Out-Law News Lesedauer: 3 Min.

Ukrainekrieg: Bundesregierung beschließt Hilfen für Unternehmen


Die Bundesregierung bringt das „Entlastungspaket II“ auf den Weg, mit dem unter anderem Unternehmen unterstützt werden, die wirtschaftlich vom Krieg in der Ukraine betroffen sind.

Der Krieg in der Ukraine treibt die Energiepreise in die Höhe. Industriebetriebe, die einen hohen Energiebedarf für ihre Produktion haben, stellt das vor Herausforderungen. Um diese und andere Unternehmen finanziell zu entlasten, haben das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK) gemeinsam ein Hilfspaket geschnürt. Es wurde am Mittwoch im Rahmen des Ergänzungshaushaltes 2022 vom Bundeskabinett verabschiedet.

 

Mit den Haushaltsgeldern sollen Maßnahmen umgesetzt werden, die die beiden Ministerien bereits Anfang April vorgestellt hatten. So sollen Unternehmen jeder Größe Zugang zu zinsgünstigen Förderkrediten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) erhalten, sofern sie nachweisen können, dass sie Aufgrund des Ukraine-Krieges Umsatzrückgänge oder Produktionsausfälle erlitten haben oder besonders schwer von den gestiegenen Energiekosten betroffen sind. Das Programm soll ein Volumen von rund sieben Milliarden Euro umfassen. Darüber hinaus werden die Programme für staatliche Bürgschaften erweitert.

Zeitlich begrenzte Zuschüsse zu den Energiekosten von energieintensiven Unternehmen sind ebenfalls geplant. Dem BMWK werden über den Ergänzungshaushalt 5,2 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, von denen fünf Milliarden in das Zuschussprogramm für besonders betroffene energieintensive Unternehmen fließen sollen. Die Zuschüsse sollen dazu dienen, „diese Industrien in Deutschland zu halten und Arbeitsplätze zu sichern“, so das BMWK.

Soweit derzeit ersichtlich, wird sich die Höhe und Berechnung der Zuschüsse an den Vorgaben der EU orientieren. Die Europäische Kommission hatte bereits am 23. März 2022 den sogenannten „befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine“ im Rahmen einer Mitteilung vorgelegt. Dieser befristete Krisenrahmen der EU gilt bis zum 31. Dezember 2022. Er ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Unternehmen, die von den Folgen des Krieges oder von den damit verbundenen Sanktionen und Gegensanktionen betroffen sind, in begrenztem Umfang Beihilfen zu gewähren. Sowohl die von der Bundesregierung geplanten Förderkredite als auch die Bürgschaften und Zuschüsse bauen auf dem befristete Krisenrahmen der EU auf.

„Wichtig ist, dass die Verfahren zur Beantragung dieser Beihilfen einfach, transparent und bestenfalls mit wenig Verwaltungsaufwand gestaltet werden, damit die finanziellen Unterstützungsmaßnahmen der Wirtschaft zügig umgesetzt werden können“, betont Dr. Anke Empting, EU-Beihilfenrechtsexpertin bei Pinsent Masons.

Bei der Berechnung der Zuschüsse wird nach den Vorgaben der EU die Differenz zwischen dem vom Unternehmen gezahlten Energiepreis – beispielsweise der Preis pro Megawattstunde Strom –  eines Monates im Jahr 2021 mit dem Preis im entsprechenden Monat 2022 herangezogen. Alles, was über eine Verdopplung des Preises hinaus geht, ist förderfähig. Die Gesamtbeihilfe pro Unternehmen darf 30 Prozent der förderfähigen Kosten oder zwei Millionen Euro nicht überschreiten. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Energiebesteuerungsrichtlinie gelten Unternehmen, bei denen der Kauf von Energieerzeugnissen mindestens drei Prozent des Produktionswerts ausmacht, als „energieintensive Betriebe“ und haben Zugang zu dieser Art von Beihilfe.

Sofern ein energieintensives Unternehmen Betriebsverluste macht, können gemäß den EU-Vorschriften noch umfangreichere Beihilfen gewährt werden: Die Subventionen können dann 50 Prozent der förderfähigen Kosten und bis zu 25 Millionen Euro betragen. Bei energieintensiven Unternehmen, die in einem der in Anhang I des befristeten Krisenrahmens genannten Sektoren oder Teilsektoren tätig sind, kann der Zuschuss 70 Prozent der förderfähigen Kosten und bis zu 50 Millionen Euro betragen. Das Handwerksblatt berichtet, dass die Bundesregierung den Vorgaben der EU in diesen Punkten ebenfalls folge.

„Demnach dürfte damit zu rechnen sein, dass es auch nach den neuen nationalen Regelungen nicht zwingend auf Betriebsverluste auf Unternehmensebene ankommen wird, um in den Genuss von Beihilfen zu kommen“, so Dr. Valerian von Richthofen, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons. „Denn der befristete Krisenrahmen sieht vor, dass bei Unternehmen, die in einem der in Anhang I zum befristeten Krisenrahmen genannten Sektoren oder Teilsektoren tätig sind, Betriebsverluste bei Tätigkeiten in eben diesen Sektoren oder Teilsektoren ausreichend sind.“

Der befristete Krisenrahmen der EU gestattet es den Mitgliedsaaten zudem, auch Direkt-Zuschüsse für Unternehmen bereitzustellen, die nicht als „energieintensive Unternehmen“ gelten, aber dennoch wirtschaftlich vom Krieg in der Ukraine betroffen sind. So wären für Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei oder Aquakultur direkte Zuschüsse in Höhe von bis zu 35 000 Euro möglich, für Unternehmen in anderen Sektoren in Höhe von 400 000 Euro. Soweit bislang bekannt, scheint die Bundesregierung von dieser Option keinen Gebrauch machen zu wollen.

Der Ergänzungshaushalt 2022 soll im Juni zusammen mit dem regulären Bundeshaushalts 2022 vom Bundestag verabschiedet werden und rückwirkend zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.