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E-Mobilität: Neues Gesetz nimmt Bauherren in die Pflicht


Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz soll den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge beschleunigen. Bei Neubauprojekten und größeren Renovierungen sieht es Mindestvorgaben für Leitungsinfrastruktur und Ladepunkte vor. 

Der Bundesrat hat heute das vom Bundestag verabschiedete Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) gebilligt: In Zukunft muss bei Neubauprojekten und größeren Renovierungen eine Ladeinfrastruktur für Elektro-Autos gleich mitgeschaffen werden.

Das neue Gesetz soll laut der Bundesregierung die Elektromobilität fördern, indem es dafür sorgt, dass die Ladeinfrastruktur schneller ausgebaut wird. Es gilt sowohl für Wohn- als auch für Nicht-Wohngebäude und abhängig von der Menge der Stellplätze. Werden die neuen Vorschriften nicht befolgt, sind Bußgelder vorgesehen.

„Der Erfolg der Verkehrswende hängt auch vom Vertrauen der Autofahrer in die Lademöglichkeiten ab: Er entscheidet sich letztendlich auf den Wendehammern und in den Tiefgaragen“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für die Energiewirtschaft bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Bislang wurde das Thema Elektromobilität in Deutschland nur stiefmütterlich behandelt. Daraus ergibt sich ein klassisches Henne-Ei-Problem: Die Kunden scheuen sich aufgrund der fehlenden Ladeinfrastruktur vor Elektro-Autos und die Unternehmen scheuen sich aufgrund zu geringer Nachfrage vor Investitionen in die Ladeinfrastruktur.“

Der Gesetzgeber möchte dieses Problem lösen und dem Ausbau der Lade- und Leitungsinfrastruktur einen Schub verleihen. Er unterscheidet dabei im GEIG zwischen Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden.

Im Hinblick auf Wohngebäude sieht das GEIG in seiner durch den Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung vor, dass Bauherren beim Neubau von Wohngebäuden mit mehr als fünf Stellplätzen in Zukunft zwar keine Ladepunkte installieren müssen, allerdings müssen sie von vornherein die hierfür nötige Leitungsinfrastruktur verlegen, damit Ladepunkte bei Bedarf nachgerüstet werden können.

Bauherren von Nicht-Wohngebäuden müssen im Rahmen eines Neubaus bei mehr als sechs Stellplätzen dafür sorgen, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der für E-Autos nötigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird.

Die Maßnahmen des Gesetzgebers beschränken sich aber nicht nur auf Neubauten. Auch größere Renovierungen im Bestand können Pflichten nach dem GEIG auslösen. Dabei liegt eine größere Renovierung dann vor, wenn mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle von der Renovierungsmaßnahme betroffen und Stellplätze oder die Elektrizität einbezogen sind.

Auch hier wird wieder zwischen Wohn- und Nicht-Wohngebäuden unterschieden: Wird ein bestehendes Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, muss der Eigentümer dafür sorgen, dass jeder Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur ausgestattet wird. Die Errichtung von Ladepunkten ist nicht erforderlich.

Bei größeren Renovierungen von Nicht-Wohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen ist mindestens jeder fünfte Stellplatz mit einer Leitungsinfrastruktur auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Zum Schutz des Mittelstandes sind Nicht-Wohngebäude von diesen Regeln ausgenommen, wenn sie kleinen oder mittleren Unternehmen gehören und überwiegend von ihnen selbst genutzt werden. Auch, wenn die Kosten für die neue Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung übersteigen, darf darauf verzichtet werden.

Zudem wurde in dem Gesetz kurzfristig noch eine Änderung vorgenommen und ein „Quartiersansatz“ berücksichtigt: Bauherren oder Eigentümer von Gebäuden, die räumlich zusammenhängen, können gemeinsam die notwendige Lade- und Leitungsinfrastruktur schaffen und hierbei auch Dritte mit einbeziehen – beispielsweise Energieversorger.

Zur räumlichen Eingrenzung des Quartiers wird auf den „räumlichen Zusammenhang“ abgestellt. Hierdurch wird ausgeschlossen, dass „Streubesitz“ in zwei verschiedenen Gemeinden oder zwei verschiedenen Stadtteilen einer Gemeinde ein Quartier bildet. Das Erfordernis des räumlichen Zusammenhangs macht deutlich, dass es sich um Flächen in der Nachbarschaft handelt, die in gewisser Weise zusammenhängen.

Das GEIG ist Bestandteil des Masterplans Ladeinfrastruktur der Bundesregierung. Sie möchte den Umstieg auf Elektromobilität vorantreiben, um ihre im Klimaschutzprogramm 2030 festgelegten Klimaschutzziele zu erreichen. Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz Ende letzten Jahres hat der Gesetzgeber bereits dafür gesorgt, dass Wohnungseigentümer von ihren Miteigentümern verlangen können, die Errichtung eines Ladepunktes auf ihrem Stellplatz zu gestatten.

Mit dem GEIG setzt Deutschland auch Vorgaben aus der europäischen Gebäuderichtlinie um. Es wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Anschließend wird das Gesetz im Bundesgesetzesblatt verkündet und tritt einen Tag später in Kraft.

 

AKTUALISIERUNG: Dieser Artikel wurde am 5. März 2021 aktualisiert, um Informationen zur Entscheidung des Bundesrates aufzunehmen.

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