In Paragraf 2 Absatz 2 eWpG stellt der Gesetzgeber klar, dass ein elektronisches Wertpapier dieselbe Rechtswirkung entfaltet wie ein Wertpapier, das mittels einer Urkunde ausgegeben wurde. Ob so tatsächlich Rechtssicherheit geschaffen wird, darf zumindest bezweifelt werden. In der Gesetzesbegründung wirft der Gesetzgeber selbst die Frage auf, ob Wertpapiere, etwa nach dem Vorbild des schweizerischen Bucheffektengesetzes, als neues Recht außerhalb des Sachrechts klassifiziert werden sollten. Dabei verweist der Gesetzgeber darauf, dass die Entscheidung hierüber „im Rahmen einer umfassenden Reform des deutschen Wertpapier- und Depotrechts getroffen werden“ sollte. Schließlich lässt die Gesetzesbegründung sogar offen, ob das nun im eWpG geregelte Konzept eine „Brückenlösung“ sei. All das lässt starke Zweifel daran aufkommen, ob der Gesetzgeber die zu bewältigenden Rechtsfragen konzeptionell zu Ende gedacht hat. Die Vermutung liegt nahe, es könne sich bei dem neuen eWpG gar um einen Schnellschuss handeln, dessen es möglicherweise nicht bedurft hätte.
Vorläufig keine eAktien
Der Anwendungsbereich des eWpG erstreckt sich lediglich auf Inhaberschuldverschreibungen. Damit sind neben klassischen Schuldverschreibungen in Form von Anleihen auch Wandel- und Optionsanleihen sowie Genussscheine und Zertifikate erfasst.
Angesichts des vielversprechenden Titels des Gesetzes enttäuscht der enge Anwendungsbereich zunächst. Diese Einschränkung hat der Gesetzgeber allerdings bewusst vorgenommen. Er sieht einerseits für diese Finanzierungsform ein großes praktisches Bedürfnis des Finanzmarktes. Andererseits wäre eine deutlich umfangreichere und komplexere Reform nötig gewesen, um den Anwendungsbereich auch auf Aktien auszudehnen. Der Gesetzgeber stellt in Aussicht, dass dies zu einem späteren Zeitpunkt in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren nachgeholt werden soll.
Er verschiebt die Einführung von elektronischen Aktien mit der Begründung, dass sie sich gravierend auf das Gesellschaftsrecht auswirken würde. Sie hätte unter anderem Einfluss auf die Gründung der Gesellschaft, die Ausgabe von Aktien, die Übertragung der Aktien auf den internationalen Kapitalmärkten, die Einberufung der Hauptversammlung, Kapitalmaßnahmen sowie den Informationsfluss von der Gesellschaft zum Aktionär.
Diese Argumentation ist jedoch nicht überzeugend, käme es doch insbesondere bei der in der Praxis am häufigsten vorkommenden Girosammelverwahrung zu keinen wesentlichen Änderungen für die Aktionäre.
Auch Wertpapier-Token fallen weiterhin nicht unter den Wertpapierbegriff. Die Transaktionspraxis wird sich daher auf absehbare Zukunft bei der Emission von tokenbasierten Schuldverschreibungen und Genussrechten – wie bisher – konzeptionell mit dem Begriff des Wertpapiers „sui generis“ – also eigener Kategorie – behelfen müssen. Dieses Vorgehen wurde durch die Verwaltungspraxis der BaFin bereits anerkannt.
Mit dem neuen Gesetz öffnet der deutsche Gesetzgeber das geltende Recht sehr zaghaft für elektronische Wertpapiere und geht damit lediglich einen ersten Schritt in Richtung Dematerialisierung des Wertpapierrechts. Ein „großer Wurf“ der Innovation ist das neue Gesetz wahrlich nicht. Ein stimmiges Gesamtkonzept, das auch e-Aktien und Wertpapier-Token einschließt, wäre hier sehr zu begrüßen gewesen.
Neue Regeln für Wertpapierinformationsblätter
Von besonderer praktischer Bedeutung dürfte die Änderung des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) sein, die nicht nur für elektronische Wertpapiere gemäß eWpG, sondern auch für digitale und nicht verbriefte Wertpapiere gilt – also auch für Wertpapier-Token.
Zum Schutz der Anleger wird der Katalog der Mindestangaben in einem Wertpapier-Informationsblatt (WIB) sowohl bei Emissionen von elektronischen Wertpapieren im Sinne des eWpG als auch bei Emissionen von Wertpapier-Token erweitert: So darf ein WIB künftig vier DIN-A4-Seiten umfassen, anstatt der sonst vorgegebenen drei Seiten. Des Weiteren müssen in einem WIB nun auch Angaben zur technischen Ausgestaltung des Wertpapiers, zu den dem Wertpapier zugrundeliegenden Technologien sowie zur Übertragbarkeit und Handelbarkeit des Wertpapiers an den Finanzmärkten enthalten sein, da nach Ansicht des Gesetzgebers diese Angaben für das Verständnis eines digitalen und nicht verbrieften Wertpapiers und damit für die Anlageentscheidung eines Anlegers wesentlich sind. Sofern ein elektronisches Wertpapier im Sinne des eWpG emittiert wird, ist im WIB eine Angabe zu der registerführenden Stelle und die Angabe, wo und auf welche Weise der Anleger in das Register Einsicht nehmen kann, zu ergänzen. Auch diese Regelungen sollen dem Anlegerschutz, einer höheren Transparenz, der Marktintegrität und dem Funktionsschutz der Finanzmärkte dienen.