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30 Jan 2026, 2:09 pm
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 (Aktenzeichen: I ZB 42/25) hat laut Rechtsexperten von Pinsent Masons die Position Deutschlands als Sitz für Schiedsverfahren gestärkt.
Gemäß § 1059 Abs. 4 der Zivilprozessordnung kann ein Landgericht auf Antrag einer Partei und in geeigneten Fällen eine Sache an dasselbe Schiedsgericht zurückverweisen, wenn ein staatliches Gericht einen Schiedsspruch aufhebt. Was als geeigneter Fall gilt, war bisher offen. In seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun detaillierte Leitlinien dazu vorgelegt, wann ein Fall als „geeignet” gilt.
Der Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs war folgender: Das Bayerische Oberlandesgericht hatte einen Schiedsspruch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Das Recht auf rechtliches Gehör garantiert jeder Partei das Recht, sich zu den Tatsachen eines Falles zu äußern, bevor ein Gericht seine Entscheidung trifft.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung nach § 1059 Abs. 4 ZPO und entschied, dass die Schwelle der „Angemessenheit” nur dann überschritten ist, wenn die Verfahrensfehler durch eine erneute Prüfung durch das Schiedsgericht nicht behoben werden können. Der entscheidende Faktor, ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs diese Schwelle überschreitet, hängt davon ab, ob das Schiedsgericht nicht mehr objektiv in der Sache entscheiden kann.
Sibylle Schumacher, Expertin für Schiedsgerichtsbarkeit bei Pinsent Masons, sagte: „Mit der Bestätigung, dass selbst erhebliche Verfahrensfehler nicht automatisch eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfordern, gibt der Bundesgerichtshof Unternehmen, die sich bei hochkarätigen Transaktionen auf die Schiedsgerichtsbarkeit verlassen, mehr Sicherheit. Die Parteien eines Schiedsverfahrens profitieren von geringeren Kosten und Zeitaufwand, da eine Zurückverweisung an das ursprüngliche Gericht möglich bleibt, sofern die Unparteilichkeit nicht wirklich beeinträchtigt ist.”
Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Aufhebung eines Schiedsspruchs allein aufgrund einer Verletzung des Rechts auf Anhörung an sich nicht dazu führt, dass eine Verweisung an dasselbe Gericht unangemessen ist. Die Entscheidung bestätigt ferner, dass gegen eine Entscheidung, einen Fall an dasselbe Gericht zurückzuverweisen, separat beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt werden kann.
Sandra Gröschel, Expertin für Schiedsgerichtsbarkeit bei Pinsent Masons, sagte: „Diese Entscheidung schafft Klarheit für Parteien, die Deutschland als bevorzugten Ort für ein Schiedsverfahren wählen.“
Internationale als auch lokale Unternehmen und Organisationen, die in Deutschland tätig sind, sollten daher in Bezug auf Verfahren, in denen ein Schiedsspruch aufgehoben wurde, um ihre Möglichkeiten in Bezug auf eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht wissen.