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Europäisches Parlament verabschiedet neue Greenwashing-Richtlinie


Das Europäische Parlament hat eine Richtlinie zum Verbraucherschutz vor täuschenden Umweltaussagen von Unternehmen, dem sogenannten Greenwashing, verabschiedet.

Die neue Richtlinie soll vor allem Unternehmen daran hindern, irreführende Umweltangaben mit Blick auf Ihre Produkte oder Unternehmen zu tätigen. Sie zielt darauf ab, Verbraucher beim Kauf von Produkten zu einer bewussten „grünen“ Entscheidung zu befähigen und sie vor falschen Behauptungen zu schützen.

Die Richtlinie verbietet insbesondere die Verwendung von generischen umweltbezogenen Behauptungen wie "umweltfreundlich", "natürlich", "biologisch abbaubar", "klimaneutral" oder "ökologisch", es sei denn, diese Behauptungen können durch eindeutige Beweise nachgewiesen werden.

„Die Richtlinie zielt auf sogenannte 'allgemeine' umweltbezogene Behauptungen“, sagte Dr. Fabian Klein, Experte für Wettbewerbsrecht bei Pinsent Masons. „Dies betrifft nicht nur Werbeslogans oder sprachliche Angaben, sondern auch Bilder, Symbole oder ähnliche Elemente, die den Eindruck von 'Umweltfreundlichkeit' erwecken. Wenn Sie Ihr Produkt in einem Regenwald oder zusammen mit einem Eisbären darstellen, könnte das beispielsweise von den Regeln betroffen sein. Um solche Aussagen machen zu dürfen, müssen Händler den Nachweis einer 'anerkannten hervorragenden Umweltleistung' vorweisen, entweder durch eine Zertifizierung nach ISO 14024 Typ I oder durch Erfüllung des EU-Ecolabels."

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie soll auch eine der häufigsten Umweltsausagen verboten werden, nämlich die Behauptung der „Klimaneutralität“ eines Produkts oder eines Unternehmens – wenn diese zumindest auch auf Ausgleichsmaßnahmen beruht.

„Es war ein klares politisches Ziel, die Behauptung der ’Klimaneutralität‘ zu verbieten, sofern diese auf Ausgleichsmaßnahmen und nicht auf Emissionsminderung basiert. Es ist aber auch eine Fortführung der jüngeren Rechtsprechung in diesem Bereich“, sagte Klein. „Unternehmen können sich Klimaneutralität nicht einfach durch Kompensationsprojekte ‘erkaufen‘, sondern müssen zumindest teilweise an der Reduzierung ihrer eigenen Emissionen arbeiten. Trotzdem sind Kompensationsprojekte besser für die Umwelt, als nichts zu tun. Wenn Unternehmen jedoch nicht mit ihren Projekten werben dürfen, könnte das dazu führen, dass sie überhaupt nicht mehr in solche Projekte investieren.“

Dr. Fabian Klein

Rechtsanwalt, Legal Director

Die Richtlinie betrifft nicht nur Werbeslogans oder sprachliche Angaben, sondern auch Bilder, Symbole oder ähnliche Elemente, die den Eindruck von 'Umweltfreundlichkeit' erwecken.

Ein zweiter Schwerpunkt liegt darin, die weit verbreitete Verwendung von zweifelhaften Nachhaltigkeitssiegeln zu begrenzen. Daher sind laut der Richtlinie nur noch solche Siegel zugelassen, die auf anerkannten Zertifizierungssystemen basieren oder von Behörden erstellt wurden.

„Die Richtlinie verbietet private Nachhaltigkeitssiegel, die kein objektives Zertifizierungssystem bieten“, sagte Klein. „Die Richtlinie versucht zwar festzulegen, welche Kriterien dafür erfüllt sein müssen - Grundlage ist ein transparentes System, das in Absprache mit den relevanten Fachleuten entwickelt wurde, eine unabhängige Überwachung der Einhaltung gewährleistet und für jeden zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich ist – aber es bleiben viele Fragen offen, was das konkret bedeutet. Sicher ist jedoch, dass die von Unternehmen selbst geschaffenen Siegel nicht mehr zugelassen sein werden.“

Eine Sache steht jedoch fest: Nachhaltigkeitssiegeln, die von Unternehmen selbst erstellt sind, werden nicht mehr erlaubt sein.

Unternehmen müssen weder ihre Produkte noch ihre Werbungen von heute auf morgen ändern, um den Vorschriften zu entsprechen. Die Richtlinie muss noch vom Ministerrat, der anderen wichtigen gesetzgebenden Institution der EU, formell verabschiedet werden. Erst, wenn dies geschehen ist, wird die Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie Zeit, sie in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen.

„Werbemaßnahmen, Verpackungen oder Etiketten, die einen längeren Zeithorizont haben, sollten eher früher als später auf den Prüfstand gestellt werden – das gilt etwa für Partnerschaften mit Ökolabels oder Recyclingsystemen, oder für langfristige Investitionsprojekte, beispielsweise für eine nachhaltige Landwirtschaft oder Warenbeschaffung. Es betrifft aber auch z.B. die Umstellung einer Verpackung von Plastik auf Papier und die entsprechende Kommunikation dazu,“ so Klein.

Die geplante Richtlinie soll weitere bevorstehende EU-Rechtsvorschriften ergänzen, insbesondere die "Green-Claims-Richtlinie". Diese soll die Bedingungen für die Verwendung von Umweltschutzangaben noch detaillierter festlegen. In ihrer gegenwärtigen Form sieht diese sehr strengere Anforderungen an die Informationen von Unternehmen über die ökologischen Qualitäten ihrer Unternehmen oder Produkte vor. So soll etwa jeder Umweltclaim vorab von einem externen Prüfer genehmigt und zertifiziert werden.

Klein erklärte, dass dies eine enorme Belastung für Unternehmen darstellen würde. Es könnte sogar dazu führen, dass Firmen auf umweltbezogene Maßnahmen ganz verzichten würden, wenn der Aufwand, mit diesen werben zu dürfen, schlicht zu groß werde.

Er sagte: „Der Spielraum wird sowohl für täuschende Greenwashing-Behauptungen als auch für gut gemeinte und wahre ökologische Aussagen daher immer kleiner.“ 
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