Das in anderen Branchen mögliche Szenario eines vorbereiteten Insolvenzplans, durch den die Restrukturierung auch gegen das Veto einzelner Gläubiger vorgenommen werden kann, kommt bei Fußballvereinen nicht in Betracht, denn hierfür müsste ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Vereine versuchen dies jedoch um jeden Preis zu verhindern, da es aufgrund der Verbandsstatuten zum Punkteabzug führt. Darüber hinaus sind damit Image-Schäden und erhebliche negative Außenwirkungen bei Fans und dem weiteren Umfeld, wie bei Sponsoren und Gönnern, verbunden.
In dieser Zwickmühle kann das am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) für Unternehmen Abhilfe schaffen. Damit hat der Gesetzgeber ein neues Sanierungsinstrument außerhalb des formalen Insolvenzverfahrens geschaffen, durch welches dem Verein ein Punktabzug erspart bleibt, solange dieser nicht während des Verfahrens nach dem StaRUG Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht anzeigt. Damit besteht jetzt auch in Deutschland für finanziell angeschlagene Unternehmen ein Rechtsrahmen, um Sanierungen in Eigenregie – außerhalb eines Insolvenzverfahrens – durch- und umzusetzen. Daneben hat das Restrukturierungsplanverfahren den Vorteil, dass es nicht öffentlich bekannt wird.
Das Verfahren des StaRUG bietet für den angeschlagenen Fußballklub, ob nun eingetragener Verein oder Kapitalgesellschaft, wesentliche Vorteile bei dessen Restrukturierung:
- Rettung, Reorganisation und Fortführung des bestehenden Fußballklubs
- Die bisherige Geschäftsleitung führt den Fußballklub fort, ohne auf Entscheidungsbefugnisse eines Insolvenzverwalters Rücksicht nehmen zu müssen
- Geschäftsbeziehungen, die für den Geschäftsbetrieb erforderlich sind, bleiben bestehen
- Laufende Verträge können fortgeführt werden
- Sämtliche gesellschaftsrechtlich zulässige Maßnahmen bleiben möglich
- Möglichkeit der Stundung und des vollständigen oder teilweisen Erlasses von Forderungen durch Gläubiger
- Genehmigungen und Lizenzen, die für den Geschäfts- und Spielbetrieb erforderlich sind, werden aufrechterhalten
- Flankierende Instrumente zur Stabilisierung, zum Beispiel Vollstreckungs- und Verwertungssperren, Aussetzung von Gläubigerinsolvenzanträgen und Einschränkung von Leistungsverweigerungs-, Vertragsbeendigungs-und Abänderungsrechten der Vertragspartner
- Und nicht zuletzt: zügige Umsetzung der Restrukturierung
Der Restrukturierungsplan kann Regelungen in Bezug auf wesentliche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Anteile des Fußballklubs enthalten. Er kann insbesondere einen (teilweisen) Forderungsverzicht zur Verringerung der Schuldenlast, Stundungen zur Sicherung der Liquidität sowie alle Arten von gesellschaftsrechtlich zulässigen Maßnahmen umfassen.
Der Restrukturierungsplan kann auch die Rechte der Inhaber von Forderungen gestalten, die durch Drittsicherheiten gesichert sind. Ausgenommen sind aber Forderungen von Arbeitnehmern und damit den Spielern. Daneben kann auf Grundlage des Plans nicht in künftige Forderungen eingegriffen werden. Der Inhalt des Plans bleibt den Parteien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben weitgehend überlassen. Das Planverfahren dient somit dazu, eine einvernehmliche Gesamtlösung zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern sicherzustellen.
Der Plan muss von den Gläubigern genehmigt werden. Dies geschieht bei Eingriffen ohne die Zustimmung aller Betroffenen in einem sogenannten Erörterungs- und Abstimmungstermin. Dazu werden die Gläubiger in verschiedene Gruppen eingeteilt. Grundsätzlich ist zur Annahme des Plans die Zustimmung jeder Gläubigergruppe erforderlich. Die Zustimmung einer Gläubigergruppe erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der Stimmrechte in dieser Gruppe. Das bedeutet, dass abweichende Minderheitsgläubiger innerhalb einer Gruppe bei entsprechender Mehrheit der übrigen Gläubiger überstimmt werden können. Sollten ganze Gruppen von Gläubigern beziehungsweise Anteilsinhabern die Zustimmung verweigern, kann diese im Wege des sogenannten „Cross-Class Cram Downs" durch ein Gericht ersetzt werden. All dies ermöglicht dem angeschlagenen Unternehmen erhebliche Spielräume. Allerdings können durch den Restrukturierungsplan laufende Verträge, wie langfristige Miet- oder Pachtverträge, nicht beendet werden.
Der Restrukturierungsplan dient der Fortführung des Geschäftsbetriebs. Das Sanierungsverfahren gibt daher den Fußballvereinen die Möglichkeit, ihren Geschäftsbetrieb ohne öffentliches Aufsehen zu sanieren und den Spielbetrieb fortzuführen. Der Restrukturierungsplan ist somit ein hilfreiches Werkzeug zur erfolgreichen Sanierung, ohne das Stigma der Insolvenz und die damit verbundenen Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.