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Neustart im Unterschwellenbereich: Die Reform der UVgO und ihre Folgen für Auftraggeber und Bieter


Das öffentliche Auftragswesen unterhalb der EU-Schwellenwerte steht vor seiner wohl tiefgreifendsten Reform seit Jahren.

Der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) vorgelegte Entwurf zur Novellierung der Unterschwellenvergabeordnung (E-UVgO) verspricht nicht weniger als eine grundlegende Vereinfachung des Regelwerks – mit weitreichenden Folgen für Vergabestellen und Unternehmen gleichermaßen. Weniger Paragrafen, mehr Verhandlungsfreiheit, erleichterter Marktzugang und neue Spielräume für die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen: Der Entwurf enthält Änderungen, die das tägliche Vergabegepräge spürbar verändern dürften. Doch nicht alles, was vereinfacht wird, ist ohne neue Pflichten zu haben – und der föderale Vorbehalt bleibt. Ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen und ihre praktische Relevanz.

Politischer Auftrag und Verfahrensstand

Gegenstand der Unterschwellenvergabeordnung ist die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – und damit der bei Weitem größte Teil des öffentlichen Auftragswesens in Deutschland. Rechtliche Verbindlichkeit entfaltet die Ordnung nicht aus sich heraus. Sie gilt erst, wenn Bund oder Länder sie durch eigene Anwendungsbefehle in Bezug nehmen.

Den Reformanstoß lieferte die Föderale Modernisierungsagenda vom 4 Dezember 2025. Punkt 144 verpflichtet Bund und Länder zu einer substanziellen Vereinfachung des Regelwerks und zu einer möglichst einheitlichen Handhabung in den Ländern. Am 30. Juni 2026 legte das BMWE seinen Reformentwurf vor; inhaltlich orientiert sich dieser an den Neuerungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes, das seit dem 1 Juli 2026 im Oberschwellenbereich gilt. Stellungnahmen können bis zum 28 August 2026 beim BMWE eingereicht werden. Die Überarbeitung soll bis zum 31 Dezember 2026 abgeschlossen sein; Anpassungen der Länder sind bis zum 30 Juni 2027 vorgesehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der bisherigen UVgO

Strukturelle Straffung

Das Regelwerk schrumpft von 54 auf 24 Paragrafen, indem bisher über mehrere Vorschriften verteilte Regelungen thematisch zusammengeführt werden. So bündelt § 6 E-UVgO. die bisherigen §§ 8 bis 19 UVgO zu den Verfahrensarten, § 14 E-UVgO fasst Eignungs- und Zuschlagskriterien gemeinsam.

Neue Verfahrenslandschaft

Die Öffentliche Verhandlungsvergabe wird als neue Verfahrensart eingeführt; sie steht Auftraggebern – ebenso wie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb – künftig voraussetzungslos zur Verfügung. Damit können Auftraggeber bis zu den EU-Schwellenwerten verhandeln, ohne einen spezifischen Ausnahmetatbestand begründen zu müssen. Im Gegenzug werden die Beschränkte Ausschreibung in beiden bisherigen Ausprägungen sowie die besonderen Methoden und Instrumente (dynamisches Beschaffungssystem, elektronische Auktionen und Kataloge) ersatzlos gestrichen. Der Ausnahmekatalog zur Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb in § 8 Abs. 4 UVgO mit seinen 17 Tatbeständen wird deutlich gestrafft; Ausnahmen, die lediglich die Notwendigkeit von Verhandlungen, nicht aber den Verzicht auf eine öffentliche Bekanntmachung rechtfertigen, entfallen. Für die verbleibende Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gilt nun eine einheitliche Rückfallwertgrenze von €100,000 netto, von der Bund und Länder abweichen können. Verhandlungen werden erstmals in einem eigenen § 7 E-UVgO geregelt; bisher waren die entsprechenden Vorgaben auf unterschiedliche Vorschriften verteilt.

Als Korrektiv zur erweiterten Verhandlungsfreiheit gilt: Die Ex-post-Bekanntmachungspflicht wird auf alle Verfahrensarten ausgedehnt; ab einem Auftragswert von €25,000 netto hat der Auftraggeber die Zuschlagserteilung innerhalb von 30 Tagen bekannt zu machen. Bisher beschränkte sich diese Pflicht auf die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb.

Direktaufträge

Fehlen landesrechtliche Vorgaben, gilt künftig eine bundesrechtliche Rückfalloption von €50,000 netto als Wertgrenze für Direktaufträge – ein erheblicher Anstieg gegenüber der bisherigen Grenze von €1,000. Neu hinzutreten zwei flankierende Pflichten: Ab einem Auftragswert von €25,000 ist eine Bekanntmachung im Nachgang durchzuführen; zudem hat der Auftraggeber organisatorische Maßnahmen zur Korruptionsprävention vorzusehen. Für Fälle außerordentlicher Dringlichkeit – etwa bei Naturkatastrophen, Pandemien oder konkreten Bedrohungslagen – wird ein Direktauftrag in der Krise eingeführt, der auch jenseits der regulären Wertgrenze zulässig ist; die Bekanntmachung hat in diesen Fällen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen.

Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit

Eine der strukturell bedeutsamsten Änderungen betrifft die vergaberechtsfreie Kooperation zwischen öffentlichen Stellen. Bisher verwies die UVgO insoweit auf § 108 GWB; künftig wird die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit eigenständig in § 1 Abs. 4 E-UVgO geregelt. Zum Zwecke der Vereinfachung werden das Kontrollkriterium nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB sowie die Voraussetzung der Erreichung gemeinsamer Ziele nach § 108 Abs. 6 Nr. 1 GWB ersatzlos gestrichen. Es verbleiben zwei Kriterien: Zum einen darf keine direkte private Kapitalbeteiligung bestehen, die maßgeblichen Einfluss auf die beauftragte juristische Person vermittelt; zum anderen muss diese am Markt gegenüber privaten Dritten weniger als 20 Prozent der vom Auftrag erfassten Tätigkeiten erbringen. Der Grundgedanke, der dem Entwurf zufolge hinter dieser Vereinfachung steht, ist überzeugend: Vergaberechtliche Verpflichtungen sollen nur dort eingreifen, wo der Staat klassisch am privaten Markt beschafft, nicht aber bei einer Zusammenarbeit, von der keine nennenswerte Wettbewerbsverzerrung zu erwarten ist. Das BMWE kündigt an, die Auswirkungen dieser Neuregelung – insbesondere mit Blick auf mögliche Marktverengungen – zu evaluieren.

Bürokratieabbau

Eignungsnachweise sind grundsätzlich durch Eigenerklärungen zu erbringen; weitergehende Unterlagen sollen künftig nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern nach einer ersten Prüfungsrunde abgefordert werden. Neu im Bereich der öffentlichen Beschaffung ist ein Once-Only-Prinzip (§ 15 Abs. 2 E-UVgO): Bieter müssen keine Eignungsnachweise einreichen, wenn die Beschaffungsstelle diese bereits besitzt, wenn deren Eignung bei einem vergleichbaren Auftrag in den vergangenen zwei Jahren festgestellt wurde oder wenn eine aktuelle Eintragung im amtlichen Präqualifizierungsverzeichnis vorliegt. Bei der Dokumentation entfällt die Pflicht zur fortlaufenden Textformdokumentation; erfasst werden müssen nur noch die wesentlichen Informationen und Verfahrensentscheidungen. Das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung wird für elektronisch eingereichte Unterlagen gelockert, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert abrufbar bleiben.

Relevanz für öffentliche Auftraggeber

Erweiterte Verfahrensflexibilität

Öffentliche Auftraggeber erhalten deutlich mehr Gestaltungsspielraum bei der Wahl des Vergabeverfahrens und können ohne Begründungslast Verhandlungen mit Bietern führen.

Vereinfachte interbehördliche Kooperation

Durch den Wegfall des Kontrollkriteriums und der Anforderung gemeinsamer Zielverfolgung können künftig mehr Konstellationen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit vergaberechtsfrei gestaltet werden. Auftraggeber sollten dabei die angekündigte Evaluation auf Marktverengungseffekte im Blick behalten und ihre Praxis entsprechend dokumentieren.

Neue Pflichten bei Direktaufträgen

Die deutlich erhöhten Wertgrenzen gehen mit neuen organisatorischen Anforderungen einher. Vergabestellen müssen Korruptionspräventionsstrukturen vorhalten und ein nachträgliches Bekanntmachungsregime umsetzen.

Föderaler Umsetzungsvorbehalt

Da die Neufassung erst nach Anpassung der jeweiligen Landesregelungen gilt und die meisten Wertgrenzen als Rückfalloptionen ausgestaltet sind, von denen die Länder abweichen können, ist für öffentliche Auftraggeber eine aufmerksame Begleitung der landesrechtlichen Umsetzung unerlässlich

Relevanz für Bieter

Größerer Marktzugang

Die neue Öffentliche Verhandlungsvergabe ersetzt die bisher nicht öffentlich ausgeschriebene Beschränkte Ausschreibung und sorgt damit dafür, dass mehr Beschaffungsvorgänge bekannt gemacht werden müssen. Unternehmen erfahren von Verfahren, die ihnen bisher strukturell verborgen blieben.

Geringerer Aufwand bei der Angebotsbearbeitung

Das Once-Only-Prinzip und die Absenkung von Eignungsanforderungen reduzieren den administrativen Aufwand für Bieter spürbar – insbesondere bei regelmäßiger Beteiligung an Verfahren derselben Beschaffungsstelle.

Verhandlung als Angebotschance

Die weitgehend voraussetzungslose Öffnung für Verhandlungsverfahren eröffnet Bietern die Möglichkeit, Erstangebote auf der Grundlage eines Auftraggeberdialogs nachzubessern – ein erheblicher Vorteil gegenüber der bisher dominierenden starren Öffentlichen Ausschreibung.

Kritische Beobachtung der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit

Die vereinfachten Voraussetzungen für vergaberechtsfreie Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen können dazu führen, dass Beschaffungsvolumina dem Wettbewerb entzogen werden – ein Risiko, das das BMWE durch eine Evaluation ausdrücklich adressiert. Private Unternehmen sollten prüfen, ob relevante Beschaffungsmärkte durch erweiterte Inhouse-Strukturen verengt werden, und die verbleibende Frist für Stellungnahmen nutzen, um entsprechende Bedenken gegenüber dem BMWE geltend zu machen.

Ausblick

Die Novelle befindet sich noch im Abstimmungsverfahren zwischen Bund und Ländern. Der 28. August 2026 markiert das Ende der Konsultationsfrist für Stellungnahmen. Sowohl öffentliche Auftraggeber als auch private Unternehmen sollten diese Möglichkeit nutzen, da der Entwurf in seiner jetzigen Form die Grundlage für die abschließende Fassung bildet, die bis Ende 2026 verabschiedet werden soll.

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