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Deutsche Umwelthilfe geht erneut gegen Bundes-Klimaschutzgesetz vor


Die Deutsche Umwelthilfe hat erneut beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz eingereicht. Erst im vergangenen Jahr musste das Gesetz aufgrund mehrerer verfassungsgerichtlicher Verfahren angepasst werden.

Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und mehrere Kinder und junge Erwachsene drängen gemeinsam vor dem Bundesverfassungsgericht auf ihr „Grundrecht für eine lebenswerte Zukunft“. Sie fordern „ein novelliertes Klimaschutzgesetz, das die verbindlichen Ziele des Pariser Klimaschutzabkommen einhält“.

Die DUH erklärte, auch das von der letzten Bundesregierung novellierte Bundes-Klimaschutzgesetz reiche nicht, um Deutschlands Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzabkommen einzuhalten.

Erst im März 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Bundes-Klimaschutzgesetz in der Form, wie es 2019 erlassen worden war, ungenügend gewesen sei, und es in Teilen für verfassungswidrig erklärt.

Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz sollte gewährleistet werden, dass internationale, europäische und nationale Zielvorgaben zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels eingehalten werden, insbesondere die Ziele aus dem Pariser Klimaschutzabkommen. Um diese zu erreichen, legte das Bundes-Klimaschutzgesetz konkrete Maßnahmen fest, wie zum Beispiel, dass der Treibhausgasausstoß bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 gemindert werden soll. Wie die notwendigen weiteren Reduktionen in der Zeit zwischen 2031 und 2050 umgesetzt werden sollten, ließ das Gesetz jedoch offen.

Das BVerfG entschied im März letzten Jahres, dies verletze die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführer in ihren Freiheitsrechten, da hohe Emissionsminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 verschoben würden. Somit müssten sich nachfolgende Generationen in ihrem Treibhausgasausstoß deutlich mehr einschränken als die jetzige. Das BVerfG war der Auffassung, es dürfe nicht „einer Generation zugestanden werden, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde.“ Das BVerfG verpflichtete daher den Gesetzgeber dazu, bereits frühzeitig konkret zu regeln, wie die Treibhausgasreduktion im Zeitraum nach 2030 erreicht werden soll.

Zwei Wochen nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts verabschiedete die Bundesregierung einen Entwurf zur Änderung des Klimaschutzgesetzes. Das Gesetz trat am 31. August 2021 in Kraft.

Das novellierte Klimaschutzgesetz verschärft die Klimaschutzziele und verpflichtet Deutschland, bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral zu werden, fünf Jahre vor dem bisherigen Ziel und auch vor dem Zieltermin der EU. Bis 2030 müssen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber 1990 reduziert werden, statt wie zuvor um 55 Prozent.

Außerdem wird in dem geänderten Gesetz der Reduktionspfad ab 2031 klarer umrissen und es werden jährliche Reduktionsziele für den Zeitraum ab 2031 festgelegt. Bis zum Jahr 2040 wird eine Reduktion von mindestens 88 Prozent angestrebt. Ab 2050 will Deutschland negative Emissionen erreichen, indem es mehr Treibhausgase bindet als es ausstößt.

Das novellierte Bundes-Klimaschutzgesetz setzt nach Angaben der Regierung die vom Bundesverfassungsgericht geforderten Maßnahmen um, insbesondere durch die gesetzliche Festlegung der jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 und durch die Vorgabe, dass die jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 bis 2045 bis spätestens 2032 festgelegt werden müssen. Darüber hinaus sollen die jährlichen Reduktionsziele für die Jahre 2031 bis 2040 für die einzelnen Sektoren im Jahr 2024 festgelegt werden, gefolgt von den sektoralen Zielen für die letzte Phase in den Jahren 2041 bis 2045 im Jahr 2034. Zudem wird die Einhaltung der Ziele nun auch jährlich überprüft.

Die DUH führt jedoch an, dass das der Bundesrepublik zustehende Treibhausgasbudget zur Begrenzung der Erderwärmung auf maximal 1,5 Grad mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits 2023 überschritten werde. „Selbst das nationale Restbudget für eine Begrenzung auf 1,8 Grad würde bei Einhaltung aller im aktuellen Klimaschutzgesetz enthaltenen Ziele im Jahr 2030 fast erschöpft sein“, so die Organisation. Sie rechnet damit, dass daher kurz nach dem Jahr 2030 keine Treibhausgase mehr emittiert werden dürfen – 15 Jahre früher, als es das Bundes-Klimaschutzgesetz vorsieht.

