Nicht jeder Schadenseintritt berechtigt jedoch den Verbraucher zur Schadensersatzklage nach Paragraf 9 Absatz 2 UWG. Nur solche Verstöße sollen erfasst sein, die sich gegen Vorschriften richten, welche die EU-Richtlinie 2005/29/EG umsetzen. Der deutsche Gesetzgeber wählt mithin eine enge, an den unionsrechtlichen Vorgaben orientierte Umsetzung. Dies wird in der Praxis sicherlich bisweilen zu Frustration auf Verbraucherseite führen, da es für den Durchschnittsverbraucher schwierig sein dürfte, genau zu unterscheiden, wann er auf Schadensersatz klagen kann und wann nicht. Aber auch die Unternehmen werden etwas brauchen, um klar zwischen den verschiedenen Konstellationen zu differenzieren. Dies muss letztlich aber im Rahmen einer Risikoabwägung geklärt werden, sodass man sich gewahr ist, von welchen Seiten „Ungemach“ drohen kann.
Insgesamt erhöht sich mit der Neuregelung das Risiko, mit Schadensersatzforderungen konfrontiert zu werden. Dies insbesondere in den Fällen, in denen die Verbraucher sich bislang nur auf vertragliche Ansprüche stützen konnten, etwa weil Ansprüche nach dem klassischen Deliktsrecht ausschieden.
Verbraucher können ihre Schadensersatzansprüche unter anderem auch geltend machen, wenn unionsrechtlich vorgegebene Informationspflichten verletzt wurden. Zu diesen Pflichten zählt beispielsweise, dass ein Unternehmen, das Bewertungen seiner Produkte veröffentlicht, die Kunden in Zukunft darüber aufklären muss, ob und wie es sicherstellt, dass die Bewertungen echt sind.
Vertragsaufhebungen
Aufgrund des weiten Anwendungsbereichs besteht für betroffene Unternehmen das Risiko, dass der Schadensersatzanspruch nach Paragraf 9 Absatz 2 UWG genutzt werden könnte, um Verträge bei vermeintlichen Informationspflichtverletzungen aufzuheben. Die Gesetzesbegründung betont zwar, dass nicht jeder Lauterkeitsverstoß automatisch zu einem Anspruch auf Rückgängigmachung der konkreten geschäftlichen Entscheidung führen soll. Es ist aber zu erwarten, dass sich für Verbraucher die Chancen erhöhen, eine Vertragsaufhebung zu erreichen. Da solche vermeintlichen Informationspflichtverletzungen und andere unlautere geschäftliche Handlungen eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen betreffen werden, könnten die Schadensersatzansprüche im Rahmen von Sammelklagen und Massenverfahren geltend gemacht werden.
Klagen aus dem Ausland
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können zudem statt oder neben Paragraf 9 Absatz 2 UWG die jeweiligen Schadensersatzansprüche nach ausländischem Recht zur Anwendung kommen. Diese können im Einzelnen anders ausgestaltet sein als Paragraf 9 Absatz 2 UWG. Von Deutschland aus tätige Unternehmen sind damit potenziell einer Vielzahl unterschiedlicher Schadensersatzansprüche ausgesetzt. Es besteht ferner das Risiko, dass Klagen gegen in Deutschland ansässige Unternehmen auch bei Anwendung deutschen Rechts nicht notwendigerweise vor die deutschen Gerichte gebracht werden, wenn die betroffenen Verbraucher im europäischen Ausland wohnen und bestimmte Voraussetzungen der Brüssel Ia Verordnung erfüllt sind.
EU-Verbandsklagen
Schäden aus lauterkeitsrechtlichen Verstößen können künftig außerdem zum Gegenstand einer Verbandsklage auf der Grundlage der im Dezember 2020 verabschiedeten EU-Verbandsklagerichtlinie werden. Ihr Anwendungsbereich erfasst auch Verstöße gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht. Auf diese Möglichkeit des kollektiven Rechtsschutzes wurde auch im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich Bezug genommen.
Co-Autorin: Johanna Weißbach