M2M-Dienste können allerdings nur mit Mobilfunkverbindung funktionieren. Hersteller arbeiten daher regelmäßig mit Mobilfunkanbietern zusammen, die die Funkverbindung (Konnektivität) bereitstellen. Üblicherweise schließen Hersteller und Mobilfunkanbieter einen Vertrag miteinander ab, die SIM-Karte wird dann ab Werk in das jeweilige Fahrzeug eingebaut und ermöglicht die M2M-Funktionen des Fahrzeugs. Für die Nutzung der Dienste gibt es einen separaten Vertrag zwischen Hersteller und Kunden, zwischen Mobilfunkanbieter und Kunden besteht jedoch meist kein Vertrag.
Bislang war umstritten, ob und in welchen Fällen Automobilhersteller, deren Fahrzeuge M2M-Dienste nutzen, selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten anzusehen sind und somit unter das Telekommunikationsgesetz (TKG) fallen. Eine Mitteilung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vom 9. August 2022 schafft zumindest ein Stück weit Klarheit darüber, wie die zuständige Behörde M2M-Kommunikation einstuft:
Die BNetzA stellt klar, dass M2M-Kommunikation an sich kein Telekommunikationsdienst ist. So sind Hersteller von Fahrzeugen mit M2M-Diensten, die lediglich „direkt zwischen einem Auto und seiner Umgebung oder zwischen verschiedenen Autos“ eine Funkverbindung herstellen, grundsätzlich keine Anbieter von Telekommunikationsdiensten und fallen nicht unter das TKG. Zwar stellt die Signalübertragung, die der M2M-Kommunikation zugrunde liegt, einen Telekommunikationsdienst dar. Dieser wird jedoch vom Mobilfunknetzbetreiber erbracht, der dem Autohersteller die Signalübertragung als seine Hauptleistung zur Verfügung stellt, damit dieser seine M2M-Anwendungen darauf aufsetzen und an den Endkunden verkaufen kann. Die Signalübertragung ist also laut BNetzA kein Telekommunikationsdienst des Autoherstellers.
Somit geht die BNetzA grundsätzlich davon aus, dass Hersteller selbst im Hinblick auf die M2M-Kommunikation nicht unter das TKG fallen, sondern nur die Mobilfunkanbieter. Voraussetzung ist, dass die Konnektivität kein wesentlicher Vertragsbestandteil im Verhältnis zwischen Hersteller und Kunde ist. Das setzt insbesondere voraus, dass die Konnektivität dem Kunden nicht in Rechnung gestellt wird. Werden allerding über das Fahrzeug auch ein Internetzugang oder interpersonelle TK-Dienste wie beispielsweise Telefonie angeboten, geht die BNetzA davon aus, dass der Hersteller TK-Diensteanbieter ist.