Mit dem neuen Wettbewerbsregister will die Bundesregierung es öffentlichen Auftraggebern erleichtern, Informationen zu Wirtschaftsdelikten von Unternehmen abzufragen, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen können.

Das neu geschaffene Wettbewerbsregister nimmt seinen Betrieb auf: Mitteilende Behörden können sich nun registrieren, teilte das Bundeskartellamt heute mit. Ist dies geschehen, können sie das Web-Portal nutzen, um Mitteilungen über relevante Verstöße elektronisch zu übermitteln. Für die Registrierung wird das elektronische Behördenpostfach benötigt.

Das Wettbewerbsregister soll es öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren erleichtern, zu überprüfen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss oder kann.

„Es ist sehr zu begrüßen, dass  das Wettbewerbsregister nach langem Warten nun endlich in Betrieb genommen werden kann“, so Dr. Anke Empting, Expertin für EU-Beihilfe- und Vergaberecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Bislang waren öffentliche Auftraggeber auf Informationen aus dem Bundeszentral-, dem Gewerbezentralregister und den in einigen Bundesländern bestehenden Korruptionsregistern angewiesen. Nicht alle Bundesländer haben allerdings ein solches Register, zudem bestehen teils unterschiedliche Eintragungsvoraussetzungen. Die Einführung eines bundesweiten elektronischen Wettbewerbsregisters wird eine Beschleunigung der Vergabeverfahren bewirken und zu einer effektiveren Vermeidung von Wirtschaftskriminalität beitragen.“

In die Datenbank werden sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen von Unternehmen eingetragen, die zum Ausschluss aus einem Vergabeverfahren führen können oder müssen. Ebenfalls erfasst werden Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften.

Wenn Unternehmen sich auf öffentliche Aufträge bewerben, sollen die Vergabestellen so schneller nachprüfen können, ob diese Unternehmen Wirtschaftsdelikte begangen haben. Das Wettbewerbsregister wird daher nur für die zuständigen Stellen und nicht öffentlich einsehbar sein.

Das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG), das die Voraussetzungen für das neue Register regelt, ist bereits 2017 in Kraft getreten und wurde anschließend durch das am 19. Januar in Kraft getreten GWB-Digitalisierungsgesetz punktuell geändert.

Der Aufbau der Registerbehörde, die beim Bundeskartellamt angesiedelt ist, hatte sich lange verzögert.

„Unternehmen, die früher als gesetzlich vorgesehen aus dem Register gelöscht werden wollen, werden versuchen, eine Selbstreinigung vorzunehmen“, so Dr. Jochen Pörtge, Experte für Wirtschaftsstrafrecht bei Pinsent Masons. „Dazu müssen sie mit Ermittlungsbehörden kooperieren, Schäden wiedergutmachen und Compliance-Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu vermeiden. Ob eine Selbstreinigung tatsächlich im Unternehmensinteresse liegt, kann allerdings nur im Einzelfall entschieden werden. Besser erscheint immer, mit geeigneten Maßnahmen vorzubeugen.“

Die Möglichkeit der Selbstreinigung dürfte gerade für Unternehmen, die in besonderem Maße von öffentlichen Auftragsvergaben abhängig sind, von Bedeutung sein, so Sebastian Niehues, Experte für EU-Beihilfe- und Vergaberecht bei Pinsent Masons: „Von besonderer Praxisrelevanz ist daher die Frage, wann ergriffene Selbstreinigungsmaßnahmen ausreichend für eine Registerlöschung sind. Es wäre wünschenswert, wenn die nach Paragraf 8 Absatz 5 Wettbewerbsregistergesetz vorgesehenen Leitlinien des Bundeskartellamtes in dieser Hinsicht zügig für Klarheit und damit für Rechtssicherheit sorgen.“

 

AKTUALISIERUNG: Dieser Artikel wurde am 25.3. aktualisiert, um Informationen zur Inbetriebnahme des Wettbewerbsregisters aufzunehmen.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.