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Neue Regeln für TK-Diensteanbieter und Netzbetreiber beschlossen


Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz hat Bundestag und Bundesrat passiert und ist nun auf der Zielgeraden. Es schafft neue Vorgaben zum Glasfaserausbau, Mobilfunk und zu Endnutzerverträgen.

Der Bundesrat hat dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Es soll unter anderem den flächendeckenden Ausbau des Glasfasernetzes in Deutschland beschleunigen und die EU-Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation – mit etlichen Monaten Verspätung und nach einem kontrovers diskutierten Gesetzgebungsverfahren – in deutsches Recht umsetzen.

Das neue Gesetz, das größtenteils ab dem 1. Dezember 2021 in Kraft tritt, soll sicherstellen, dass die Bevölkerung flächendeckend auf ein leistungsfähiges Mobilfunk- und Breitbandnetz zugreifen kann. Hierzu führt es ein „Recht auf schnelles Internet“ ein: Ab dem 1. Juni 2022 hat jeder Bürger Anspruch auf einen leistungsfähigen Internetzugang. So soll es perspektivisch beispielsweise jedem möglich sein, mit hoher Bandbreite im Homeoffice Kollaborationstools für Videokonferenzen zu nutzen. Wie die daraus folgenden konkreten Anforderungen an die Leistungsfähigkeit der Netze aussehen, wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in einer entsprechenden Rechtsverordnung konkretisieren.

Die Anforderungen werden zuvor durch die Bundesnetzagentur festgelegt. Sie soll sich an der von mindestens 80 Prozent der Verbraucher im Bundesgebiet genutzten Mindestbandbreite sowie an den Uploadraten und der Zeitverzögerung (Latenz) orientieren. Bezahlt wird das schnelle Internet für Jedermann aus einem Budget, in das unter anderem auch Betreiber von Messenger-Diensten einzahlen werden. Die Höhe der Abgabe soll sich an der Nutzerzahl bemessen.

Zudem soll der Glasfaserausbau auch dadurch beschleunigt werden, dass Leitungen mittels alternativer Verfahren, wie beispielsweise Trenching, verlegt werden dürfen, ohne dass dies gesondert beantragt werden muss. Dennoch müssen die Behörden darüber informiert werden, wenn solche Verfahren zum Einsatz kommen.

Vermieter, die ihr Gebäude mit Glasfaser aufrüsten lassen, können außerdem künftig die hierdurch entstehenden Kosten mit monatlich maximal fünf Euro über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren hin auf die Nebenkostenabrechnung umlegen. Der Bundesrat hat die Bundesregierung allerdings darum gebeten zu prüfen, ob dies „unmittelbar oder mittelbar nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung und Bezahlbarkeit der Mieten in Deutschland hat.“

Und auch das Mobilfunknetz soll schneller ausgebaut werden – das neue Gesetz gibt hierfür ein konkretes Mobilfunkausbauziel vor: Alle Mobilfunkkunden sollen durchgehend an allen Schienenstrecken sowie Bundes-, Land- und Kreisstraßen 4G-Empfang haben, und das möglichst bis 2026.

Um dies auch dort zu gewährleisten, „wo ein äußerst lückenhafter oder gar kein Zugang zu Netzen und Diensten zu verzeichnen ist“, sollen Diensteanbieter ihre Infrastrukturen mittels Daten-Roaming gemeinsam nutzen. So sollen Mobilfunkkunden auch über das Netz eines anderen Anbieters telefonieren und surfen können, wenn das Netz des eigenen Anbieters hierfür nicht ausreicht. Die Bundesnetzagentur wird Anbieter wenn nötig auch dazu verpflichten können, ihre Netze gemeinsam zu nutzen. Der Bundesrat befürchtet allerdings, dass diese Vorgabe nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. In seiner Entschließung weist er die Bundesregierung darauf hin. Wann sie sich mit dem Anliegen des Bundesrates befassen wird, ist noch unklar.

„Ungeachtet der zahlreichen Umsetzungsfragen im Detail setzt die TKG-Novelle wichtige neue Impulse für eine weitere Beschleunigung des Netzausbaus“, so Dr. Marc Salevic, Experte für Telekommunikationsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Synergien und konvergente Nutzungsformen werden dabei eine zunehmende Rolle spielen und den Markt um neue Formen der Kooperation und des offenen Netzzugangs auf allen Ebenen bereichern. Dabei gilt es allerdings umso mehr, die komplexen regulatorischen Vorgaben stets im Blick zu haben und ihre Entwicklung wo möglich sogar zu antizipieren.“

Auch in Bezug auf Verträge von Endnutzern bringt das Gesetz zahlreiche Neuerungen: So werden Mobilfunk- und Internetverträge in Zukunft nach dem Ende der Vertragslaufzeit monatlich kündbar sein. Bisher konnten sich solche Verträge noch automatisch um ein Jahr verlängern, wenn Endnutzer sie nicht zum Ende der Laufzeit kündigten. Wechselbarrieren zu einem anderen Anbieter sollen damit abgebaut werden. Auch die Informationspflichten, die ein Diensteanbieter vor Vertragsschluss mit seinen Kunden zu erfüllen hat, sind ausgeweitet worden durch die vorab zur Verfügung zu stellende „Vertragszusammenfassung“. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Kunde die Angebote verschiedener Mobilfunk- und Festnetzanbieter einfacher vergleichen kann.

„Für alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten bringt die TKG-Novelle erheblichen Anpassungsbedarf an den bisher eingesetzten AGB zu besonders sensiblen Vertragsthemen mit sich“, so Dr. Viktoria Lehner, Expertin für Telekommunikationsrecht bei Pinsent Masons. „Bei dieser Gelegenheit sollten die aktuellen AGB insbesondere auf Änderungs- und gegebenenfalls Preisanpassungsmöglichkeiten des Diensteanbieters geprüft werden. Da regelmäßig auch die IT-Systeme umgestellt werden müssen, um Bestellvorgänge auf der Homepage des Diensteanbieter künftig gesetzeskonform abzubilden, sollte mit der Umsetzung der neuen Vorgaben nicht bis zum 1. Dezember 2021 gewartet werden.“

Zudem sollen Kunden, deren Internetzugang erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig nicht den vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht, leichter die Entgelte mindern können: In Zukunft müssen sie hierfür nicht mehr nachweisen, dass der Internetzugang mangelhaft war. Stattdessen muss der Anbieter beweisen, dass der Zugang der vertraglich vereinbarten Leistung entsprach.

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