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Wasserstoffproduzenten können jetzt Reduzierung der EEG-Umlage beantragen


Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle startet sein Förderprogramm, das insbesondere Produzenten von grünem Wasserstoff bei den Stromkosten entlasten soll.

Der in Deutschland durch die EEG-Umlage besonders hohe Strompreis gilt unter Experten als größter Hemmschuh für die Wasserstoff-Industrie im Inland. Die Bundesregierung will entsprechend der Vorgaben der Nationalen Wasserstoffstrategie Unternehmen, die Wasserstoff herstellen, über eine Reduzierung der EEG-Umlage fördern. Grüner Wasserstoff, also Wasserstoff aus erneuerbaren Energiequellen, kann dabei sogar vollständig von der Umlage befreit werden.

Die Pflicht, die EEG-Umlage zu zahlen, ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgeschrieben und soll den Ausbau der erneuerbaren Energien refinanzieren. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob man konventionellen Strom oder Strom aus erneuerbaren Energiequellen bezieht. Insbesondere zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft sieht das EEG jedoch auch bestimmte Ausnahmen oder Erleichterung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage vor.

Mit der EEG-Novelle von 2021 wurden für Unternehmen, die Wasserstoff herstellen, besondere Ausnahmen geschaffen. Für ihren Stromverbrauch aus diesem Jahr können sie noch bis zum 30. September einen Antrag auf Senkung der EEG-Umlage an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln. Alle hierfür nötigen Informationen finden sich auf der Website des BAFA.

Die neue Regelung gliedert sich in die bisherige Struktur der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) des EEG ein und ergänzt deren Wirkungsweise. Die für die Herstellung von Wasserstoff geltende BesAR ermöglicht zunächst eine Reduktion der Stromkosten. Allerdings reicht die neue Förderung noch weiter: So kann die EEG-Umlage – anders als im Normalfall der BesAR für stromkostenintensive Unternehmen – bei Strom, der für die Herstellung von Wasserstoff verwendet wird, schon ab der ersten Gigawattstunde auf 15 Prozent der eigentlichen Umlagehöhe reduziert werden. Zudem wurde für die neue Wasserstoff-Fördermaßnahme ein erleichtertes Antragsverfahren geschaffen.

„Mit der neu geschaffenen Regelung in Paragraf 64a EEG 2021 zeigt sich der Gesetzgeber technologieoffen. Weder beschränkt sich der Anwendungsbereich auf Wasserstoff, der aus erneuerbaren Energien hergestellt wird, noch kommt es auf den Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs an“, so Dr. Sönke Gödeke, Experte für Energierecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.

Im vergangenen Jahr hatte die Bundesregierung ihre Nationale Wasserstoffstrategie für den Einsatz von Wasserstoff als Energiespeicher und -träger verabschiedet und sich die umfassende Förderung von Wasserstoff-Technologie auf die Fahne geschrieben.

Der Einsatz von Wasserstoff soll laut Bundesregierung dabei helfen, die Energiewende voranzutreiben und in Deutschland bis 2050 Treibhausgasneutralität zu erreichen. Beim Verbrennen erzeugt Wasserstoff nahezu keine Abgase. Einige Experten halten wasserstoffbasierte Technologie daher für den Schlüssel zu mehr Klimafreundlichkeit. Allerdings sind große Mengen an Strom nötig, um Wasserstoff überhaupt herstellen und als Energieträger nutzen zu können. 

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