Out-Law Analysis Lesedauer: 2 Min.

Bundesnetzagentur stellt klar, wann M2M-Dienste als Telekommunikationsdienste gelten


Die Bundesnetzagentur hat für Automobilhersteller und andere Hersteller von Produkten mit Machine-to-Machine-Kommunikation klargestellt, unter welchen Voraussetzungen sie aus ihrer Sicht unter das Telekommunikationsgesetz fallen.

Als Machine-to-Machine-Kommunikation (M2M-Kommunikation) wird der automatisierte Austausch zwischen Endgeräten bezeichnet. M2M-Kommunikation wird unter anderem in Fahrzeugen angewendet, hier vor allem für sogenannte Connected-Car-Dienste – beispielsweise bei der Navigation mit Echtzeit-Daten oder beim Music-Streaming. Außerdem wird M2M-Kommunikation für das autonome Fahren benötigt und daher künftig an Bedeutung gewinnen.

Appt Stephan

Dr. Stephan Appt, LL.M.

Rechtsanwalt, Partner, Head of Diversified Industrial and German TMT

Bislang war umstritten, ob und in welchen Fällen Automobilhersteller, deren Fahrzeuge M2M-Dienste nutzen, selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten anzusehen sind.

M2M-Dienste können allerdings nur mit Mobilfunkverbindung funktionieren. Hersteller arbeiten daher regelmäßig mit Mobilfunkanbietern zusammen, die die Funkverbindung (Konnektivität) bereitstellen. Üblicherweise schließen Hersteller und Mobilfunkanbieter einen Vertrag miteinander ab, die SIM-Karte wird dann ab Werk in das jeweilige Fahrzeug eingebaut und ermöglicht die M2M-Funktionen des Fahrzeugs. Für die Nutzung der Dienste gibt es einen separaten Vertrag zwischen Hersteller und Kunden, zwischen Mobilfunkanbieter und Kunden besteht jedoch meist kein Vertrag.

Bislang war umstritten, ob und in welchen Fällen Automobilhersteller, deren Fahrzeuge M2M-Dienste nutzen, selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten anzusehen sind und somit unter das Telekommunikationsgesetz (TKG) fallen. Eine Mitteilung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 9. August 2022 schafft zumindest ein Stück weit Klarheit darüber, wie die zuständige Behörde M2M-Kommunikation einstuft:

Die BNetzA stellt klar, dass M2M-Kommunikation an sich kein Telekommunikationsdienst ist. So sind Hersteller von Fahrzeugen mit M2M-Diensten, die lediglich „direkt zwischen einem Auto und seiner Umgebung oder zwischen verschiedenen Autos“ eine Funkverbindung herstellen, grundsätzlich keine Anbieter von Telekommunikationsdiensten und fallen nicht unter das TKG. Zwar stellt die Signalübertragung, die der M2M-Kommunikation zugrunde liegt, einen Telekommunikationsdienst dar. Dieser wird jedoch vom Mobilfunknetzbetreiber erbracht, der dem Autohersteller die Signalübertragung als seine Hauptleistung zur Verfügung stellt, damit dieser seine M2M-Anwendungen darauf aufsetzen und an den Endkunden verkaufen kann. Die Signalübertragung ist also laut BNetzA kein Telekommunikationsdienst des Autoherstellers.

Somit geht die BNetzA grundsätzlich davon aus, dass Hersteller selbst im Hinblick auf die M2M-Kommunikation nicht unter das TKG fallen, sondern nur die Mobilfunkanbieter. Voraussetzung ist, dass die Konnektivität kein wesentlicher Vertragsbestandteil im Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde ist. Das setzt insbesondere voraus, dass die Konnektivität dem Kunden nicht in Rechnung gestellt wird. Werden allerding über das Fahrzeug auch ein Internetzugang oder interpersonelle TK-Dienste wie beispielsweise Telefonie angeboten, geht die BNetzA davon aus, dass der Hersteller TK-Diensteanbieter ist.

Dr. Benedikt Beierle

Rechtsanwalt

Hersteller, die nicht unter das TKG fallen wollen, sollten besonders wachsam bei der Gestaltung der Verträge zwischen Hersteller und Mobilfunkanbieter sowie Hersteller und Kunde sein.

Werden Hersteller als TK-Diensteanbieter eingestuft, müssen sie zusätzliche Anforderungen erfüllen. So besteht für Anbieter von öffentlich zugänglichen TK-Diensten etwa eine Meldepflicht und es gibt besondere Bestimmungen zum Kundenschutz. Außerdem stellt das TKG an TK-Diensteanbieter besondere Anforderungen im Bereich der öffentlichen Sicherheit. Unter anderem müssen sie bestimmte technische und organisatorische Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Regulierung durch die BNetzA wollen Hersteller meist vermeiden.

Aus der Mitteilung der BNetzA ergibt sich, dass Hersteller, die nicht unter das TKG fallen wollen, zwar Connected-Car-Dienste anbieten können, jedoch besonders wachsam bei der Gestaltung der Verträge zwischen Hersteller und Mobilfunkanbieter sowie Hersteller und Kunde sein sollte. Außerdem sollten Hersteller es grundsätzlich vermeiden, Internetzugangsdienste und interpersonelle TK-Dienste wie Telefonie anzubieten, wenn sie nicht unter das TKG fallen wollen. Eine Alternative in diesen Fällen ist, dass der Kunde die Konnektivität für seinen Internetzugang und etwaige interpersonelle TK- Dienste stattdessen selbst von einem TK-Anbieter bezieht.

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