Dass Pastiches nun anders als Parodien und Karikaturen behandelt werden sollen, erstaunt etwas: Zum einen ist die Abgrenzung bisher sowohl im deutschen als auch im europäischen Recht sehr unscharf. Hier einen einzelnen Aspekt herauszugreifen, wird unweigerlich Abgrenzungsprobleme in der Praxis auslösen. Außerdem dient auch die Ausdrucksform der Pastiches der Meinungs- und Kunstfreiheit.
Dennoch bleibt hervorzuheben, dass der Gesetzesentwurf insgesamt das Bild eines emanzipierten Nutzers zeichnet, der durch Pre-Flagging-Mechanismen maßgeblich zum Funktionieren des Haftungssystems beitragen kann, indem er erlaubte Inhalte bereits beim Upload markiert.
In diese Richtung geht auch das Pre-Check-Verfahren, das im Diskussionsentwurf noch nicht enthalten war: Beim Hochladen soll dem Nutzer mitgeteilt werden, wenn für die im Upload befindlichen Inhalte bereits ein Sperrverlangen durch den Rechteinhaber hinterlegt ist. Der Nutzer kann dann auf Basis dieser Informationen bessere Angaben dazu machen, weshalb sein Upload womöglich dennoch erlaubt ist. Dieses neue Verfahren würde die Nutzerposition stärken und trüge damit zu einer besseren Funktionsweise in der Praxis bei.
Zudem sieht der Gesetzentwurf eine Bagatellgrenze von zwanzig Sekunden Ton oder Video, tausend Zeichen Text oder einer Datenmenge von 250 Kilobyte für Fotos und Grafiken vor. Auch in diesen Fällen sollen Upload-Filter bei einer nicht kommerziellen Nutzung nicht aktiv werden. Eine solche Bagatellgrenze ist angesichts der kleinen Münze – der Schutzuntergrenze des Urheberrechts – und der dem Schutz auch kurzer Sequenzen zuneigenden Rechtsprechung allerdings problematisch. Eine Option ist hier, über das Vehikel der neu eingeführten kollektiven Lizenzen eine Legitimation herzustellen. Vergütungspflichtig wäre dann die Plattform.
Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
Die geplante Gesetzesreform soll Plattformen dazu verpflichten, Lizenzen für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Das kann auch in Form von kollektiven Lizenzen über Verwertungsgesellschaften geschehen. Dies würde das Auffinden des einzelnen Rechteinhabers entbehrlich machen.
Die kollektive Rechtewahrnehmung ist dem deutschen Recht nicht fremd. Die GEMA oder auch die VG WORT erfüllen seit Jahrzehnten ihre Aufgabe bei der treuhänderischen Vereinnahmung von Tantiemen und deren Ausschüttung an die Rechteinhaber. Die neue Richtlinie geht hier jedoch weiter und schafft – nach skandinavischem Modell – die Grundlage für kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung. Dies erlaubt den Verwertungsgesellschaften, auch Rechte solcher Urheber wahrzunehmen, die keinen dezidierten Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Gerade bei nutzergenerierten Inhalten ist dies der Regelfall. Die Neuerung im Gesetz ist damit auch praktisch sehr bedeutsam.
Nach wie vor gilt es aber, dass Urhebern auch selbst die Aufgabe zukommt, ein Auge darauf zu haben, wo ihre Werke gezeigt werden. Die neuen Regeln erleichtern allerdings das Vorgehen gegen unautorisierte Nutzungen im Netz. Hochgeladenen Inhalte, die auf urheberrechtlich geschützten Werken beruhen und nicht unter bestimmte Schranken wie beispielsweise Karikaturen, Pastiches, Parodien oder Zitate fallen, müssen auf Beschwerde des Rechtsinhabers hin von der Seite entfernt werden, sofern die Plattform keine Lizenz für ihre Nutzung hat.