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Out-Law Analysis Lesedauer: 2 Min.

Arbeit aus dem Homeoffice setzt rechtssichere Vereinbarungen voraus


Wegen der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen ad-hoc alle oder einen Großteil der Arbeitnehmer nach Hause geschickt. Um diese räumlich flexibilisierte Arbeit rechtssicher fortzuführen, sind individualvertragliche oder kollektivrechtliche Vereinbarungen erforderlich.

Anlässlich der Corona-Pandemie wurde in zahlreichen Betrieben schnell das Arbeiten von zu Hause aus eingeführt – in vielen Fällen ohne schriftliche Vereinbarungen mit den betroffenen Arbeitnehmern oder dem Betriebsrat. Dementsprechend spielt sich das Arbeiten von Zuhause aus derzeit in vielen Unternehmen in rechtlichen Grauzonen ab. Eine rechtssichere Regelung wird gerade mit Blick auf den angekündigten Gesetzesentwurf, der ein Recht auf Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte einführen soll, immer wichtiger.

Da sich aktuell die – mitunter überstürzt umgesetzte – neue Arbeitsorganisation in den Unternehmen immer besser einspielt, erkennen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zunehmend die Vorteile der räumlich und teilweise auch zeitlich entgrenzten Arbeit.  Diese Chance sollte genutzt werden, um zukunftsfähige und zugleich rechtssichere Konzepte umzusetzen, die die Interessen der Arbeitnehmer und des Unternehmens ausgewogen berücksichtigen.

Hierbei ist zu beachten, dass es mit „Homeoffice“, „Telearbeit“, „mobilem Arbeiten“ sowie „alternierender Telearbeit“ unterschiedliche Ausprägungen der Arbeit außerhalb der Betriebsstätte gibt. Unter Homeoffice beziehungsweise Telearbeit versteht man, dass die Arbeit an einem bestimmten Ort außerhalb des Büros geleistet wird. In der Regel ist das das Arbeitszimmer in der privaten Wohnung. Mobiles Arbeiten heißt, der Arbeitsort kann vom Arbeitnehmer grundsätzlich frei gewählt werden. Bei alternierender Telearbeit arbeitet der Angestellte abwechselnd außerhalb der Betriebsstätte und im Betrieb. Alle Formen setzen grundsätzlich voraus, dass eine Rechtsgrundlage in Form einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht.

Um den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wurden zu Beginn der Corona-Pandemie in zahlreichen Betrieben einfache pragmatische Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Arbeit außerhalb des Betriebs getroffen. Oft ist dabei unklar geblieben, welche der genannten Formen der Arbeit außerhalb der Betriebsstätte gelten soll, welche Regelungen Anwendung finden sollen und welche rechtlichen Konsequenzen damit im Einzelnen verbunden sind. Das hat zu Unsicherheiten über die weiteren Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgeber geführt. In vielen Fällen sind die örtlichen und zeitlichen Grenzen der Tätigkeit ebenso ungeklärt wie etwaige Modalitäten zur Rückkehr an den Arbeitsplatz im Betrieb. Zudem wurden und werden die Einhaltung von Arbeitsschutzstandards, die gesetzlichen Vorgaben zur Ausstattung mit Arbeitsmitteln und datenschutzrechtliche Aspekte oft nicht bedacht.

Je länger die aktuelle Situation andauert, desto wichtiger wird, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Vor allem das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung und das Datenschutzrecht müssen berücksichtigt werden. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung das Mittel der Wahl. In einer solchen Vereinbarung lässt sich die Arbeit außerhalb der Betriebsstätte vollumfänglich und unter Berücksichtigung der betrieblichen Mitbestimmungsrechte regeln. Regelungen sollten insbesondere getroffen werden zur konkreten Form und dem Umfang der Tätigkeit außerhalb der Betriebsstätte, gegebenenfalls auch Ausgestaltung des Arbeitsplatzes im Homeoffice, zu datenschutzrechtlichen Aspekten und zu Widerrufsmöglichkeiten des Arbeitgebers.

Bevor Arbeitgeber mit ihrem Betriebsrat in Verhandlungen treten, ist es allerding ratsam, sich zunächst zu entscheiden, wie das passende Modell aus Arbeitgebersicht im Einzelfall aussehen sollte. Ein Entwurf einer Betriebsvereinbarung, der die so geschaffene klare Zielvorgabe berücksichtigt, sollte dann schon im Vorfeld erstellt und als Grundlage für die Verhandlungen mit dem Betriebsrat verwendet werden.

Die aktuelle Situation bietet die Chance, eine neue Arbeitskultur für die Zukunft aktiv zu gestalten und zu etablieren, sie zur Zufriedenheit aller Beteiligter rechtssicher zu vereinbaren und bestehende Unsicherheiten im gemeinsamen Interesse zu beenden.

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