Out-Law Analysis Lesedauer: 4 Min.

Energiesparen wird in der Gaskrise zur Herausforderung für Arbeitgeber


Die Politik fordert Unternehmen dazu auf, Energie zu sparen. Unter anderem werden Homeoffice und das Runterkühlen von Büros als Lösungen diskutiert. Doch beides ist rechtlich gesehen nicht ohne Weiteres möglich.

Russland schickt weniger Gas durch die Pipeline Nordstream 1 und die deutschen Gasspeicher füllen sich nur langsam. Vor diesem Hintergrund ist nun eine Debatte darüber entbrannt, wie insbesondere im herrannahenden Winter Energie eingespart werden kann, unter anderem auch in Betrieben. Die Bundesregierung hat die Unternehmen bereits dazu aufgerufen, Energie einzusparen.

Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, nannte in einer Pressekonferenz am 21. Juli auch das Arbeiten aus dem Homeoffice als Möglichkeit, um unter bestimmten Voraussetzungen Energie zu sparen. Er betonte jedoch, dass die Energiebilanz nur dann positiv sein könnte, „wenn in den Büros nicht geheizt wird und daheim Räume genutzt werden, die sowieso geheizt werden.“

Kritiker befürchten, dass sich durch Homeoffice oftmals der Energieverbrauch einfach nur vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer verlagern dürfte. Dennoch: Experten sehen ein großes Energiesparpotenzial im Arbeiten von zuhause aus, da keine Energie für den Arbeitsweg verbraucht wird.

Neben Homeoffice-Lösungen wird auch das Runterkühlen von Büros diskutiert. Beide Vorschläge treffen jedoch auf juristische Hürden und offene Fragen.

Arbeitgeber können Homeoffice nicht einfach anordnen

Aus Paragraf 106 der Gewerbeordnung ergibt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers: Er kann zwar grundsätzlich Inhalt, Zeit und auch den Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies beinhaltet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber einseitig Homeoffice anordnen kann, da er dadurch in die verfassungsrechtlich garantierte Verfügungsbefugnis der jeweiligen Mitarbeiter über ihr Zuhause eingreifen würde. Mitarbeiter aus Gründen des Energiesparens einseitig ins Homeoffice zu schicken, ist daher nach aktueller Rechtslage nicht möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, sofern mit den Mitarbeitern individuell die vollständige oder auch teilweise Tätigkeit aus dem Homeoffice fest vereinbart ist.

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der Gesetzgeber in den kommenden Wochen und Monaten eine Homeoffice-Pflicht gesetzlich verankern wird, wie ähnlich bereits in der Corona-Pandemie geschehen. Damals wurde angeordnet, dass Arbeitgeber Homeoffice anbieten müssen und Mitarbeiter dieses Angebot anzunehmen haben, wenn dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Erweitertes Direktionsrecht in Not- und Gefahrensituationen

Derzeit gestattet das Direktionsrecht es Arbeitgebern nicht, Homeoffice einseitig anzuordnen. Wenn sich die Gaskrise jedoch weiter zuspitzt, könnten sich auch die Befugnisse der Arbeitgeber ändern: Viele Experten gehen davon aus, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers in besonderen Not- und Gefahrensituationen zeitweise erweitert werden kann. Eine Not- und Gefahrensituation, die eine einseitige Anordnung von Homeoffice rechtfertigt, wird sich aber wohl erst dann ergeben, wenn fehlende Energiereserven und steigende Energiepreise Unternehmen so stark belasten, dass die Existenz des Unternehmens gefährdet ist. Steigende Energiekosten allein werden aktuell wohl nicht ausreichen, um eine Ausweitung des Direktionsrechts zu ermöglichen. Sobald aber die fehlenden Energiereserven zu einer erheblichen wirtschaftlichen Notlage führen, wird diese Möglichkeit stärker in den Fokus rücken.

