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EuGH entscheidet: Verbraucherkreditverträge müssen Modalitäten zur Widerrufsfrist nennen


Nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie müssen Kreditinstitute mit zahlreichen Widerrufen rechnen, warnen Experten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat kürzlich auf Basis der Verbraucherkreditrichtlinie entschieden, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen, statt nur auf die jeweiligen Vorschriften im nationalen Recht zu verweisen. Andernfalls würde die Wirksamkeit des Widerrufsrechts ernsthaft geschwächt, so der EuGH.

„Diese Entscheidung wird sich voraussichtlich auf den Widerruf von Verbraucherdarlehen in Deutschland auswirken“, sagt Christian Schmidt, Experte für Gerichts- und Schiedsverfahren bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Kreditinstitute werden sich auf den Eingang zahlreicher Widerrufe einstellen müssen.“

Im Urteil des EuGH heißt es konkret: „Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist.“ Reihen sich Verweise so aneinander, spricht man von einer „Kaskadenverweisung“.

„Das Urteil des EuGH schlägt sich nicht mit unmittelbarer Wirkung auf die Vertragsbeziehungen zwischen Verbrauchern und Darlehensgebern nieder. Es bindet lediglich die Parteien des Vorlageverfahrens vor dem Landgericht Saarbrücken“, so Michèle Heil, Expertin für Gerichts-, Mediations- und Schiedsverfahren bei Pinsent Masons.

Entgegen der bereits angelaufenen Werbekampagne zahlreicher Anlegerkanzleien dürfte sich daher aus der EuGH-Entscheidung kein „automatisches“ Widerrufsrecht für vergleichbare Verträge ergeben.„Wie sich dieses Urteil im Ergebnis auf die nationale Praxis auswirken wird, ist in der Tat fraglich, da die nationale Gesetzeslage aktuell keinen Spielraum für eine richtlinienkonforme Auslegung lassen dürfte“, so Schmidt. Denn die durch den EuGH vorgenommene Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie stehe in Widerspruch zu geltendem deutschem Recht: Im EGBGB sind derartige Kaskadenverweisungen in einem „Muster für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge“ explizit vorgesehen.

So sah es auch der Bundesgerichtshof in einer Parallelsache mit Blick auf den vom EuGH nunmehr entschiedenen Fall. Ob der Bundesgerichtshof nach der Entscheidung des EuGH an seiner Auffassung festhält, bleibt jedoch abzuwarten. „Dies wäre mit Hinweis auf die Gewaltenteilung konsequent, da das Urteil des Europäischen Gerichtshofes aufgezeigt hat, dass das nationale Recht europarechtswidrige Vorschriften enthält. Diese vermag lediglich der Gesetzgeber abzuändern“, so Heil.

„Für Darlehensgeber kommt es nun darauf an, die weiteren Entwicklungen der Gesetzeslage in Deutschland sowie der Rechtsprechung der Instanzgerichte – und insbesondere des Bundesgerichtshofs – genau zu verfolgen. Ein Festhalten an der Kaskadenverweisung in Widerrufsbelehrungen dürfte in Zukunft jedenfalls höchst problematisch sein. Auch rechnen wir damit, dass zahlreiche Darlehensnehmer aufgrund der aktuell äußerst günstigen Zinssituation versuchen werden, ihre Verträge unter Berufung auf das EuGH-Urteil zu widerrufen, um gegebenenfalls neue Verträge zu besseren Konditionen abschließen zu können“, so Schmidt.

Hintergrund der Entscheidung des EuGH ist eine Streitigkeit zwischen einem Verbraucher und der Kreissparkasse Saarlouis, die das zuständige Landgericht Saarbrücken zu einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofs veranlasst hat.

Ein Verbraucher hatte im Jahr 2012 bei der Kreissparkasse Saarlouis einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000 Euro mit einem bis zum 30. November 2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61% pro Jahr geschlossen.

Im Vertrag fehlte eine abschließende Auflistung der Pflichtangaben, die der Verbraucher erhalten haben muss, damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Stattdessen verwies die Vertragsklausel lediglich auf einen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der wiederum auf einen Passus im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verwies, die sogenannte „Kaskadenverweisung“.

Als der Verbraucher den Widerruf erklärte, war die Kreissparkasse Saarlouis der Ansicht, der Widerruf sei verspätet. Folglich klagte der Verbraucher vor dem Landgericht Saarbrücken.

Das Landgericht bezweifelte, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über die Widerrufsmodalitäten belehrt wurde. Die Kaskadenverweisung verlange dem Verbraucher nicht nur ab, dass er die für den Fristbeginn relevanten Angaben aus den entsprechenden Gesetzestexten entnimmt, zudem müsse er auch noch eine zusätzlich juristische Prüfung bestimmter Voraussetzungen vornehmen. Das Landgericht sah hierin einen möglichen Widerspruch zur europäischen Verbraucherkreditrichtlinie, wo festgehalten wird, dass in Verbraucherdarlehensverträgen „in klarer, prägnanter Form“ die „Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“ anzugeben sind und legte diese Auslegungsfrage dem EuGH zur Entscheidung vor.

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