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Weitere Diskussionen über die EU-Urheberrechtsreformen zu erwarten


Die Verabschiedung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt wird nicht zu einem Ende der Debatte über die umstrittenen Reformen des EU-Urheberrechts führen, so ein Experte für geistiges Eigentum.

Dr. Nils Rauer von Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law.com, prognostiziert, dass sich die Diskussion nun auf die Umsetzung der Reformen in die nationalen Gesetze der EU-Mitgliedsstaaten verlagern wird.

Am Montag wurde die DBM-Urheberrechtsrichtlinie vom Ministerrat formell verabschiedet. Die AbgeordnetendesEuropaparlaments hatten der neuen Richtlinie bereits Ende letzten Monats zugestimmt. Somit kann die Richtlinie nach Abstimmung im Ministerrat in den nächsten Tagen im Amtsblatt der EU (ABl. EU) veröffentlicht werden. Die Mitgliedsstaaten haben ab dem Inkrafttreten der Richtlinie zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.

„Die Diskussionen über die Inhalte der DBM-Urheberrechtsrichtlinie sind noch frisch in Erinnerung. Wir können daher davon ausgehen, dass der bevorstehende Umsetzungsprozess von weiteren Diskussionen über die konkrete Umsetzung der Richtlinie auf nationaler Ebene begleitet werden wird“, so Rauer.

Die Reformen wurden nicht von allen EU-Mitgliedstaaten unterstützt. So stimmten zum Beispiel die Niederlande, Polen und Italien im Ministerrat gegen die neuen Maßnahmen. Großbritannien, Deutschland und Frankreich gehörten dagegen zu den Ländern, die für die Reformen gestimmt haben. Das britische Patent- und Markenamt hat Out-Law.com bereits mitgeteilt, dass die Umsetzung der neuen EU-Urheberrechtsbestimmungen durch die britische Regierung letztlich vomErgebnisdesBrexit-Prozessesabhängigsein wird.

Selbst einige Mitgliedsstaaten, die für die Reformen gestimmt haben, äußerten explizite Vorbehalte. Protokollerklärungen geben dem Bedauern darüber zum Ausdruck, dass es den Gesetzgebungsorganen nicht gelungen sei, ein für alle Seiten überzeugendes Konzept zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit zu verabreden. So hat Deutschland beispielsweise erklärt, dass es das Ziel sein muss, so genannte ‚Uploadfilter‘ in der Praxis weitgehend überflüssig zu machen.

„Dies ist bemerkenswert, wenn man bedenkt, dass diese Filter gemeinhin als das zentrale Instrument angesehen werden, mit dem Dienstleister der Informationsgesellschaft ihre neuen Verpflichtungen aus Artikel 17 erfüllen werden“, sagte Rauer.

Die Novellierung der EU-Urheberrechtsvorschriften war Gegenstand intensiver Lobbyarbeit. Zwei Aspekte der Reformen wurden besonders hinterfragt und diskutiert.

Die Reformen nach ‚Artikel 13‘, die sich in Artikel 17 der endgültigen Richtlinie wiederfinden, geben Urhebern mehr Kontrolle darüber, wo ihr urheberrechtlich geschütztes Material online erscheint. Sie verlangen zudem, dass Online-Plattformen gegen eine unberechtigte Verwendung von Material durch bestimmte Nutzer vorgehen.

Gegner der neuen Regelungen hatten davor gewarnt, dass die Vorschläge zu einer automatisierten Filterung urheberrechtlich geschützter Online-Inhalte führen würden. Dies wiederum könne dazu führen, dass bestimmte gemäß Urheberrecht zulässige Inhalte - wie beispielsweise solche, die in Parodien oder im Rahmen der Ausnahmen für den ‚fairen Gebrauch‘ verwendet werden - von Plattformen entfernt würden. Dies würde dann auch Memes und Remixebetreffen.

Diese Bestimmungen wurden jedoch später geändert. Befürworter der Reformen wiesen darauf hin, dass neu gegründete Plattformen nach den Änderungen nicht den gleichen Einschränkungen unterliegen wie etablierte Plattformen, und dass durch eine Reihe weiterer Maßnahmen die Meinungsfreiheit garantiert werde.

Auch Artikel 15 der neuen Richtlinie hat sich als umstritten erwiesen. Er verpflichtet unter anderem Website-Betreiber und Social-Media-Unternehmen, einen ‚angemessenen‘ Anteil für die digitale Nutzung von Presseveröffentlichungen zu zahlen.

Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, wie zum Beispiel Nachrichtenaggregatoren oder Medienbeobachtungsdienste, werden verpflichtet, die Rechte von Nachrichtenpresseverlagen zu respektieren. Dieser Schutz wird allerdings bestimmten Einschränkungen unterliegen. So ist beispielsweise die Verwendung von Auszügen von Inhalten ohne die Zustimmung von Presseverlagen weiterhin zulässig, wenn es sich bei dem Ausschnitt um einen „sehr kurzen Auszug“ oder „einzelne Wörter“ handelt.

Die neuen Vorschriften sehen auch eine ganze Reihe neuer Ausnahmen vom Urheberrecht vor, unter anderem für Text- und Data-Mining sowie die Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material zu Anschauungszwecken im Rahmen von Online-Lehrgängen. Sie enthalten zudem Bestimmungen über Urheberrechtsabgaben.

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