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Verabschiedung des deutschen Brexit-Steuerbegleitgesetzes lässt Fragen offen.


So bleibt beispielsweise die steuerliche Situation einer englischen LLP mit Verwaltungssitz in Deutschland unklar. Auch die künftigen Rechtsbeziehungen zwischen Großbritannien und Deutschland bleiben völlig offen.

Auch Steuerzahler sollten sich vorbereiten und überprüfen, ob ihre steuerliche Situation in Deutschland bereits auf die mit dem Brexit verbundenen Umstellungen vorbereitet ist. So müssen beispielsweise Beziehungen zu Großbritannien, die derzeit durch bestehende europäische Steuervorschriften wie die europäische Mutter-Tochter-Richtlinie und die Mehrwertsteuerrichtlinie geschützt sind, auf ihre steuerlichen Auswirkungen nach dem Brexit überprüft werden.

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Februar 2019 das Brexit-Steuerbegleitgesetz verabschiedet, ein Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU. Das Gesetz, dessen Inkrafttreten für den 29. März 2019 vorgesehen ist, soll verhindern, dass Großbritannien nach einem Austritt aus der EU ohne Abkommen oder nach einer Übergangsphase im Falle eines Austrittsabkommens im Hinblick auf Steuerfragen in Deutschland zu einem „Drittland“ wird.

Nach heutigem Stand endet die EU-Mitgliedschaft Großbritanniens am 30. März 2019. Im Rahmen eines zwischen Großbritannien und der EU ausgehandelten Austrittsabkommens würde Großbritannien im Hinblick auf bestimmte wichtige EU-Rechte in einer bis Ende 2020 geplanten Übergangsphase weiterhin wie ein EU-Mitglied behandelt. Das britische Parlament muss diesem Abkommen jedoch noch zustimmen. Der deutsche Gesetzgeber hat bereits ein Brexit-Übergangsgesetz verabschiedet, nach dem Deutschland Großbritannien während der Übergangsphase weiterhin als EU-Mitglied behandeln kann, sofern dem Austrittsabkommen zugestimmt wird.

Im Falle eines No-Deal-Brexits oder nach Ablauf der Übergangsphase eines eventuellen Austrittsabkommens würde Großbritannien steuerlich nicht mehr wie ein EU-Mitgliedstaat, sondern wie ein Drittland behandelt. In Deutschland gibt es bestimmte Vergünstigungen bei der Umwandlungssteuer für Unternehmen, die eine Rechtsform nach den Vorschriften eines EU-Mitgliedstaates haben. Diese Steuervergünstigungen würden für britische Unternehmen nicht mehr gelten. Auch würden durch den Brexit laufende Ausübungsfristen für die Gewährung von Steuervorteilen teilweise unterbrochen, falls sie zum Austrittszeitpunkt nicht bereits abgelaufen sind.

Zu den Regelungen des neuen Gesetzes gehören unter anderem:

  • Keine zwingende Auflösung eines Ausgleichspostens für ein Wirtschaftsgut einer deutschen Kapitalgesellschaft nach § 4g Abs. 1 EStG, der vor dem Brexit in einer in Großbritannien belegenen dauerhaften EU-Betriebsstätte gebildet wurde
  • Keine Verzinsung der Steuer-Ratenzahlung nach § 6b Abs. 2a EStG für Reinvestitionen innerhalb der EU bei rechtzeitiger Reinvestition in Großbritannien nach dem Brexit
  • Keine Auflösungsfiktion und Besteuerung nach § 11 KStG bei Ausscheiden einer Gesellschaft aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Mitgliedsstaat durch Verlegung ihrer Geschäftsleitung oder des Sitzes infolge des Brexit
  • Keine Auswirkungen auf laufende Berechnungszeiträume in Bezug auf Steuern bei Immobilienübertragungen nach § 4 bzw. 6a GrEStG bei automatischem Rechtsformwechsel infolge des Brexit
  • Keine Unterbrechung der Sperrfristen für Einbringungsfälle nach dem Umwandlungssteuergesetz mit Bezug zu Großbritannien im Falle von Sacheinlagen oder eines Anteilstausches zu Werten unterhalb des gemeinen Werts, vorausgesetzt, dass der Umwandlungsbeschluss vor dem Brexit-Datum erfolgte oder der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen war
  • Kein Widerruf der Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG für Entnahmen vor dem Brexitdatum
  • Keine „schädliche Verwendung“ gemäß § 93 Abs. 1 EStG in bestimmten definierten Altfällen und zur Verhinderung unbilliger Härten im Rahmen der „Riester“-Förderung
  • Beibehaltung bestimmter Erbschaftssteuerprivilegien beim Erwerb von Vermögenswerten in Großbritannien nach dem Brexit

Werner Geisselmeier und Veit Kachelmann sind Experten für deutsches Steuerrecht bei Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.com.

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