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Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 20. März


Ab Sonntag gelten in Bezug auf COVID-19 neue Arbeitsschutzregeln für Betriebe. Arbeitgeber müssen künftig selbst entscheiden, wie sie ihre Mitarbeiter am besten schützen und ob sie ihnen Homeoffice oder kostenlose Tests anbieten.

Das Bundeskabinett hat heute eine Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebilligt. Die neuen Regeln treten am Sonntag, den 20. März, in Kraft und gelten bis zum 25. Mai dieses Jahres, sofern sie zwischenzeitlich nicht abermals verlängert werden.

„Aufgrund der neuen Corona-Schutzverordnung werden die Arbeitgeber mit erheblichen Rechtsunsicherheiten konfrontiert“, so Dr. Peter Christ, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons. „Die Verantwortlichkeit zur Bewertung der Infektionslage und zur Umsetzung etwaiger Maßnahmen wird vollständig auf die Arbeitgeber übertragen, ohne dass konkrete Rechtsgrundlagen oder Bewertungsmaßstäbe eine rechtssichere Anordnungsbefugnis sicherstellen. Mangels konkreter Vorgaben des Verordnungsgebers sind auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Anordnung etwaiger Maßnahmen nun im Besonderen zu beachten.“  

Viele Basisschutzmaßnahmen wie beispielsweise Kontaktreduzierungen, Testangebote am Arbeitsplatz, das Tragen von medizinischen Masken sowie Homeoffice-Regelungen werden nun nicht mehr durch die Verordnung vorgegeben. Stattdessen müssen die Betriebe künftig selbst entscheiden, welche Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten sinnvoll und notwendig sind.

Hierzu sollen Arbeitgeber im Rahme einer Gefährdungsbeurteilung analysieren, wie hoch das Ansteckungs-Risiko in ihrem Betrieb ist. In die Beurteilung sollen auch das örtliche Infektionsgeschehen und tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren einfließen. Auf dieser Grundlage sollen die Arbeitgeber festlegen, welche Maßnahmen sie konkret ergreifen, um die Infektionsgefahr in ihrem Betrieb zu minimieren.

Somit können Arbeitgebern ab dem 20. März selbst entscheiden, ob sie ihren Beschäftigten das Arbeiten aus dem Homeoffice ermöglichen, ihnen einen kostenlosen Test pro Woche anbieten oder medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Dennoch sind Unternehmen weiterhin verpflichtet, ihre Beschäftigten vor Gefahren für ihre Gesundheit zu schützen. Daher kann es für Arbeitgeber – je nach Infektionsgeschehen und der jeweiligen Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz – auch weiterhin geboten sein, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht auf entsprechende Maßnahmen zurückzugreifen. Als Beispiel dafür, wann eine Option auf Homeoffice angebracht sein kann, nennt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tätigkeiten in Großraumbüros.

Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung sowie über das Impf-Angebot informieren und eine Impfung auch während der Arbeitszeit ermöglichen.

Sarah Kappe, ebenfalls Arbeitsrechts-Expertin bei Pinsent Masons, verweist darauf, dass auch die 3-G-Nachweispflicht zum 20. März 2022 entfällt. „Arbeitgeber sind gleichzeitig nicht mehr berechtigt, den Impf- oder Genesungsstatus der Arbeitnehmer für das betriebliche Hygienekonzept zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat auf diese Vorschrift im neuen Entwurf der Corona-Schutzverordnung ausdrücklich verzichtet. Insoweit dürfte ein Rückgriff auf die individualisierten 3-G Daten ab dem 20. März 2022 nicht mehr rechtmäßig sein“, so Kappe.

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