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Corona-Pandemie: Längere Unterbrechungen für strafgerichtliche Hauptverhandlungen


Wegen Infektionsschutzmaßnahmen während der Corona-Pandemie stehen Gerichte vor großen Herausforderungen. Strafgerichtliche Hauptverhandlungen sollen nun länger unterbrochen werden können. Das gilt auch für Verfahren zu Wirtschaftsdelikten.

Die Bundesregierung will verhindern, dass strafgerichtliche Hauptverhandlungen aufgrund der Corona-Pandemie ausgesetzt werden müssen, denn das würde dazu führen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt neu begonnen werden müssten. Daher will das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Unterbrechung der strafgerichtlichen Hauptverhandlung für bis zu drei Monate und zehn Tage ermöglichen. Dementsprechend hat die Bundesregierung die Formulierungshilfe eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie erstellt. Heute entscheidet der Bundestag über das Gesetz.

„Mit dem Gesetzesentwurf soll verhindert werden, dass zahlreiche Strafverfahren neu verhandelt werden müssten. Dies würde zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen, die insbesondere den Angeklagten belasten“, so Jochen Pörtge, Experte für Unternehmensverteidigung bei Pinsent Masons, der Anwaltskanzlei hinter Out-Law. „Ob der vorgesehene neue Hemmungstatbestand tatsächlich verhindern kann, dass zahlreiche Strafverfahren neu durchgeführt werden müssen, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.“

Nach aktueller Rechtslage dürfen Verfahren, die weniger als zehn Tage verhandelt werden, für bis zu drei Wochen unterbrochen werden. Verfahren, die mehr als zehn Verhandlungstage haben, können bis zu einem Monat unterbrochen werden, bei Krankheit, Mutterschutz oder Elternzeit auch bis zu zwei Monate. Wird diese Unterbrechungsfrist überschritten, muss die Hauptverhandlung neu begonnen werden.

Das ist problematisch, da derzeit viele Gerichtsverhandlungen abgesagt werden müssen, weil die geladenen Parteien ansonsten sowohl sich als auch Andere im Gerichtsgebäude und auf dem Weg dorthin mit dem Virus anstecken könnten. Müssten sämtliche nun wegen des Infektionsschutzes unterbrochene Verfahren nach der Pandemie neu begonnen werden, so würden vor allem Verfahren mit Beweisaufnahme erheblich verzögert, da beispielsweise sämtliche Zeugen noch einmal vernommen werden müssten.

„Die neue Vorschrift ermöglicht im Gegensatz zur bisherigen Regelung, dass die Hauptverhandlung auch unterbrochen werden kann, wenn die Verfahrensbeteiligten nicht selbst erkrankt oder in Quarantäne sind. Es reicht aus, wenn das Gericht Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Virus für erforderlich hält“, so Ann-Malin Brune, Expertin für Unternehmensverteidigung bei Pinsent Masons. Stattdessen soll ein Hindernis zur Durchführung der Hauptverhandlung bereits vorliegen, wenn der Gerichtsbetrieb eingeschränkt ist, zur Risikogruppe gehörende Personen beteiligt sind oder es zu gerichtlichen oder gesundheitsbehördlichen Schutzmaßnahmen kommt. Die Regelung soll laut Gesetzesentwurf ausdrücklich nur für die aktuelle Situation und unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung gelten, da alle Gerichtsverfahren gleich betroffen sind. Zudem soll die neue Regelung ebenfalls für die Frist zur Urteilsverkündung gelten.

 

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