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Bundesministerium der Justiz legt Gesetzesentwurf für neue EU-Sammelklage vor


Ein neuer Gesetzesentwurf soll die EU-Verbandsklagerichtlinie umsetzen und „Abhilfeklagen“ einführen, durch die Verbraucher kollektiv gegen Unternehmen klagen können.

Laut Berichten des Handelsblatts hat Bundesjustizminister Marco Buschmann einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der die EU-Verbandsklagerichtlinie in deutsches Recht umsetzen und den kollektiven Rechtsschutz für Verbraucher stärken soll. „Schädigen deutsche Unternehmen mit ihren Geschäftspraktiken Verbraucher, müssen sie künftig mit einer Sammelklage rechnen“, so das Handelsblatt. Der Entwurf wurde bislang noch nicht durch das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht.

Das geplante neue Rechtsinstrument solle „Abhilfeklage“ heißen und es Verbrauchern ermöglichen, beispielsweise Schadensersatz von Unternehmen einzuklagen, ohne eine Individualklage hierfür führen zu müssen. Für eine Abhilfeklage müssten laut Entwurf mindestens 50 betroffene Verbraucher zusammenkommen und sich zu einer Klage zusammenschließen. Die Fälle der Verbraucher müssten „gleichartig“ gelagert sein, sodass das Gericht über alle Fälle gebündelt in einem einzigen Verfahren entscheiden kann, ohne individuellen Besonderheiten Rechnung tragen zu müssen. Bestimmte klageberechtigte Verbände, beispielsweise Verbraucherschutzverbände, sollen die Klagen für die Verbraucher führen. Dabei können Verbraucher nicht nur auf Schadensersatz, sondern beispielsweise auch auf Reparatur, Vertragsauflösung, Preisminderung oder Kaufpreiserstattung klagen können. Kommt es zur Abhilfeklage, könnten andere betroffene Verbraucher ihre Ansprüche im Verbandsklageregister des Bundesamtes für Justiz anmelden. Auch kleine Unternehmen könnten sich laut Entwurf der Klage anschließen. Als kleines Unternehmen sollen Betriebe gelten, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von unter zehn Millionen Euro erzielen. Die „Abhilfeklage“ soll zudem auch grenzüberschreitend innerhalb der EU möglich sein.

Das geplante neue Instrument unterscheidet sich von der 2018 in Deutschland eingeführten Musterfeststellungsklage insofern, als dass die Musterfeststellungsklage lediglich zur gerichtlichen Feststellung von Tatsachen oder Rechtsfragen führt. Seinen individuellen Anspruch muss jeder einzelne Verbraucher im Anschluss vor Gericht durchsetzen. Bei der geplanten Abhilfeklage erhielten jedoch im Erfolgsfall alle Teilnehmer direkt eine Entschädigung, ohne nochmals einzeln prozessieren zu müssen. Wie das Handelsblatt berichtet, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die Musterfeststellungsklage in die Abhilfeklage integriert wird: Künftig solle die Klagepartei selbst wählen können, ob sie „mit einer Abhilfeklage auf Leistung oder mit einer Musterfeststellungsklage auf Feststellung klagt“, so das Handelsblatt.

Die Abhilfeklage soll aus drei Phasen bestehen: Zuerst erwirkt die klageberechtigte Stelle ein Abhilfegrundurteil, das festhält, dass die Verbraucher Anspruch auf eine Entschädigung haben. Anschließend folgt eine Vergleichsphase, in der das Unternehmen und die klagende Stelle versuchen, eine gütliche Einigung zu finden. Gelingt dies nicht, geht das Verfahren in die dritte Phase, in der das Gericht darüber entschiedet, in welcher Form das Unternehmen die Verbraucher entschädigt. Diese Entscheidung soll „Abhilfeendurteil“ heißen. Das Unternehmen müsste seine Leistungen in einen „Umsetzungsfonds“ einzahlen. Das Gericht bestellt einen Sachverwalter, der dafür sorgt, dass die Verbraucher entschädigt werden, indem er das Geld unter ihnen aufteilt oder die Umsetzung anderer Abhilfemaßnahmen regelt.

Zudem soll das Verfahren auch durch Dritte finanziert werden können, solange der Finanzierer nicht im Wettbewerb zu dem verklagten Unternehmen steht.

„Die EU-Verbandsklagerichtlinie muss bis 25. Dezember in deutsches Recht umgesetzt werden, so Johanna Weißbach, Expertin für Sammelklagen bei Pinsent Masons. Viel Zeit bleibt daher nicht mehr. Auch bei den anderen Mitgliedstaaten wird es knapp. Bisher haben lediglich die Niederlande geliefert und aus Irland gab es einen Gesetzesentwurf.“

Überraschend sei der Vorschlag der Abhilfeklage nicht, so Weißbach weiter: „Bereits der Koalitionsvertrag enthielt einige Hinweise darauf, wie die Richtlinie umgesetzt werden sollte. Das Zusammenspiel und Regelungsgefüge aus Musterfeststellungsklage und neuer Abhilfeklage wird hingegen interessant. Mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs auf kleine Unternehmen plant der Gesetzgeber über die Richtlinie und die aktuelle Musterfeststellungsklage hinauszugehen.“

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