Out-Law Analysis Lesedauer: 3 Min.

Streit um Zuständigkeit bei Wettbewerbsverstößen im Internet


Bei Wettbewerbsverstößen im Internet können die Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr frei wählen, welches Gericht zuständig sein soll. Oder vielleicht doch? Über die Auslegung des neuen Gesetzestextes streiten bereits die Gerichte.

Wenige Wochen nach Inkrafttreten der neuen Regelung in Paragraf 14 Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welche das Recht des Klägers auf freie Gerichtswahl bei Wettbewerbsverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien – auch bekannt als „fliegender Gerichtsstand“ – abgeschafft hat,  sorgte ein Beschluss des Landgericht (LG) Düsseldorf für Aufsehen. Das Gericht erklärte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, das neben TV- und Printwerbung auch Wettbewerbsverstöße auf einer Website und in einem YouTube-Video zum Gegenstand hatte, für sämtliche Medien örtlich zuständig, obwohl der Betreiber der Website seinen Sitz in Rheinland-Pfalz hatte.

Nachdem das Landgericht die Werbung mit einstweiliger Verfügung untersagt hatte, trat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dem entgegen: Das OLG stellte mit Beschluss vom 16. Februar klar, dass das Landgericht Düsseldorf den fliegenden Gerichtsstand in diesem Fall aufgrund der neu geregelten Ausnahme nicht hätte annehmen dürfen. Stattdessen sei das Gericht am Sitz der Antragsgegnerin zuständig gewesen.

Anna-Lena Kempf

Anna-Lena Kempf

Rechtsanwältin

Die Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber mit dem Argument angestoßen, dass der fliegende Gerichtsstand einen Anreiz zum Missbrauch schaffe.

Hintergrund ist die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im UWG. Nach alter Rechtslage war für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Allerdings konnten Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des „fliegenden Gerichtsstands“ auch bundesweit geltend gemacht werden. Die klagende Partei war damit frei in ihrer Wahl des Gerichtsorts. Dies führte zu einer Konzentration wettbewerbsrechtlicher Verfahren bei einigen spezialisierten Landgerichten. Insbesondere Düsseldorf wurde zu einem der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen.

Wenig überraschend erscheint daher der Umstand, dass der neuen Zuständigkeitsregelung eine rechtspolitisch hoch umstrittene und zuweilen sehr emotional geführte Debatte vorausging. Befürworter des fliegenden Gerichtsstands befürchten, dass die jahrzehntelang aufgebauten Kenntnisse und Erfahrungen der Expertengerichte verloren gehen. Die Gesetzesänderung hatte der Gesetzgeber seinerzeit mit dem Argument, dass der fliegende Gerichtsstand einen Anreiz zum Missbrauch schaffe, angestoßen. Der Kläger könne sich ein Gericht aussuchen, das weit entfernt vom Sitz des Gegners liege oder das in seinem Sinne entscheide. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass Verstöße in Telemedien oder im elektronischen Geschäftsverkehr „besonders missbrauchsanfällig“ in Bezug auf Abmahnungen seien. Dabei folgte der Gesetzgeber ein Stück weit dem Vorbild des Urheberrechts. Dort wurde bereits im Jahre 2013 der fliegende Gerichtsstand unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben.

Das LG Düsseldorf hatte seine Zuständigkeit damit begründet, dass die Neuregelung im UWG nach Sinn und Zweck nur für internetspezifische Wettbewerbsverstöße gelte. Von der neuen Einschränkung sollen daher nur „solche Zuwiderhandlungen, bei denen der geltend gemachte Rechtsverstoß tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpft“ erfasst sein.  Der Wettbewerbssenat des OLG Düsseldorf sieht dagegen keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Der Wortlaut des geänderten Paragraf 14 Absatz 2 UWG enthalte diese Einschränkung nicht, sie sei auch nicht mit Sinn und Zweck der Regelung zu rechtfertigen. Der Gedanke des Gesetzgebers sei es, dem Abmahnenden die Vorteile zu nehmen, die sich aus der freien Wahl des Gerichtsstandes ergeben.

Viele nahmen daher durchaus überrascht zur Kenntnis, dass das Landgericht Düsseldorf in einer weiteren Entscheidung an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhielt und sich erneut für zuständig erklärte. Die Neuregelung im UWG gelte entgegen dem – laut dem LG Düsseldorf „insoweit missverständlichen“ – Wortlaut nicht für jegliches unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Ein Blick in die Gesetzgebungsmaterialien zeige, dass der Gesetzgeber von seiner ursprünglichen Absicht, alle im Internet begangenen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vom fliegenden Gerichtstand auszunehmen, abgerückt sei. Die Einschränkungen des fliegenden Gerichtsstandes sollte demnach auf Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien beschränkt werden, da diese nach Auffassung des Gesetzgebers besonders anfällig für missbräuchliche Abmahnungen seien. Die für diese Annahme dargelegten Gründe des Gerichts seien bislang nicht widerlegt worden. Die Diskussion darüber, wie die neue Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Paragraf 14 Absatz 2 UWG auszulegen ist, stehe noch an ihrem Anfang.

In der Tat ist hier das letzte Wort sicherlich noch nicht gesprochen. Fest steht auch, dass Missbräuchen des „fliegenden Gerichtsstands“ auch durch eine Ausweitung der Möglichkeiten, im Wege der Bild- und Tonübertragung an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen, entgegengewirkt werden könnte. Nicht zuletzt die COVID-19-Pandemie hat vor allem bei UWG-Verfahren gezeigt, dass dies bei entsprechender Ausstattung der Gerichte in vielen Fällen eine echte Alternative zur klassischen Präsenzverhandlung darstellt.

We are working towards submitting your application. Thank you for your patience. An unknown error occurred, please input and try again.