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In der EU gelten bald die neuen Leitlinien für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022


In Kürze treten die neuen Beihilfeleitlinien der Europäischen Kommission in Kraft: Durch sie sollen die EU-Mitgliedstaaten gezielt Unternehmen mit staatlichen Mitteln fördern, deren Aktivitäten dem Umwelt- und Klimaschutz dienen.

Die Europäische Kommission hat die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (PDF/1MB) gebilligt. Sie sollen ab Januar 2022 gelten – der genaue Termin hängt von ihrer förmlichen Annahme ab und ist noch offen.

Die Leitlinien geben Auskunft darüber, welche staatlichen Fördermittel (Beihilfen) nach dem Verständnis der Europäischen Kommission gewährt werden dürfen. Beihilfen müssen mit den Wettbewerbsregeln für den Binnenmarkt vereinbar sein. Die von den neuen Leitlinien umfassten Gruppen von Beihilfen waren teilweise und in ähnlicher Form bereits in den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 enthalten.

Die Europäischen Kommission hatte im Juni 2021 den Entwurf der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 als Teil des Green Deal zur Konsultation veröffentlicht, woraufhin mehr als 700 Beiträge eingingen. Die Leitlinien wurden hauptsächlich aktualisiert, damit Beihilfen zur Erreichung der Umwelt- und Klimaziele der Europäischen Union beitragen. Die neuen Leitlinien umfassen Beihilfen für Technologien, die einen Beitrag zum Green Deal leisten können, beispielsweise erneuerbare Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, Beihilfen für saubere Mobilität, Infrastruktur, Kreislaufwirtschaft, Verringerung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit. Umweltschädliche Geschäftsaktivitäten, etwa mit den umweltschädlichsten fossilen Energieträgern, sollen künftig nicht mehr förderfähig sein.

Die neuen Leitlinien ändern auch die Vorschriften über Ermäßigungen bestimmter Stromverbrauchsabgaben für energieintensive Unternehmen. Hierunter fällt die Ermäßigung oder Befreiung von der Erneuerbaren-Energien-Umlage (EEG-Umlage), die in Deutschland gemäß der besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) von Unternehmen aus bestimmten Branchen mit hohem Stromverbrauch in Anspruch genommen werden kann. Nach den neuen Leitlinien sollen Beihilfen für energieintensive Unternehmen auf Wirtschaftszweige beschränkt sein, in denen durch die beihilfefähigen Abgaben ein erheblicher Wettbewerbsnachteil und ein erhebliches Risiko von Standortverlagerungen in Länder außerhalb der Europäischen Union entstehen. Das Risiko von Standortverlagerungen hängt von der Stromintensität des betreffenden Wirtschaftszweigs und der Intensität des internationalen Handels in diesem Bereich ab. Eine Auflistung der beihilfefähigen Wirtschaftszweige findet sich im Anhang der neuen Leitlinien.

„Hinsichtlich Beihilfen in Form einer Ermäßigung der Stromabgaben für energieintensive Unternehmen umfassen die neuen Leitlinien zwar deutlich weniger beihilfefähige Wirtschaftszweige als die Leitlinien 2014-2020, immerhin aber mehr als noch die zur Konsultation veröffentlichten Entwürfe der Europäischen Kommission“, so Valerian von Richthofen, Energierechtsexperte bei Pinsent Masons. „Die Anzahl der beihilfefähigen Wirtschaftszweige wurde im Vergleich zu den Entwürfen mehr als verdoppelt. Abhängig von der Handels- und Stromintensität der Unternehmen wird hier unterteilt in ‚sectors at significant risk‘ und ‚sectors at risk‘.“

Energieintensive Unternehmen, denen eine Ermäßigungen bestimmter Stromverbrauchsabgaben gewährt wird, sollen abhängig davon, ob sie als ‚sectors at significant risk‘ und ‚sectors at risk‘ gelten, verpflichtet werden, mindestens 15 bzw. 25 Prozent der Kosten selbst zu tragen. Gedeckelt werden kann diese Belastung auf maximal 0,5 bzw. 1 Prozent der Bruttowertschöpfung. Die Untergrenze soll hier 0,5 Euro pro Megawattstunde sein.

Die Leitlinien wurden auch dahingehend überarbeitet, dass sie die schrittweise Dekarbonisierung der Unternehmen unterstützen sollen, die die Beihilfen in Anspruch nehmen. So können Unternehmen, die Beihilfen erhalten, beispielsweise dazu verpflichtet werden, ihren CO2-Fußabdruck zu verringern. Mitgliedsstaaten können nach den neuen Leitlinien Übergangsregeln für Unternehmen entwickeln, die die neuen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe nicht mehr erfüllen.

„Wie schon die zur Konsultation veröffentlichten Entwürfe der Europäischen Kommission sehen auch die neuen Leitlinien vor, dass Unternehmen, die die Beihilfen erhalten, im Rahmen der Energieauditverpflichtung weitere Gegenleistungen erbringen müssen“, erläutert Florian Huber, Energierechtsexperte bei Pinsent Masons. „Unternehmen haben dabei drei Optionen, die auch kombiniert werden können: Sie können Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen, die sich innerhalb von drei Jahren amortisieren, sie können mindestens 30 Prozent ihres Strombedarfs durch Strom aus CO2-freien Quellen decken und sie können mindestens die Hälfte der Beihilfen in Vorhaben zur Verringerung der Treibhausgasemissionen investieren.“

Die Mitgliedstaaten werden dazu verpflichtet, ihre bestehenden Regelungen ab 2024 mit den Vorschriften der neuen Leitlinien in Einklang zu bringen. Ergänzt werden die neuen Leitlinien durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Die AGVO enthält Regelungen für Beihilfen, die keiner vorherigen Anmeldung bei der Europäischen Kommission bedürfen. Die Europäische Kommission plant auch eine Anpassung der AGVO.

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