verbraucherdarlehensverträgen „in klarer, prägnanter Form“ die „Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben sind und legte diese Auslegungsfrage dem EuGH zur Entscheidung vor.

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