„Die erneute Verfassungsbeschwerde der DUH trägt den jüngsten Entwicklungen in Sachen Klimaschutz Rechnung“, so Johanna Weißbach, Expertin für Rechtsstreitigkeiten bei Pinsent Masons. Sie erläutert, das angegriffene Gesetz habe sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geändert: Die Abschlusserklärung der 26. Weltklimakonferenz enthielt neue Ziele und am 9. August 2021 wurde der Sechste Sachstandsbericht (52 Seiten/5,9 MB) des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC, Weltklimarat) vorgestellt. „Dieser Bericht fasst den wissenschaftlichen Kenntnisstand zu den naturwissenschaftlichen Grundlagen des Klimawandels zusammen und beschreibt den aktuellen Zustand des Weltklimas. Der Sechste Sachstandsbericht hält unter anderem fest, dass es seit Veröffentlichung des Fünften Sachstandsberichts stärkere Belege für beobachtete Veränderungen von Extremen wie Hitzewellen, Starkniederschlägen, Dürren und tropischen Wirbelstürmen sowie insbesondere für deren Zuordnung zum Einfluss des Menschen gibt“, so Weißbach.

Die DUH fordert die Ampel-Regierung daher auf, kurzfristig alle CO2-einsparenden Sofortmaßnahmen zu ergreifen, darunter ein Tempolimit, eine energetische Sanierungsoffensive bei öffentlichen Gebäuden und einen sofortigen Stopp der Umwandlung von kohlenstoffspeichernden Ökosystemen wie Grünland und Feuchtwiesen.

Wie zudem am Dienstag bekannt wurde, nahm das Bundesverfassungsgericht elf Verfassungsbeschwerden von jungen Klimaschützern nicht zur Entscheidung an, die die Bundesländer dazu verpflichten wollten, ihren Treibhausgas-Ausstoß zu reduzieren. Die Beschwerden richteten sich teils gegen bereits bestehende Landes-Klimaschutzgesetze, teils aber auch gegen die Tatsache, dass manche Bundesländer noch kein eigenes Klimaschutzgesetz erlassen haben. Die Kinder und jungen Erwachsenen, die die Beschwerden eingereicht hatten, hatten sich darauf gestützt, dass ihre künftige Freiheit beschnitten würde, da die Länder nicht genug dafür täten, ihren CO2-Ausstoß zeitnah zu reduzieren, und somit jüngeren Generationen für die Zukunft eine hohe Reduktionslast aufbürdeten.

Im Einklang mit der vorherigen Rechtsprechung hielt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Grundrechte zwar davor schützten, dass die durch das Klimaschutzgebot des Artikels 20a im Grundgesetz und die grundrechtlichen Schutzpflichten gegen Klimawandelfolgen aufgegebene Treibhausgasminderungslast einseitig auf spätere Zeiträume verlagert wird, wenn dies in der Zukunft zu unverhältnismäßigen Belastungen durch dann erforderliche Klimaschutzmaßnahmen führt. Hierfür könnten sich Beschwerden gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Menge an CO2 in näherer Zukunft emittiert werde, dies allerdings nur bezogen auf die Gesamtheit der durch den Gesetzgeber zugelassenen Emissionen, „weil regelmäßig nur diese, nicht aber punktuelles Tun oder Unterlassen des Staates die Reduktionlasten unverhältnismäßig auf die Zukunft verschieben könnte“. Vorliegend sei jedoch unklar, ob die landesgesetzlichen Regelungen eine solche Gesamtheit darstellten. Weiter stehe den Beschwerden entgegen, dass den Landesgesetzgebern selbst weder durch das Grundgesetz noch durch Bundesrecht eine wenigstens grob überprüfbare Gesamtreduktiongröße vorgegeben ist. Damit können die angegriffenen Landesregelungen zur Einhaltung eines Budgets keine bestimmte Emissionsreduktionslast in der Zukunft und damit keine Freiheitsbeschränkung zukünftiger Generationen zur Folge haben.

 

AKTUALISIERUNG: Dieser Artikel wurde am 2. Februar 2022 aktualisiert, um Informationen zu den abgewiesenen Verfassungsbeschwerden aufzunehmen.

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