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Intelligente Messsysteme: Bringt der Bundestag mehr Rechtssicherheit?


Nachdem ein Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des Einbaus von intelligenten Strom-Messsystemen erheblich in Frage stellte, setzt der Bundestag nun dazu an, bei den Rechtsgrundlagen nachzubessern.

Der Bundestag hat am Donnerstagabend einen Gesetzesentwurf zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht angenommen. Dem Entwurf wurden allerdings auf der Zielgeraden diverse Änderungen hinzugefügt, die über den Wasserstoff-Bereich hinausgehen. Ein Zusatz aus dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie soll für mehr Rechtssicherheit beim Einbau intelligenter Stromzähler sorgen, indem er die gesetzlichen Grundlagen ändert.

„Nach der Eilentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster hat der Bundestag nun, unter dem Zeitdruck der anstehenden Sommerpause, versucht, wieder mehr Rechtssicherheit in den Markt zu bringen“, so Dr. Marc Salevic, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Dabei rührt die Neuregelung durchaus an rechtlichen Grundpfeilern, wie beispielsweise der Frage, ob die ‚Datendrehscheibe‘ das intelligente Messsystem selbst sein soll oder technische Systeme des Messstellenbetreibers, die im Hintergrund operieren.“ 

Um zu gewährleisten, dass unter anderem datenschutzrechtliche Bestimmungen und Anforderungen an die Interoperabilität eingehalten werden, auch wenn die aktuell am Markt verfügbaren intelligenten Messsysteme hierzu nicht selbstständig in der Lage sind, sollen die durch die Messgeräte erhobenen Daten direkt an die Messstellenbetreiber oder andere berechtigte Stellen übermittelt und dort gespeichert werden. Somit muss das Messsystem selbst den rechtlichen Mindestanforderungen nicht voll entsprechen, solange technische Systeme im Hintergrund dafür sorgen, dass alle notwendigen Bestimmungen eingehalten werden.

So sollen die kritischen Rechtsfragen, auf die das OVG Münster in seinem Eilbeschluss im März dieses Jahres hingewiesen hatte, ausgeräumt werden und die erforderliche Rechts- und Planungssicherheit für die Messstellenbetreiber geschaffen werden, damit ein stufenweiser Rollout intelligenter Messsysteme möglich wird. Insbesondere wird auch geregelt, dass aufgrund der BSI-Verfügung verbaute intelligente Messsysteme Bestandschutz haben und somit nicht wieder ausgebaut werden müssen, falls sich die sogenannte Marktfeststellung des BSI als rechtswidrig erweist oder aufgehoben wird.

Im März dieses Jahres hatte das OVG Münster eine kritische Eilentscheidung gegen die aktuelle Marktfeststellung des BSI getroffen. Zuvor hatte das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Februar 2020 in dieser Allgemeinverfügung bekanntgegeben, dass drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den Voraussetzungen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) aus Sicht des BSI genügten. Somit sah es die Voraussetzungen für den Roll-out von intelligenten Messsystemen in Deutschland als erfüllt an und verpflichtete die grundzuständigen Messstellenbetreiber, ihre Messstellen innerhalb bestimmter Zeiträume mit den intelligenten Stromzählern auszurüsten. Die Behörde verbot damit gleichsam den Einbau anderer Messsysteme. Hiergegen klagten einige Marktteilnehmer.

In seinem Eilbeschluss entschied das OVG Münster, dass die intelligenten Messsysteme seiner vorläufigen Einschätzung nach nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, da sie nicht in vorgeschriebener Form zertifiziert wurden. Insbesondere sei fraglich, ob die Geräte den nötigen Anforderungen an die Interoperabilität entsprechen – ob sie also Daten mit den Systemen anderer Hersteller austauschen können und dabei zugleich die Datenschutzbestimmungen einhalten. Die Verfügung des BSI, die grundzuständige Messstellenbetreiber zum Einbau der Systeme verpflichtet, sei daher voraussichtlich rechtswidrig. Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Dr. Salevic: „Vor diesem Hintergrund wird die Neuregelung nun sorgfältig daraufhin zu prüfen sein, ob und inwieweit sie über die rechtlichen Klippen, die das OVG Münster sieht, hinweghilft.“

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