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PRIIP: Neue EU-Anforderungen für Basisinformationsblätter gelten ab dem 1. Januar 2023


Ab dem 1. Januar 2023 gelten die PRIIP-Regelungen auch im Fondsbereich, der bislang hiervon ausgenommen war. Fondsanbieter müssen somit künftig ebenfalls Basisinformationsblätter für PRIIP-Anlageprodukte bereitstellen.

Für Hersteller und Personen, die sogenannte verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (packaged retail and insurance-based investment products/PRIIP) anbieten, gelten ab dem 1. Januar 2023 neue Regelungen. Insbesondere müssen nun erstmals auch Investmentfonds, die solche Produkte anbieten, ein sogenanntes Basisinformationsblatt erstellen.

„Investmentfonds haben nur noch bis zum 1. Januar 2023 Zeit, ihre Kundeninformationsblätter in Form eines Basisinformationsblatts auf den PRIIP-Standard umzustellen“, so Martin Back, Experte für Aktien- und Kapitalmarktrecht bei Pinsent Masons.

Die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-Verordnung) ist bereits seit dem 1. Januar 2018 in Kraft. Ziel der PRIIP-Verordnung ist es, europaweit standardisierte und einheitliche Informationsdokumente zu den wesentlichen Informationen über das Anlageprodukt zu schaffen.

Basisinformationsblätter müssen daher den Namen des Produkts, den Name des PRIIP-Herstellers sowie Informationen zu Art, Laufzeit, Zielen und Kleinanleger-Zielgruppen beinhalten. Auch müssen sie mögliche Risiken und Renditeaussichten zusammenfassen und darüber aufklären, was geschieht, wenn der PRIIP-Hersteller nicht in der Lage sein sollte, die Auszahlung vorzunehmen. Das Basisinformationsblatt muss weiterhin auch darüber informieren, welche Kosten im Laufe der Zeit entstehen und wie sich diese Kosten zusammensetzen. Auch muss es Angaben zur empfohlenen Haltedauer enthalten und erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen es möglich ist, vorzeitig Geld aus dem Anlageprodukt zu entnehmen. Informationen über Beschwerdemöglichkeiten müssen ebenfalls geliefert werden. Darüber hinaus können Angaben zur früheren Wertentwicklung gemacht werden, sofern dies zweckdienlich erscheint.

Diese vorgenannten Informationen müssen für die unter die Verordnung fallenden Anlageprodukte in einem dreiseitigen Basisinformationsblatt zusammengefasst werden. Nähere Einzelheiten zu Form und Inhalt des Basisinformationsblatts – die sogenannten Technischen Regulierungsstandards – richteten sich bislang maßgeblich nach der delegierten Verordnung (EU) 2017/653. Diese wird nun ab dem 1. Januar 2023 durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/2268 geändert. Sie sollte ursprünglich bereits am 01. Juli 2022 in Kraft treten, ihre Anwendung wurde jedoch auf den 01. Januar 2023 verschoben.

Das bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2023 alle PRIIP-Hersteller und Personen, die über PRIIP beraten oder sie verkaufen, verpflichtet sind, die aktualisierten PRIIP-Vorgaben einzuhalten und entsprechende Basisinformationsblätter bereitzustellen. Dies gilt ab dem 1. Januar 2023 nun auch für den Fondsbereich, der bislang von den PRIIP-Regelungen ausgenommen war. Grund hierfür war, dass es im Investmentfondbereich bereits Vorgaben für Produktinformationsblätter gab, die sogenannten „wesentlichen Anlageinformationen“ nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Die wesentlichen Anlageinformationen werden nun jedoch durch die PRIIP-Vorgaben im Investmentfondsbereich ersetzt.

„Die neue delegierte Verordnung enthält deshalb im Wesentlichen zahlreiche Detailregelungen, die sich speziell an Investmentfonds, also OGAW oder AIF, richten“, so Markus Joachimsthaler, Experte für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Pinsent Masons. „Der größte Regelungsaspekt der neuen delegierten Verordnung betrifft damit vor allem den Fondsbereich.“

Aber auch in genereller Hinsicht erfahren Inhalt und Darstellung des Basisinformationsblatts einige Änderungen, wobei diese im Vergleich zu den zahlreichen Spezialregelungen für den Fondsbereich jedoch eher überschaubar sind. Änderungen ergeben sich beispielsweise in der Berechnung und Darstellung von Risiko-Szenarien sowie hinsichtlich der Kostendarstellung.

„Neu hinzugekommen ist beispielsweise die sogenannte Mindestanlagerendite, mit der die Performance-Szenarien ergänzt werden sollen. Generell gilt: Mit der ab dem 1. Januar 2023 neu geltenden delegierten Verordnung werden viele kleine, eher unscheinbare Änderungen vorgenommen. Der Teufel liegt hier im Detail“, so Markus Joachimsthaler abschließend.

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