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Weitreichende Verschärfung der Investitionskontrolle geplant


Die Bundesregierung will die Regeln zur Investitionskontrolle für ausländische Investoren erneut verschärfen: Neben einer massiven Ausweitung des Katalogs von Unternehmen, deren Erwerb anmeldepflichtig sein soll, wird in Zukunft auch der Erwerb von Kontrollrechten über die Zielgesellschaft prüfungsauslösend sein.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur 17. Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) veröffentlicht. Er sieht vor, dass die Sicherheitsprüfung für Investitionen aus dem Ausland auf neue Bereiche ausgeweitet wird. Statt bisher elf sollen bald 27 sicherheitsrelevante Bereiche in die Liste aufgenommen werden, die meldepflichtig sind und einem Vollzugsverbot unterliegen.

„Bereiche und Technologien wie Quantentechnologie, Robotik, 3D-Druck, autonomes Fahren oder künstliche Intelligenz sollen künftig meldepflichtig sein“, so Dr. Markus J. Friedl, Experte für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Käufer aus Staaten außerhalb der Europäischen Freihandelszone müssten in Zukunft das Bundeswirtschaftsministerium über den geplanten Erwerb informieren, sofern es um eine Beteiligung von mehr als zehn Prozent geht, sowie auch in bestimmten anderen Ausnahmefällen.“

Durch mehrere Änderungen der AWV und der Novellierung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) wurde die deutsche Investitionskontrolle bereits im vergangenen Jahr stark ausgeweitet und verschärft. Mit der 17. Änderung der AWV wäre der letzte Schritt getan, um die EU-Screening-Verordnung in deutsches Recht umzusetzen. Die im Oktober letzten Jahres in Kraft getretene Verordnung geht auf eine gemeinsame Initiative von Deutschland, Frankreich und Italien zurück, die seit 2017 darauf gedrängt hatten, dass der EU-Rechtsrahmen für die Überprüfung von Direktinvestitionen durch Unionsfremde überarbeitet wird.

„Die Ausweitung der Investitionsprüfung auf eine Vielzahl von weiteren Bereichen und Technologien wird in der Praxis zur Hürde für viele Investoren werden“, so Dr. Sandra Schuh, Expertin für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons. „Sie zeigt auch den politischen Willen der Regierung, die Kontrolldichte gegenüber ausländischen Investoren deutlich zu erhöhen.“

Darüber hinaus erweitert der Entwurf den Anwendungsbereich der sektorspezifischen Prüfung dahingehend, dass sämtliche Rüstungsgüter der Ausfuhrliste künftig durch die Investitionskontrolle erfasst werden.

Die Novelle stellt des Weiteren klar, dass ein Hinzuerwerb von Stimmrechten, bei dem ein Investor erstmals die Schwelle von zehn Prozent beziehungsweise 25 Prozent überschreitet, der Investitionskontrolle unterworfen ist. Somit können auch geringfügige Anteilserwerbe meldepflichtig werden.

„Neu und für die Praxis von großer Relevanz wird die geplante Ausweitung des Erwerbstatbestandes sein“, so Dr. Friedl. Bisher war eine Transaktion lediglich bei dem Erwerb von Stimmrechten überprüfbar. In Zukunft soll daneben auch der Erwerb sogenannter Kontroll- und Verwaltungsrechte ausreichen. Ein solcher „atypischer Kontrollerwerb″ liegt unter anderem vor, sofern der Erwerber sich besondere Veto- oder Informationsrechte einräumen lässt oder die Besetzung der Aufsichtsgremien bestimmen kann. In diesem Fall wäre die Höhe der erworbenen Stimmrechtsanteile unerheblich.

„Durch die erhebliche Ausweitung der sensiblen Bereiche, sollten ausländische Investoren verstärkt prüfen, ob Meldepflichten bezüglich einer geplanten Transaktion bestehen“, so Arkadius Strohoff, Experte für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons. „Da der Entwurf keine Übergangsregeln vorsieht, könnten die Neuregelungen auch auf bereits laufende Transaktionen angewendet werden. Daher sollten Unternehmen, die eine Transaktion mit Parteien außerhalb der Europäischen Freihandelszone anstreben, die beabsichtigten Neuregelungen schon jetzt in ihre Planung mit einbeziehen.“

Die Verbändeanhörung läuft bis zum 26. Februar – so lange kann die Wirtschaft zum Referentenentwurf Stellung nehmen. Experten zufolge wäre anschließend eine rasche Abstimmung und ein Inkrafttreten noch im ersten Quartal 2021 durchaus denkbar, denn ursprünglich war die Änderung und Umsetzung schon für Oktober 2020 geplant.

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