11 Mar 2021 | 10:55 am | Lesedauer: 2 Min.
Die internationale Wirtschaftskanzlei Pinsent Masons vertritt die Deutsche Digitale Bibliothek gegen die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vor dem Europäischen Gerichtshof
Die Deutsche Digitale Bibliothek (DDB) in Trägerschaft der Stiftung Preußischer Kulturbesitz soll die deutschen Kultur- und Wissenseinrichtungen vernetzen und über eine gemeinsame Plattform öffentlich zugänglich machen. Auf dem Online-Portal wird ein Zugang zu Büchern, Werken der bildenden Kunst, Noten, Musik und Filmen allen Bürgern ermöglicht. Dabei werden auf ihrer Website digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen der zuliefernden Einrichtungen gespeichert sind, verlinkt („Framing"). Als „digitales Schaufenster“ speichert die Deutsche Digitale Bibliothek selbst nur Vorschaubilder (thumbnails), das heißt verkleinerte Versionen der Bilder in Originalgröße.
In dem Rechtsstreit gegen die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst geht es primär um die Frage, ob diese eine Lizenzierung von Bildrechten zur Veröffentlichung im Online-Portal der DDB davon abhängig machen darf, dass die DDB technische Maßnahmen implementiert, die es verhindern, dass Dritte die angezeigten Vorschaubilder per Link (Framing / Inline Linking) in deren eigene Websites einbetten. Die Einführung solcher Maßnahmen würde naturgemäß einen nicht unerheblichen Kostenaufwand bedeuten. Auch gibt es viele Künstler, die im Netz gefunden werden wollen und einer Verlinkung ihrer Werke daher positiv gegenüberstehen. Folglich wehrte die DDB sich gegen die aus ihrer Sicht unangemessene Forderung der VG Bild-Kunst.
Um an dieser Stelle Rechtssicherheit zu schaffen, einigten sich beide Parteien bereits im Jahr 2016 darauf, die urheberrechtlichen Fragen gerichtlich klären zu lassen. Mittlerweile hat das Verfahren über die Stationen des Landgerichts Berlin, des Kammergerichts und des Bundesgerichtshofs die europäische Bühne in Luxemburg erreicht. Am 9. März 2021 ist nun die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc-Richtlinie 2001/29 ergangen. Demnach begeht derjenige, der unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen Vorschaubilder per Frame oder Inline Link in eine andere Website einbindet, eine nicht autorisierte Nutzungshandlung. Der Urheber kann mithin gegen die Verlinkung vorgehen.
Dr. Nils Rauer, MJI, der die DDB in dem Rechtsstreit vertritt, kommentiert das Urteil wie folgt: „Der EuGH bewertet die ihm vom BGH gestellte Vorlagefrage abstrakt aus der Perspektive des einzelnen Urhebers. Dass im Ausgangsverfahren eine Verwertungsgesellschaft Partei des Rechtsstreits ist, bleibt dabei außen vor. Dies ist in einem Verfahren, welches sich um die generelle Auslegung einer Norm des europäischen Urheberrechts geht, nicht weiter verwunderlich. Wichtig ist jedoch, dass die Luxemburger Richter dem Willen des Urhebers die maßgebliche Bedeutung zumessen. Er soll es sein, der darüber entscheidet, ob sein Werk frei im Netz zugänglich oder dies nur „unter Vorbehalten“ – etwa No Framing! – der Fall sein soll. An diesen erklärten Willen ist damit auch eine Verwertungsgesellschaft in ihrer Treuhänderrolle gebunden. Selbiges gilt ohne Frage auch für die Deutsche Digitale Bibliothek, deren Anliegen es ist, stets rechtssicher im Einklang mit dem Urheberrecht zu handeln. Diesem Ziel dient letztlich der gesamte Musterprozess."
Das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs bildet nicht den Schlusspunkt dieses Rechtsstreits. Es ist nunmehr an den Richtern des Bundesgerichtshofs im Lichte der Vorgaben aus Luxemburg auch in der Sache zu entscheiden. Dabei wird zu klären sein, ob die VG Bild-Kunst tatsächlich mit einer Stimme für alle von ihr vertretenen Urheber sprechen kann. Die Meinungen und Ansichten zu technischen Schutzmaßnahmen gehen bei den Betroffenen ersichtlich auseinander. Dies wird zu berücksichtigen sein.
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Die multinationale Wirtschaftskanzlei Pinsent Masons hat Telefónica beim Abschluss einer Mobilfunk-Partnerschaft mit Lyca Mobile Germany beraten.
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