Die Initiative der Justizministerkonferenz, einen entsprechenden prozessualen Weg zum Bundesgerichtshof auch im nationalen Prozessrecht zu verankern, kann als Eingeständnis aufgefasst werden, dass die 2018 eingeführte Musterfeststellungsklage den an sie gestellten Erwartungen nicht gerecht wird und die erhoffte Entlastung der Instanzgerichte nicht bewirken konnte.
Trotz voraussichtlich fehlender Bindungswirkung der geplanten Vorabentscheidung für andere, vergleichbare Fälle könnte die frühzeitige höchstrichterliche Klärung vielfach relevanter Rechtsfragen streitige Verfahren teilweise verhindern und die Berufungs- und Revisionsfreudigkeit der Parteien reduzieren. Somit könnte sie zur Entlastung der Justiz beitragen. Dennoch wird es den Parteien voraussichtlich auch zukünftig häufig gelingen, Details des Einzelfalls herauszuarbeiten, die eine andere Bewertung erfordern als in dem vorab vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt. Eine frühzeitige „One-Size-fits-All“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die eine Befassung der bundesweiten Instanzgerichte mit Masseverfahren gänzlich verhindert, wird deshalb auch ein nationales Vorabentscheidungsverfahren nicht gewährleisten können.
Neue Strategien bei Massenklagen nötig?
Sollte das Vorabentscheidungsverfahren zum Bundesgerichtshof tatsächlich kommen, hätte dies potentiell dennoch erhebliche Auswirkungen auf die strategische Herangehensweise an Masseverfahren: Bislang versuchen Parteien von Masseverfahrens häufig, eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu vermeiden, um damit verbundenen Risiken für die eigene Position aus dem Weg zu gehen. Dieser „Vermeidungstaktik“ könnte ein Vorabentscheidungsverfahren – abhängig von der konkreten Ausgestaltung der Voraussetzungen für seine Einleitung – den Boden entziehen.