Musterverfahren zum Framing: BGH verweist Verfahren zurück an Kammergericht

09 Sep 2021 | 02:58 pm | Lesedauer: 2 Min.

Pinsent Masons vertritt die Deutsche Digitale Bibliothek gegen die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vor dem Bundesgerichtshof. Dieser hat das Musterfahren – nachdem bereits der EuGH zu Beginn des Jahres die europarechtlichen Fragen geklärt hatte – heute zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Berufungsgericht verwiesen.

Im Kern geht es um die Frage, ob Urheber von ihren Lizenznehmern die Implementierung technischer Maßnahmen fordern dürfen, die es Dritten unmöglich macht, Bilder per Frame oder Inline Link in die eigene Website einzubetten. Die Besonderheit dabei ist, dass vorliegend mit der VG Bild-Kunst eine Verwertungsgesellschaft pauschal für alle von ihr vertretenen Urheber solche Maßnahmen einfordert. Im März 2021 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) grundlegende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts geklärt.

Nun hat der Bundesgerichtshof über das weitere Verfahren entschieden: Das Musterverfahren geht in die nächste Runde und wird an das Berliner Kammergericht zurückverwiesen. Hintergrund der Verweisung ist, dass der Bundesgerichtshof nach Vorgabe der deutschen Zivilprozessordnung nicht für die Sachverhaltserhebung zuständig ist. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz als Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek wird in dem Verfahren von Dr. Nils Rauer, MJI (Pinsent Masons, Frankfurt) sowie dem BGH-Anwalt Peter Wassermann anwaltlich vertreten.

Das Kammergericht hatte im Juni 2018 vollumfänglich zugunsten der DDB entschieden, woraufhin die VG Bild-Kunst Revision eingelegte und das Verfahren so bis zum EuGH nach Luxemburg gelangte. Die Berufungsrichter werden sich nun vor allem mit folgenden Fragen befassen müssen:

Ist es der Deutschen Digitalen Bibliothek zumutbar, technische Maßnahmen zu implementieren, welche einen wirksamen Schutz gegen Framing und Inline Linking bieten?

Dies ist keineswegs ausgemacht. Denn bis dato gibt es wohl keine Software und keinen Algorithmus, um nachhaltig sicherstellen zu können, dass Dritte Vorschaubilder nicht unautorisiert in die eigene Website einbetten. Gerade die Nachhaltigkeit birgt die Herausforderung. Denn jede Sicherungsmaßnahme im Netz hat ihre Halbwertszeit. Jeder Schutz wird über kurz oder lang von Hackern gebrochen. Das Implementieren von adäquaten technischen Schutzmaßnahmen, und nur solche lässt der europäische Gesetzgeber gemäß Art. 6 InfoSoc-Richtline genügen, ist mithin keineswegs trivial. Genau deshalb hat das Kammergericht über die Frage der Zumutbarkeit zu entscheiden.

Auf wessen Willen kommt es im Rahmen der kollektiven Rechtewahrnehmung an, ob entsprechende technische Maßnahmen gefordert werden oder nicht?

Die VG Bild-Kunst hat im Laufe des bisherigen Verfahrens nicht dargelegt, dass ihre Forderung nach technischen Schutzmaßnahmen in der Tat dem Wunsch der eigentlichen Urheber der Werke entsprechen. Es hat keine Mitgliederbefragung stattgefunden. Auch der Wahrnehmungsvertrag enthält keine „Ankreuzoption“, wonach einzelne Urheber ihren entsprechenden Willen mitteilen könnten. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 9. März 2021 ausdrücklich klargestellt: Es kommt auf den Willen des Urhebers an. Dieser soll entscheiden, ob seine Werke geframt und per Inline Link verknüpft werden dürfen oder nicht.

Der BGH betont in seiner aktuellen Entscheidung demnach auch, dass maßgeblich auf „die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten [VG Bild-Kunst] vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist.“ Das Kammergericht wird daher Beweis dazu erheben müssen, was der typische Rechteinhaber will. Es ist nun an der VG Bild-Kunst zu beweisen, ob der typische Rechteinhaber tatsächlich einen pauschalen technischen Schutz vor Framing wünscht.

Dr. Nils Rauer kommentiert: „Die Verweisung zurück an das Kammergericht deutete sich bereits in der mündlichen Verhandlung an. Die BGH-Richter stellen unseres Erachtens zu Recht die Zumutbarkeitsfrage. Auch entspricht es dem Verständnis der DDB, dass – wie schon von EuGH betont – dem Willen des Urhebers entsprochen werden muss. An diesen beiden Weichenstellungen entscheidet sich letzten Endes der Ausgang des Verfahrens.“

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