Rückgriff auf Betriebsvereinbarungen aus der Pandemie

Zahlreiche Unternehmen haben bereits in der Pandemie Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit aus dem Homeoffice geschaffen. Hierzu wurden beispielsweise Individualvereinbarungen mit den Mitarbeitern oder auch Betriebsvereinbarungen geschlossen. Auf die aktuelle Situation können diese Vereinbarungen aber nicht ohne Weiteres umgemünzt werden, denn viele der Vereinbarungen sind beziehungsweise waren zeitlich befristet oder speziell auf die Pandemie zugeschnitten. Schließlich waren die Vereinbarungen geschlossen worden, um Kontakte am Arbeitsplatz zu reduzieren und die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Diese Situation lässt sich nicht mit der aktuellen Energiekrise vergleichen. Ein einseitiges Austauschen der Begründung durch den Arbeitgeber wird daher nicht möglich sein.

Kostenfrage ungeklärt

Neben den notwendigen Arbeitsmitteln entstehen Mitarbeitern im Homeoffice natürlich auch Nebenkosten wie Strom- und Heizkosten. Immer mehr Stimmen – darunter auch Gewerkschaften und Betriebsräten – fordern daher, dass aufgrund von Homeoffice eingesparte Energiekosten der Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer übertragen werden sollen.

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für die Bereitstellung eines ordnungsgemäßen Arbeitsplatzes verantwortlich. Dies gilt auch im Homeoffice und insbesondere dann, wenn es nicht nur der Wunsch des Mitarbeiters war, von zuhause zu arbeiten. Viele Unternehmen haben während der Pandemie bereits pauschale Erstattungen hierfür vorgesehen – vielfach wurde ein Betrag von um die 50 Euro pro Monat als angemessen angesehen. Unternehmen tun gut daran, auch für den kommenden Winter klare Regelungen hierzu mit den Mitarbeitern beziehungsweise dem Betriebsrat zu treffen, sollten sie die vermehrte Arbeit ihrer Mitarbeiter aus dem Homeoffice anstreben. So lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Büros runterkühlen

Wenn Homeoffice nicht oder nicht für alle Mitarbeiter in Frage kommt, werden Unternehmen voraussichtlich andere Maßnahmen ergreifen müssen, um im Winter Energie zu sparen. Viele Arbeitgeber fragen sich, ob sie, wenn die Mitarbeiter im Betrieb bleiben, die Betriebsräume runterkühlen dürfen. Die rechtlichen Voraussetzungen, die diesbezüglich an die Gegebenheiten im Büro gestellt werden, sind aktuell klar geregelt: In Arbeitsräumen dürfen bestimmte Mindesttemperaturen nicht unterschritten werden. Die genauen Temperaturen richten sich nach der überwiegenden Körperhaltung während der Tätigkeit und der Arbeitsschwere. In einem Büro, in dem die Mitarbeiter nur leicht körperlich und überwiegend sitzend arbeiten, liegt die Mindesttemperatur bei 20°C. Durch die am 1. September 2022 in Kraft getretene Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen wurde die vorgeschriebene Raumtemperatur für leicht körperliche und überwiegend sitzende Tätigkeiten jedoch auf 19°C herabgesenkt. Die Verordnung tritt am 18. Februar 2023 wieder außer Kraft. 

In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens 21°C herrschen. In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens 24°C betragen.

Können die Mindesttemperaturen aufgrund der Gaskrise trotz Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht werden, sollten Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um ihre Mitarbeiter vor Kälte zu schützen.

Mitarbeiter zum Energiesparen ermutigen

Es empfiehlt sich, die Mitarbeiter aktiv ins Energiesparprogramm des Unternehmens einzubinden, indem beispielsweise Richtlinien und Informationen zum Heizen, Lüften und Beleuchten erstellt und ausgegeben werden. So kann die aktuelle Krise auch dafür genutzt werden, das Unternehmen insgesamt nachhaltiger auszurichten und perspektivisch auch nach der Gaskrise noch Energie zu sparen.

 

 

AKTUALISIERUNG: Dieser Beitrag wurde am 16.9.2022 aktualisiert, um auf die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen einzugehen.

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