- ein von den nationalen Aufsichtsbehörden verwaltetes Genehmigungssystem für Prozessfinanzierer zu schaffen;
- Vorgaben zu deren Eigenkapitalausstattung und zur Tragung von Kosten, die der Gegenseite entstanden sind, zu machen;
- eine Pflicht zur Offenlegung der Prozessfinananzierungsvereinbarung einzuführen;
- starke Schutzmaßnahmen gegen Interessenkonflikte zu ergreifen;
- eine Obergrenze für Honorare festzulegen; und
- zu verhindern, dass Prozessfinanzierer die Kontrolle über das Verfahren übernehmen.
Die im Entschließungsentwurf des Parlaments genannten Ziele sind nicht neu. Bereits die Verbandsklagerichtlinie aus Dezember 2020 enthält für ihren Anwendungsbereich einige die Prozessfinanzierung beschränkende Regelungen: Danach müssen die Mitgliedstaaten bei Umsetzung der Verbandsklagerichtlinie sicherstellen, dass bei einer drittfinanzierten Klage Interessenkonflikte vermieden werden und der Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher nicht aus dem Fokus gerät. Gerichte müssen beispielsweise befugt sein, von der qualifizierten Einrichtung, die die Verbandsklage erhoben hat, die Ablehnung oder Änderung der betreffenden Finanzierung zu verlangen und nötigenfalls der qualifizierten Einrichtung die Klagebefugnis für eine bestimmte Verbandsklage zu entziehen.
Einschätzung der Bundesrechtsanwaltskammer
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat im August zum Entschließungsentwurf Stellung genommen [PDF/243 KB] und diesen begrüßt. Sie teilt die im Entschließungsentwurf geschilderten Bedenken bei der Finanzierung von Rechtsstreitigkeiten durch private Unternehmen und befürwortet die Einführung von Mindeststandards per EU-Richtlinie zum Schutz der Rechtsuchenden.
Die BRAK benennt die Gefahr, dass Prozessfinanzierer Einfluss auf Verfahren nehmen könnten, um einen für sie möglichst profitablen Ausgang zu erzielen – beispielsweise durch einen frühen Vergleich anstelle eines langen Rechtstreites. Zudem erwartet die BRAK, dass die Prozessfinanzierung in Deutschland gerade im Verbraucherbereich zunehmen wird und bezieht sich bei dieser Prognose auch auf das kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs zum Sammelklageinkasso, auf das im Juni beschlossene Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt sowie auf die Ende 2020 verabschiedete EU-Richtlinie zur Einführung von Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher.
Die BRAK unterbreitet einige Vorschläge zur Verbesserung der angedachten Richtlinie: Sie rät dazu, die geplanten Regeln auch auf den außergerichtlichen Bereich auszuweiten, denn der Entschließungsentwurf umfasst bislang nur die Prozessfinanzierung in Gerichtsverfahren oder in Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde.
Zudem empfiehlt die BRAK, auch Unternehmen zu erfassen, die Prozessfinanzierung nur als Nebenleistung anbieten, wie es einige Legal-Tech-Unternehmen oder Versicherungen tun. Auch sollte ihrer Meinung nach klargestellt werden, dass eine Prozessfinanzierungsvereinbarung nur mit dem Rechtssuchenden selbst geschlossen werden kann, nicht aber mit seinem Anwalt oder anderen Dritten. Weiter schlägt die BRAK vor, einen Entschädigungsfonds zu schaffen, in den alle Prozessfinanzierer einzahlen sollen. Über diesen Fonds würden dann Personen entschädigt, deren Prozessfinanzierer beispielsweise aufgrund von Zahlungsunfähigkeit nicht mehr für die Verfahrenskosten aufkommen kann.
Die BRAK kritisiert ferner, dass der Richtlinienentwurf es Prozessfinanzierern erlaubt, ein Gerichtsverfahren zu steuern, sofern der Finanzierungsvertrag das explizit vorsieht. So dürfte der Prosessfinanzierer bestimmte Weisungen des Rechtssuchenden an seinen Anwalt von vornherein ausschließen. Die BRAK hält es jedoch für notwendig, dass Anwalt und Mandant stets völlig frei in ihren Entscheidungen sind, damit das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis erzielt werden kann. Auch sollten Prozessfinanzierer der BRAK zufolge keinerlei Möglichkeit haben, Einfluss auf den Abschluss eines Vergleichs zu nehmen.
Zudem empfiehlt die BRAK, dass Prozessfinanzierer maximal eine Erfolgsbeteiligung von 30 Prozent des erstrittenen Erlöses vereinbaren dürfen. Der Entwurf des Rechtsausschusses sieht hingegen eine Erfolgsbeteiligung von bis zu 40 Prozent vor.
Anstieg bei Sammelklagen und Massenverfahren
Aus dem Entschließungsentwurf wird klar, dass kollektiver Rechtsschutz, der erheblich von Prozessfinanzierung profitiert, auf der Tagesordnung der EU aber auch in den Mitgliedstaaten selbst ganz oben auf der Agenda steht und stehen muss. Sammelklagen und Massenverfahren beschäftigen die deutschen Gerichte seit einigen Jahren ganz erheblich, Tendenz steigend. So sieht sich beispielsweise das Landgericht Stuttgart mit einer seit vier Jahren stetig steigenden Klagewelle konfrontiert. Der Gesetzgeber versucht hier zwar Abhilfe zu schaffen, bisher jedoch ohne durchschlagenden Erfolg.