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Neues Gesetz soll Bau von Flüssiggas-Terminals beschleunigen


Das neue LNG-Beschleunigungsgesetz hat Bundestag und Bundesrat passiert. Für schwimmende LNG-Terminals sollen Erleichterungen beim Genehmigungsverfahren gelten.

Nachdem der Bundestag am vergangenen Donnerstag den Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (40 Seiten/504 KB) in der durch den Ausschuss für Klimaschutz und Energie vorgeschlagenen Fassung (11 Seiten/ 755 KB)  beschlossen hatte, hat am Freitag auch der Bundesrat das Gesetz gebilligt.  

Das Gesetz soll die Zulassungsverfahren für den Bau, die Einrichtung und den Betrieb von Flüssiggasterminals (LNG-Terminals) vereinfachen und beschleunigen. Die Erleichterungen werden für vier an Land liegende und zwölf schwimmende LNG-Terminals gelten, deren Errichtung nun „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegt. Auch der Bau von Anbindungsleitungen, die die Terminals mit dem Gasnetz verbinden, soll nun schneller möglich sein.

Das Gesetz wurde beschlossen, da die Bundesregierung so schnell wie möglich mehrere LNG-Terminals einrichten will, um mehr Flüssiggas importieren zu können und somit weniger abhängig von russischem Erdgas zu sein. „Die Verringerung der Abhängigkeit von russischem Erdgas lässt sich nicht von heute auf morgen bewerkstelligen,“ so Dr. Valerian von Richthofen, Energierechtsexperte bei Pinsent Masons. „Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass Alternativlösungen, wie der Bezug von LNG, schnellstmöglich vorangetrieben werden sollen. Rechtlich dürfte das letzte Wort hier aber noch nicht gesprochen sein. So wird vor allem von Seiten verschiedener Umweltverbände bemängelt, dass die Neuregelungen im Lichte der bestehenden Klimaschutzziele einen erheblichen Rückschritt darstellten.“

Aufgrund der „geringen Substituierbarkeit von Gas durch andere Energieträger“ müsse zur „Sicherstellung der Versorgung“ Gas aus anderen Quellen beschafft werden, teilte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit. Es gebe nur wenige Möglichkeiten, kurzfristig auf dem Weltmarkt zusätzliches Gas einzukaufen. Eine dieser Möglichkeiten sei die Beschaffung von Flüssiggas. Konkret sind bereits elf Anlagen geplant – einige davon schwimmend, andere als feste Anlagen in Häfen. Der Gesetzesentwurf nennt Brunsbüttel, Wilhelmshaven, Stade, Hamburg, Rostock und Lubmin als mögliche Standorte.

Das neue Gesetz gestattet es den Genehmigungsbehörden bei schwimmenden LNG-Anlagen und Leitungen vorübergehend von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Auch das Verfahren zur Bürgerbeteiligung wird verkürzt. Gemäß der Richtlinie der EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten seien Ausnahmen von der Pflicht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dann möglich, wenn ein Projekt so eilbedürftig ist, dass reguläre Verfahren nicht mehr durchgeführt werden können, so das BMWK. Bei den festen LNG-Terminals, die erst später als die schwimmenden Terminals in Betrieb gehen sollen, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch durchgeführt werden. Die Genehmigungen für die LNG-Anlagen sollen zum Ende des Jahres 2043 befristet sein. Danach soll es möglich sein, die Anlagen für Wasserstoff weiter zu nutzen. Die Umweltschutzverbände BUND, NABU und WWF kündigten bereits an, juristische Schritte gegen den Baustart von LNG-Terminals am Standort Wilhelmshaven einzuleiten.

Neben dem LNG-Beschleunigungsgesetz passierte auch das Gesetz zu Absenkung der EEG-Umlage Bundestag und Bundesrat. Somit steht fest, dass die Erneuerbare-Energien-Umlage (EEG-Umlage) zum 1. Juli dieses Jahres auf Null abgesenkt wird. Künftig sollen die Erneuerbaren-Energien durch den Energie- und Klimafonds, statt durch eine von den Stromverbrauchern erhobene Umlage gefördert werden. Das Geld hierfür soll aus Einnahmen des nationalen und europäischen Emissionshandels stammen, sowie aus einem Zuschuss aus dem Bundeshaushalt. Stromlieferanten müssen die Entlastung an ihre Kunden weitergeben.

Außerdem stimmte der Bundesrat am vergangenen Freitag auch einer Änderung des Energiesicherungsgesetzes Mit dieser Änderung will sich Deutschland weiter für den Fall einer Energiekrise wappnen.

Die Gesetzesnovelle enthält in Paragraf 24 insbesondere eine Regelung, durch die Energieunternehmen im Fall einer Gaskrise Preissteigerungen bei einer Ersatzbeschaffung an ihre Kunden weitergeben können. Voraussetzung für solche – dann gesetzlich vorgesehenen – Preisanpassungen wäre, dass die Alarm- oder Notfallstufe gemäß Notfallplan Gas ausgerufen wurde und eine erhebliche Verminderung der Gasimporte durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) festgestellt wird.

Die Gesetzesnovelle sieht ferner vor, dass Unternehmen, die kritische Energieinfrastrukturen betreiben, unter Treuhandverwaltung gestellt werden können, wenn sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen und hierdurch die Versorgungssicherheit gefährdet werden könnte. Dies könnte nach den vorgesehenen Neuregelungen in bestimmten Fällen sogar schon vor Eintritt einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung geschehen. Als letztes Mittel wäre auch eine Enteignung möglich, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, die Sicherung der Energieversorgung zu gewährleisten.

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