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Gelber Schein derzeit auch ohne Arztbesuch gültig


Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen können in manchen Fällen nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt auch ohne Praxisbesuch ausgestellt werden. Diese Regelung gilt ab sofort und für die nächsten vier Wochen. Arbeitgeber müssen diese Form der Krankmeldung akzeptieren.

Wegen der zunehmenden Ausbreitung der durch das neuartige Coronavirus ausgelösten Krankheit Covid-19 haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV) in dieser Woche vereinbart, dass Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege nicht mehr persönlich beim Arzt vorstellig werden müssen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu bekommen. Der Arzt darf sie auch nach telefonischer Rücksprache für bis zu sieben Tage arbeitsunfähig schreiben.

„Die neue Möglichkeit ist durchaus sinnvoll, insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele erkrankte Arbeitnehmer lieber den Weg in die Arbeit antreten, als eine Arztpraxis aufzusuchen – sei es aus Angst vor einer weiteren Infektion oder aus purer Bequemlichkeit. Dadurch gefährden sie jedoch ihre Kollegen“, so Gamze Radovic, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Am hohen Beweiswert der ärztlich ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ändert sich bei der neuen Vorgehensweise nichts. Die Beratung erfolgt fernmündlich durch ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt, bei dem es sich üblicherweise um den Hausarzt handeln wird. Obwohl der Arbeitnehmer nicht persönlich in der Praxis erscheint, kann der Arzt durch das unmittelbare Gespräch trotzdem eine Diagnose stellen. In der Gesamtbetrachtung ist dieses Vorgehen für den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausreichend.“ Die ausgestellte Bescheinigung ist im Ergebnis daher genauso zu behandeln wie eine reguläre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Laut KBV gilt die Regelung für Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden und keine schwere Symptomatik aufweisen oder Kriterien des Robert-Koch-Instituts (RKI) für einen Verdacht auf eine Infektion mit Covid-19 erfüllen. Sie soll Patienten und Ärzte bei der Selbstverwaltung unterstützen, die Wartezimmer entlasten und verhindern, dass Infektionen sich ausbreiten. Gegebenenfalls wird die Sonderregelung auch über die vier Wochen hinaus verlängert.

Patienten, bei denen der begründete Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion besteht, sollen laut KBV weiterhin durch die vorgesehenen Stellen getestet werden, um so die Ausbreitung des Virus verlangsamen zu können.

Die nach der telefonischen Beratung ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erreicht den Patienten per Post und wird von ihm an seinen Arbeitgeber weitergeleitet, was mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. „Das könnte unter Umständen problematisch werden, da einige Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Krankheitstag verlangen. In Zeiten von Corona ist zu empfehlen, Arbeitnehmern zusätzliche Karenztage zu gewähren, für die keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden müssen“, so Radovic weiter.

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