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Lockdown light: Hotels und Gastronomie ‚sollten sich Optionen für Schadensersatz offenhalten‘


Ab heute müssen Hotels und Gaststätten aufgrund der steigenden COVID-19-Fallzahlen für einen Monat schließen. Experten raten den betroffenen Unternehmen, sich juristische Schritte offenzuhalten.

Heute beginnt in Deutschland der sogenannte „Lockdown light“, den Bund und Länder gemeinsam beschlossen haben: Angesichts stetig steigender Fallzahlen will die Regierung die zweite Welle der COVID-19-Pandemie mit neuen Kontaktbeschränkungen und dem Herunterfahren von Freizeitaktivitäten brechen. 

 

Hotels, Restaurants, Kinos und Theater müssen bis Ende November schließen, während Schulen, Kitas und Geschäfte unter zusätzlichen Hygiene-Auflagen vorläufig geöffnet bleiben.

„Nach dem ersten Lockdown und dem Beherbergungsverbot ist der ‚Lockdown light‘ nun der nächste Nackenschlag für die Hospitality-Industrie“, so Jörn Fingerhuth, Experte für Hospitality und Hotels bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Es trifft nun im Hotelbereich die Betriebe, die auf Touristik außerhalb der Großstädte gesetzt hatten und damit vergleichsweise gut durch die Krise gekommen sind. Es bleibe zu hoffen, dass dies nun Anlass gibt, weitere und spezifische Hilfen für den Hospitality-Bereich zur Verfügung zu stellen.“

Der Deutsche Hotellerie- und Gaststättenverband (DEHOGA) hatte schon im Vorfeld der Entscheidung angemahnt, dass die politisch Verantwortlichen bei einem erneuten Lockdown für das Gastgewerbe  schnell und vollumfänglich für den Schaden aufkommen müssten, denn einem Drittel der 245.000 Betriebe in Deutschland drohe bei einer erneuten Schließung das Aus. Bereits vor dem „Lockdown light“ rechneten Experten mit einer Restrukturierungswelle im Hotelsektor.

DEHOGA-Präsident Guido Zöllick teilte mit, das Gastgewerbe sei kein Pandemie-Treiber und verwies auf die Zahlen des Robert Koch-Instituts (RKI), wonach Hotellerie und Gastronomie „kein relevantes Infektionsgeschehen aufwiesen.“ Wie tagesschau.de berichtet, sehen führende Virologen die Maßnahmen ebenfalls kritisch. Studien sowie Zahlen des RKI legen nahe, dass Schulen stärker zum Infektionsgeschehen beitragen als das Gastgewerbe, daher stoßen die als widersprüchlich wahrgenommenen Maßnahmen auch in den Medien auf heftige Kritik.

Klagen seien vorprogrammiert, sagte Zöllick schon vor der Entscheidung. „Bereits das planlose Hickhack um die Beherbergungsverbote, die dann von den Gerichten wieder gekippt wurden, oder die neuen Veranstaltungsregelungen in den Bundesländern haben zu massiven Umsatzeinbußen in den Betrieben geführt.“ Generell habe die Corona-Pandemie kaum eine Branche so hart getroffen wie Gastronomie und Hotellerie.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) kündigte an, dass den betroffenen Unternehmen eine „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ gewährt würde, die „bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst.“ Außerdem würden Überbrückungshilfen verlängert und der KfW-Schnellkredit für kleine Unternehmen geöffnet.

Die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Die 75 Prozent gelten allerdings nur für Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern, wie auf der Homepage der Bundesregierung mitgeteilt wird. Das läge an den Vorgaben des Beihilferechts der EU: Prozentsätze für größere Unternehmen müssten nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt werden.

Außerdem soll die „außerordentliche Wirtschaftshilfe“ mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet werden.

Daher sollten Hotel- und Gastronomiebetreiber schon jetzt darauf achten, dass sie sich alle Optionen für spätere Schadenersatzansprüche offenhalten, so Fingerhuth. Dies könne auch ein Vorgehen gegen die Allgemeinverfügungen der Länder zum „Lockdown light“ beinhalten.

Dem stimmt Dr. Thomas Wölfl, Experte für Immobilienrecht bei Pinsent Masons, zu: „Je nach Entwicklung und Lage des Einzelfalls kann sich ein Blick in das allgemeine Staatshaftungsrecht lohnen.“

Während juristisch mehrheitlich Einigkeit darüber bestünde, dass die seuchenschutzrechtlichen Rechtsgrundlagen verfassungskonform sind und unter dem Eindruck der akuten Gefährdungslage im März auch die Mehrheit der ergangenen Rechtsverordnungen auf Ländereben zum damaligen Zeitpunkt rechtmäßig waren, müsse dies nicht zwingend für den „Lockdown light“ gelten.

„Die bisherige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat gezeigt, dass eine differenzierte Abwägung nötig ist. Ein rechtmäßiger Eingriff gelingt nicht immer auf Anhieb und auch nicht durchgängig – das hat sich zuletzt auch bei der Aufhebung des Beherbergungsverbots durch die Gerichte gezeigt“, so Dr. Wölfl. Wichtig sei, Möglichkeiten des Rechtsschutzes frühzeitig zu erkennen und sich Haftungsansprüche offen zu halten.

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