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Bundeswirtschaftsministerium legt Arbeitspapier zu Industriestrompreis vor


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat in der vergangenen Woche ein Arbeitspapier mit Vorschlägen für Maßnahmen zur Entlastung von energieintensiven Unternehmen durch einen sogenannten Industriestrompreis vorgelegt.

Das Arbeitspapier trägt den Titel „Wettbewerbsfähige Strompreise für die energieintensiven Unternehmen in Deutschland und Europa sicherstellen“ und schlägt kurzfristige und langfristige Maßnahmen vor, um energieintensive Unternehmen vor zu hohen Strompreisen zu schützen.


Als Kurzfristmaßnahme sieht das Papier einen sogenannten Brückenstrompreis für energieintensive Industrieunternehmen und „neue energieintensive Transformationsindustrien“ vor, die im internationalen Wettbewerb stehen. Dieser soll an die derzeit bestehenden Regelungen zur Strompreisbremse gemäß Strompreisbremsegesetz anknüpfen, die aller Voraussicht nach Ende 2023 auslaufen, und für eine Zwischenphase bis 2030 gelten. Der Brückenstrompreis soll die Stromkosten für 80 Prozent des Stromverbrauchs von energieintensiven Unternehmen auf sechs Cent pro Kilowattstunde deckeln. Bezugspunkt für die Strombeschaffungskosten eines Unternehmens sollen aber nicht die tatsächliche Strombeschaffung und die dabei entstehenden Kosten sein, sondern der durchschnittliche Börsenstrompreis im betreffenden Jahr. Hierdurch sollen Anreize für eine kostengünstige Strombeschaffung bestehen bleiben. Zudem soll die Subventionshöhe über Stromverbrauchsbenchmarks ermittelt werden.

Mit dem Brückenstrompreis soll ein Beitrag dazu geleistet werden, energieintensive Unternehmen am Standort Deutschland zu halten und Arbeitsplätze zu sichern, so das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die Betriebe in Länder mit niedrigeren Strompreisen abwandern. Die Begrenzung der Entlastungen auf 80 Prozent des Stromverbrauchs soll dabei gewährleisten, dass das Einspar- und Flexibilisierungspotenzial in der Industrie erhalten bleibt. Zudem sollen Unternehmen, die den Brückenstrompreis in Anspruch nehmen, sich dazu verpflichten, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Auch sollen sie eine „Standortgarantie“ abgeben und sich zu Tariftreue verpflichten.

Die Finanzierung des Brückenstrompreises soll aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfolgen. Der Finanzbedarf bis 2030 werde derzeit auf rund 25-30 Milliarden Euro geschätzt.

„Da bereits die skizzierten Eckpunkte politisch umstritten sind, ist derzeit noch völlig unklar, wie ein Brückenstrompreis konkret ausgestaltet werden soll. Klar sein dürfte aber bereits jetzt, dass jegliche Ausgestaltung des Brückenstrompreises nur in enger Abstimmung mit den europäischen Partnern und den bestehenden EU-(beihilfen)rechtlichen Anforderungen erfolgen kann“, so Valerian von Richthofen, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons. "Dabei drängt die Zeit: Von zahlreichen Stimmen in der Industrie wird bereits angemahnt, die hohen Energiekosten in Deutschland auf ein wettbewerbsfähiges Niveau zu begrenzen.“

Langfristig sieht das Papier vor, den Brückenstrompreis wieder auslaufen zu lassen und durch einen „Transformationsstrompreis“ zu ersetzen, sobald für die Industrie genügend günstiger Strom aus erneuerbaren Energiequellen (EE) zur Verfügung steht. Hierzu müsse der Ausbau der Erneuerbaren jedoch mit Hochdruck vorangetrieben werden. Später soll dann Strom aus neuen EE-Anlagen zu Preisen nahe an den Produktionskosten an die Industrie weitergereicht werden. Dies setze laut BMWK jedoch EE-Anlagen voraus, die mittels Contracts for Difference (CfD) finanziert werden. Hierzu will das BMWK eine entsprechende Verordnung erlassen, die CfD-finanzierte Offshore-Windanlagen ermöglichen soll. Eine entsprechende Verordnungsermächtigung ist bereits im aktuellen Windenergie-auf-See-Gesetz enthalten.

Zugleich soll der Abschluss von Power Purchase Agreements (PPAs) von EE-Erzeugern mit Industriepartnern mit Bürgschaften abgesichert werden, um die Risikoprämien dieser Verträge zu reduzieren.

Auch soll die Bundesnetzagentur mit Festlegungskompetenzen für Regelungen ausgestattet werden, die es den Produzenten von Strom aus EE gestatten, ihren Strom im Fall von Netzengpässen kostengünstig an Industriebetriebe in ihrer Region weiterzuleiten, statt die Anlagen abzuregeln. In diesem Kontext ist auch von der Einführung zeitvariabler und gegebenenfalls vergünstigter Netzentgelte die Rede.

„Die Überlegungen des BMWK verdeutlichen noch einmal mehr, dass eine Flexibilisierung auf der Lastseite sowie eine Erhöhung des Strombezugs aus EE zunehmend an Bedeutung gewinnt und auch finanziell honoriert werden soll,“ so Florian Huber, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons.

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