Dazu werden auch einige wesentliche Änderungen am Geschmacksmusterschutz selbst vorgenommen. Die neuen Richtlinien- und Verordnungsentwürfe erweitern die Definition der Begriffe „Erzeugnis“ und „Geschmacksmuster“, so dass der 3D-Druck, das Metaverse und andere technologische Fortschritte in den Anwendungsbereich einbezogen werden. Ein „Erzeugnis“ wird definiert als „jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, ausgenommen Computerprogramme, unabhängig davon, ob er in einem physischen Objekt verwendet wird oder digitale Form annimmit“. Die neue Definition des Begriffs „Geschmacksmuster“ umfasst auch Bewegungen oder sonstige Merkmale, die zur Erscheinungsform eines Geschmacksmusters beitragen.
„Wenn diese Änderungen tatsächlich umgesetzt werden, wird das Geschmacksmusterrecht einen weiteren großen Schritt auf dem Weg zu einem der wichtigsten IP-Rechte machen und sich noch stärker als Alternative zum traditionellen Marken- oder Urheberrechtsschutz etablieren“, so Dr. Klein. „Das System wird nicht nur leichter zugänglich, weniger komplex und weniger kostspielig sein; auch der Umfang der potenziellen Produkte, für die Schutz erlangt werden kann, wird insbesondere für digitale Güter erweitert – die natürlich mit neuen Bereichen wie Non-fungible Tokens (NFTs) und dem Metaverse immer wichtiger werden.“
Derzeit läuft eine Konsultation für beide Vorschläge: Die Kommission hat interessierte Kreise dazu aufgefordert, sich bis zum 23. Januar 2023 zu äußern. Die Vorschläge werden anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt.
„Es hat die Europäische Kommission viel Zeit gekostet, diese neue Rechtsvorschrift so zu formulieren, dass sie die konkurrierenden Anforderungen aller interessierten Kreise in Einklang bringt“, so Gill Dennis von Pinsent Masons. „Wir gehen daher davon aus, dass die Gesetzgebung im Großen und Ganzen in dieser Form ohne wesentliche Änderungen umgesetzt werden wird. Sobald das Datum des Inkrafttretens dieser Rechtsvorschriften feststeht, ist dies ein guter Zeitpunkt für Unternehmen aller Branchen, ihr IP-Portfolio zu überprüfen und zu bewerten, inwieweit es durch Geschmacksmusterschutz gestärkt werden kann.“