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Homeoffice in der Pandemie: Arbeitsgerichte entscheiden zu Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats


Ein Streit im Wella-Werk beschäftigt hessische Arbeitsgerichte: Der Betriebsrat beharrt auf einem  Mitbestimmungsrecht bei der Einführung mobilen Arbeitens. Das LAG Hessen sagt dagegen, die Einführung des mobilen Arbeitens sei nicht mitbestimmungspflichtig, da es untrennbar mit dem Erbringen der Arbeitsleistung verknüpft sei.

Laut einem Bericht der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), ist der Betriebsrat des Kosmetikherstellers Wella mit einer Klage gegen die Einführung von mobilem Arbeiten in zwei Eilentscheidungen vor dem Arbeitsgericht Darmstadt und dem Hessischen Landesarbeitsgericht gescheitert, ebenso im erstinstanzlichen Hauptverfahren. Nun steht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) im Hauptverfahren an.

Schon seit Beginn der Pandemie im März 2020 werden Arbeitgeber von der Bundesregierung aufgefordert, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, wann und wo immer möglich. Seit letztem Monat ist zudem eine Verordnung in Kraft, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, Homeoffice zu ermöglichen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. 

Laut FAZ schickte die Leitung des Wella-Werks im hessischen Weiterstadt bereits im Frühjahr 2020 alle Mitarbeiter ins Homeoffice, deren Aufgaben sich auch von Zuhause aus erfüllen lassen – auf freiwilliger Basis, betont das Unternehmen laut FAZ. Der Betriebsrat zog jedoch dagegen vor Gericht, bislang ohne Erfolg.

Die FAZ berichtet, der Betriebsrat beklage eine einseitige Ein- und Durchführung durch den Arbeitgeber. Es gehe vor allem darum, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Homeoffice missachtet worden sei. Wella hingegen behauptet, dem Betriebsrat schon Ende März 2020 angeboten zu haben, eine Betriebsvereinbarung zum mobilen Arbeiten abzuschließen. Der Betriebsrat habe jedoch bis heute nicht auf das Verhandlungsangebot reagiert.

Laut FAZ hielt das LAG die Einführung des mobilen Arbeitens nicht für mitbestimmungspflichtig, „da es untrennbar mit dem Erbringen der Arbeitsleistung verknüpft sei.“ Zudem schreibe das Gericht explizit, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats „kein subjektives absolutes Recht sei, welches um seiner selbst willen gegeben ist.“ Es diene dem Schutz der Arbeitnehmer. Ausschlaggebend sei daher letztlich, ob eine ohne den Betriebsrat getroffene Entscheidung diesen Schutz der Beschäftigten gefährdet. Aus Sicht des Gerichts sei das im vorliegenden Rechtsstreit nicht der Fall gewesen.

„Die Argumentation des LAG Hessen ist sehr zu begrüßen“, so Sarah Klachin, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Es passiert leider immer öfter, dass Betriebsräte um jeden Preis versuchen, ihre vermeintlichen Mitbestimmungsrechte durchzusetzen, dies teils im Ergebnis auch zum Nachteil der Mitarbeiter. Insbesondere in der aktuellen Lage sollten Betriebsrat und Arbeitgeber an einem Strang ziehen und gemeinsame Lösungen finden.“ 

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