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Neuer Gesetzesentwurf ebnet Weg für die E-Aktie


Das Bundesfinanz- und das Bundesjustizministerium haben einen Gesetzesentwurf auf den Weg gebracht, der elektronische Aktien ermöglichen und kleineren Unternehmen den Börsengang erleichtern soll.

Am Mittwoch wurde der Referentenentwurf des sogenannten Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) veröffentlicht. Das ZuFinG soll den Kapitalmarkt attraktiver und den Finanzplatz Deutschland wettbewerbsfähiger machen. Im Aktienrecht sowie im Gesetz über elektronische Wertpapiere ist unter anderem die Einführung der elektronischen Aktie vorgesehen: Unternehmen sollen in Zukunft über die Blockchain elektronische Aktien emittieren dürfen.

„Die Umsetzung der E-Aktie ist problemlos möglich, da das 2021 eingeführte Gesetz über elektronische Wertpapiere von Anfang an bereits für die elektronische Aktie vorbereitet war“, so Markus Joachimsthaler, Experte für Finanz- und Kapitalmarktrecht bei Pinsent Masons. „Es muss nur der Anwendungsbereich des eWpG erweitert werden. Überraschend ist allerdings, dass elektronische Aktien gemäß dem Referentenentwurf sowohl auf den Namen als auch auf den Inhaber lauten können, wobei elektronische Aktien, die auf den Inhaber lauten, auch in einem zentralen Register eingetragen werden können. Auf den Namen lautende Aktien können dagegen nur in einem Kryptowertpapierregister und somit dezentral eingetragen werden.“

Auch soll es Unternehmen künftig leichter möglich sein, für die Börse zugelassen zu werden. Der Entwurf sieht vor, dass das Mindestkapital für den Börsengang von derzeit 1,25 Millionen Euro auf eine Million Euro reduziert wird. Die Änderung soll den Börsengang insbesondere für Start-ups und kleinere Wachstumsunternehmen attraktiver machen.

Darüber hinaus soll durch das ZuFinG auch die Mitarbeiterkapitalbeteiligung steuerrechtlich verbessert werden: Der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von aktuell 1.440 Euro auf 5.000 Euro ansteigen. So sollen gerade junge Unternehmen die Möglichkeit erhalten, ihre Mitarbeiter besser am Unternehmenserfolg zu beteiligen und sich somit im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte besser zu profilieren. Auch soll der Höchstbetrag für geförderte vermögenswirksame Leistungen auf 1.200 Euro angehoben werden.

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