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Investitionskontrolle anlässlich der EU-Screening-Verordnung verschärft


Die neuen Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes verschärfen den Prüfungsmaßstab bei der Investitionskontrolle. Neu ist auch ein Vollzugsverbot für meldepflichtige Transaktionen.

Heute sind die Änderungen des Außenwirtschaftsrechts zur Umsetzung der EU-Screening-Verordnung in Kraft getretenen. Die EU-Verordnung enthält erstmals Vorschläge für eine europaweit einheitlichere Handhabe der Investitionsprüfung sowie einen Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedsstaaten und der Kommission.

„Die jüngsten Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes stehen insgesamt in dem nationalen und europaweiten Trend, die Regelungen zur Investitionskontrolle zu verschärfen“, so Dr. Sandra Schuh, Expertin für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law.

„Zukünftig werden Verkäufer und Erwerber nicht mehr umhinkommen, bei dem Erwerb oder Teilerwerb eines deutschen Unternehmens durch ausländische Investoren auch die außenwirtschaftsrechtlichen Aspekte frühzeitig zu berücksichtigen“, so Dr. Schuh. Hierbei seien jetzt nicht mehr alleine die Meldepflicht oder ein Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung von entscheidender Bedeutung, sondern gegebenenfalls auch ein Verbot des Vollzugs der Transaktion bis zur Freigabe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BmWi). Nicht zuletzt seien nunmehr auch die europaweiten Implikationen einer Unternehmenstransaktion im Auge zu behalten.

Die aktuellen Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes haben für ausländische Investoren weitreichende Folgen, so Dr. Schuh. Wie bereits in der Begründung zur letzten Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes erwähnt, rechnet die Bundesregierung selbst zukünftig mit einem jährlichen Anstieg um 20 Prüfungsverfahren.

Prüfungsmaßstab wird verschärft

Die Neuregelungen verschärfen den Prüfungsmaßstab für Investitionsprüfungen nach dem Außenwirtschaftsgesetz. Bislang war die Investitionsprüfung sowie die Anordnung bestimmter Maßnahmen erst bei einer „tatsächlichen Gefährdung“ der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bei beabsichtigten Unternehmenserwerben und Unternehmensteilerwerben ausländischer Investoren möglich. Nunmehr genügt eine „voraussichtliche Beeinträchtigung“ der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

Die Neuregelung gilt für alle ausländischen Investitionen, die nach dem Außenwirtschaftsgesetz unter die Investitionsprüfung des BmWi fallen.

Wesentliche Folgen sind beispielsweise, dass es für die Beurteilung der Folgen einer Transaktion nicht mehr alleine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ankommt, sondern das der Europäischen Union. Auch wird damit der für erwerbseinschränkende Anordnungen erforderliche Gefährdungsgrad maßgeblich herabgesetzt.

„Durch die Herabsetzung des Gefährdungsgrades kann das Bundeswirtschaftsministerium nun wesentlich mehr Unternehmenserwerbe ausländischer Investoren prüfen“ so Dr. Markus J. Friedl, Experte für M&A-Transaktionen bei Pinsent Masons. Diese Neuregelung solle es dem BmWi ermöglichen, in Zukunft kritische Unternehmenserwerbe vorausschauender prüfen zu können.

Umfassenden Vollzugsverbot eingeführt

In weiteren Änderungsregelungen zum Außenwirtschaftsgesetz wird ein umfassendes Vollzugsverbot für den Erwerb oder Teilerwerb eines deutschen Unternehmens durch einen ausländischen Investor für die Dauer der Investitionsprüfung eingeführt. Damit sind nun meldepflichtige Unternehmenserwerbe bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens durch das BMWi schwebend unwirksam, dürfen also nicht vollzogen werden.

Davon sind jetzt auch sämtliche Unternehmen kritischer Infrastrukturbereiche im Sinne der Außenwirtschaftsverordnung betroffen, beispielsweise Unternehmen aus den Bereichen Energie, Transport, Finanzen, Gesundheit, Telekommunikation, Wasser- und Nahrungsversorgung.

In der bisherigen Prüfungspraxis konnte ein Unternehmenserwerber einen Anteilserwerb aus diesen Bereichen vor Ablauf der Investitionsprüfung vollziehen und damit den Zweck der Investitionsprüfung im Ergebnis unterlaufen. Das soll mit dem umfassenderen Vollzugsverbot verhindert werden. Nicht nur darf die Transaktion während des Vollzugsverbots nicht durchgeführt werden, dem potenziellen Käufer dürfen derweil auch keine sicherheitsrelevanten Informationen des Unternehmens offengelegt werden.

Flankiert wird das Vollzugsverbot von entsprechenden Sanktionen. Wer das Verbot missachtet, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Auch fahrlässiges Handeln kann entsprechende Bußgelder nach sich ziehen.

Schließlich umfasst die Gesetzesnovelle auch eine Neuregelung der Prüfungs- und Anordnungsfristen des BmWi. Damit werden die bisher unterschiedlichen Fristenregelungen für die sektorübergreifende und sektorspezifische Investitionsprüfung vereinheitlicht.

Weitere Reform geplant

Das BmWi hat schließlich bereits eine weitere Novelle der Außenwirtschaftsverordnung in Aussicht gestellt. Schwerpunkt soll die Erweiterung meldepflichtiger Unternehmenserwerbe und Unternehmensteilerwerbe aus kritischen Technologiebereichen sein, wozu insbesondere Technologien betreffend künstlicher Intelligenz, Robotik, Halbleiter, Cybersicherheit, Nano- und Biotechnologien zählen.

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