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OLG Schleswig positioniert sich zu Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“


Das OLG Schleswig hat in einem kürzlich ergangenen Urteil konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“ erlaubt ist.

In seinem Urteil vom 30. Juni 2022 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG Schleswig) ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung als „klimaneutral“ um eine eindeutige Aussage handele. Dem Begriff lasse sich nur entnehmen, dass die mit ihm beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweist, nicht wie es zu dieser gekommen ist. Nähere Erläuterungen dazu, wie die Klimaneutralität des Produktes erreicht wird, seien auch nicht notwendig.

Dem Verfahren lag ein Rechtsstreit zwischen einem Wettbewerbsverband und einem Müllbeutelhersteller zugrunde. Der Verband wollte den Müllbeutelhersteller wegen unlauterer Werbung in Anspruch nehmen und erreichen, dass er künftig nicht mehr mit dem Begriff „klimaneutral“ auf seinen Müllbeutelverpackungen werben darf. Vor dem Landgericht Kiel hatte der Verband mit seiner Klage Erfolg: Es hielt die fragliche Werbung auf den Müllbeutelpackungen tatsächlich für „irreführend“, da der unrichtige Eindruck entstehe, dass sämtliche Produkte des Unternehmens klimaneutral hergestellt werden. Ferner handele es sich bei der Frage, auf welche Weise die Klimaneutralität erreicht werde, um eine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information, über die näher aufzuklären sei - beispielsweise auf einer Webseite, auf die durch einen Link oder QR-Code auf der Verpackung hingewiesen wird. Der Müllbeutelhersteller legte daraufhin Berufung ein. Nun hat das OLG Schleswig das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.

„Anders als der unscharfe Begriff der ‚Umweltfreundlichkeit‘ enthält der der ‚Klimaneutralität‘ eine klare und auf ihren Wahrheitsgehalt nachprüfbare Aussage“, so das OLG in seinem Urteil. Das Gericht führte weiter aus: „Er enthält die Erklärung, dass die damit beworbene Ware eine ausgeglichene CO2-Bilanz aufweist.“ Die Angabe „klimaneutral“ enthalte hingegen nicht auch die weitere Erklärung, die ausgeglichene Bilanz werde durch gänzliche Emissionsvermeidung bei der Produktion erreicht. Seine Einschätzung stützt das OLG maßgeblich auf die DIN EN ISO 14021, der zufolge sich der Begriff „CO2-neutral“ sowohl auf ein Produkt beziehen kann, bei dem der CO2-Fußabdruck von vornherein null ist, als auch auf ein Produkt, dessen CO2-Fußabdruck durch Kompensation ausgeglichen wurde.

„Der Umstand, dass das Oberlandesgericht in seinem Urteil vor allem mit einer DIN-Norm argumentiert, zeigt, dass der Gesetzgeber und die obergerichtliche Rechtsprechung Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Klimawandel noch näher zu bestimmen haben und bis dahin weiterhin Unklarheiten bestehen können“, so Alessandro Capone, Experte für Rechtsstreitigkeiten bei Pinsent Masons. „Denn DIN-Normen sind gerade keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen, die lediglich einen Empfehlungscharakter haben.“

Die Werbeaussage „klimaneutral“ für eine Ware sei nicht per se irreführend, führte das OLG Schleswig aus. Das gelte erst recht, „wenn zugleich darauf hingewiesen wird, dass die Klimaneutralität durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird.“ Letzteres träfe im vorliegenden Fall zu, da auf der in Rede stehenden Müllbeutelverpackung darauf hingewiesen werde, dass das Produkt „Gold Standard zertifizierte Klimaschutzprojekte unterstützt“. Nach Ansicht des OLG Schleswig gibt die Verpackung Verbrauchern somit bereits Aufschluss darüber, auf welchem Wege das Produkt eine neutrale CO2-Bilanz erreicht.

Das OLG Schleswig hielt zudem den Vorwurf der Klagepartei, dass aus der Müllbeutelverpackung nicht klar hervor gehe, ob sich der Begriff „klimaneutral“ allein auf die Müllbeutel oder auf das gesamte sie produzierende Unternehmen beziehe, für unbegründet.

Das OLG Schleswig vertritt mit seiner Entscheidung eine andere Position als eine Reihe von Landgerichten, welche in der Vergangenheit urteilten, dass der Begriff „klimaneutral“ ähnlich unscharf sei wie der Begriff „umweltfreundlich“ und daher weiterer Erklärungen bedürfe. So entschied etwa das Landgericht Konstanz in einem Urteil vom 19. November 2021 (Aktenzeichen 7 O 6/21 KfH),  dass bei Werbung für Heizöl mit dem Begriff „klimaneutral“ konkretisiert werden müsse, auf welchem Wege die Klimaneutralität erreicht wird.

„Angesichts divergierender Entscheidungen der Instanzgerichte und damit einhergehender Rechtsunsicherheit gilt es zu hoffen, dass eine Entscheidung des BGH zur Konkretisierung der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Verwendung des Begriffs ‚klimaneutral‘ nicht allzu lange auf sich warten lässt. Insoweit ist auch zu klären, ob Klimaneutralität mit Blick auf andere schädliche Treibhausgase tatsächlich mit CO2-Neutralität gleichzusetzen ist“, so Anna-Lena Kempf, Expertin für Werbe- und Urheberrecht bei Pinsent Masons. „Bis dahin sollten Unternehmen bei umweltbezogener Werbung in Bezug auf die Klimaneutralität ihrer Produkte äußerste Vorsicht walten lassen, um sich nicht dem Vorwurf der Irreführung auszusetzen. Zumindest ein kurzer Hinweis darauf, ob die Klimaneutralität durch eigene Prozessoptimierungen und Einsparungen oder allein durch Kompensationsmaßnahmen erreicht wird, sollte erfolgen – sei es durch Verlinkung oder den Verweis auf eine Website.“

„Dies gilt umso mehr, da das OLG Schleswig Angaben dazu, auf welche Weise die beworbene Klimaneutralität erreicht wird, zwar nicht als wesentliche Informationen nach Paragraf 5a Absatz 1, 2 UWG einordnet, und damit auch eine Irreführung durch Unterlassen verneint, gleichwohl von einem ‚notwendigen‘ Verweis auf der Verpackung auf eine Internetseite mit weiteren Informationen spricht“, erläutert Kempf.

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