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Wettbewerbsregister geht auf die Zielgerade


Ab 1. Dezember 2021 müssen Strafverfolgungsbehörden Informationen über Wirtschaftsdelikte an das neue Wettbewerbsregister übermitteln. Öffentliche Auftraggeber werden diese Informationen abrufen und anhand dessen Unternehmen von Vergabeverfahren ausschließen können.

Das neu geschaffene bundesweite Wettbewerbsregister wird öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern für Vergabeverfahren Informationen darüber zur Verfügung stellen, ob ein Unternehmen wegen begangener Wirtschaftsdelikte von einem öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden muss oder kann. Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nun bekanntgab, sind alle Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Daten an das Wettbewerbsregister übermittelt werden können.

Das bedeutet: Ab 1. Dezember sind die Strafverfolgungsbehörden sowie die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden verpflichtet, alle relevanten Verstöße mitzuteilen. Zudem haben alle öffentlichen Auftraggeber, die sich registriert haben, bereits ab dem 1. Dezember die Möglichkeit, Informationen über Unternehmen im Wettbewerbsregister abzufragen. Ab 1. Juni 2022 sind sie dann auch dazu verpflichtet, dies zu tun. „Klare Fristen sind zu begrüßen, denn sie führen zu mehr Rechtssicherheit für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber. Die rechtlichen Voraussetzungen liegen mit dem Wettbewerbsregistergesetz schließlich schon seit 2017 vor, mit Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 29. Oktober hat das Bundesministerium nun aber endgültig den Startschuss gesetzt“, so Dr. Anke Empting, Expertin für öffentliches Wirtschaftsrecht bei Pinsent Masons.

In das Wettbewerbsregister werden sämtliche rechtskräftigen Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen von Unternehmen eingetragen, die zum Ausschluss aus einem Vergabeverfahren führen können oder müssen. Straftaten, wegen denen Unternehmen zwingend von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, sind Geldwäsche und Korruption. Darüber hinaus können auch Betrug und Subventionsbetrug, der sich gegen öffentliche Haushalte richtet, Betrug durch Preisabsprachen, das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen oder Steuerhinterziehung sowie Verstöße gegen das Schwarzarbeitsgesetz, das Mindestlohngesetz und Kartellrechtsverstöße zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren führen. Die Informationen werden je nach Art des Vergehens für drei oder fünf Jahre in dem Register gespeichert.

Unternehmen, die früher als gesetzlich vorgesehen aus dem Register gelöscht werden wollen, haben die Möglichkeit, eine Selbstreinigung vorzunehmen. Dazu müssen sie mit Ermittlungsbehörden kooperieren, Schäden wiedergutmachen und Compliance-Maßnahmen ergreifen, um eine Wiederholung des Fehlverhaltens zu vermeiden.

Bislang waren öffentliche Auftraggeber auf Informationen aus dem Bundeszentral-, dem Gewerbezentralregister und den in einigen Bundesländern bestehenden Korruptionsregistern angewiesen. Nicht alle Bundesländer haben allerdings ein Korruptionsregister, zudem bestehen teils unterschiedliche Eintragungsvoraussetzungen.

„Unternehmen, die auf öffentliche Aufträge angewiesen sind, müssen mehr denn je versuchen, Unternehmensgeldbußen zu vermeiden. Angemessene Compliance-Maßnahmen können das Risiko reduzieren, dass Mitarbeiter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen. Und selbst im Nachhinein ergriffene Compliance-Maßnahmen sind bei der Bußgeldzumessung zu berücksichtigen und sind ein wesentlicher Faktor einer erfolgreichen Selbstreinigung“, so Dr. Jochen Pörtge, Experte für Wirtschaftsstrafrecht bei Pinsent Masons.

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