Out-Law Guide Lesedauer: 5 Min.
15 Oct 2020, 1:59 pm
Das Thema Nachhaltigkeit ist bereits heute ein Erfolgsfaktor von Unternehmen, seine Bedeutung wird künftig weiter zunehmen. Gründer stellen sich häufig die Frage, ob und wie sie nachhaltige Ziele in ihr Unternehmen integrieren können. Diese Überlegung beeinflusst zunehmend auch die Frage nach der Wahl der passenden Rechtsform. Bei der Veräußerung des Unternehmens wird die Einhaltung von Nachhaltigkeitsstandards langfristig den Kaufpreis steigern.
In der Unternehmensführung werden ökologische und soziale Belange oft unter dem Begriff „Environment, Social and Governance“ (ESG) zusammengefasst. Ein verwandter Begriff ist der der „Corporate Social Responsibility“ (CSR).
Der Begriff CSR ist nicht eindeutig: Früher wurde er meist auf soziale Themen beschränkt, heute werden oft auch ökologische Aspekte in ihn integriert. Bezieht sich der Begriff CSR rein auf den sozialen Bereich, wird ihm häufig noch der Begriff ESG gegenübergestellt.
Die Europäische Kommission definierte CSR zuletzt als „die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft". In dieser weiteren Auslegung geht es bei CSR also um die gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen, zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen, die wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte zum Ausgleich bringt, und ebenso darum, einen rücksichtsvollen Umgang mit den Mitarbeitern und anderen Mitgliedern der Gesellschaft zu erreichen.
Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind Unternehmen noch nicht gesetzlich verpflichtet, CSR in ihre globale Tätigkeit zu übernehmen. Allerdings finden sich CSR-Grundsätze bislang etwa in international anerkannten Referenzdokumenten zur Unternehmensverantwortung, insbesondere in der ILO-Grundsatzerklärung über Unternehmen und Sozialpolitik, in Regelwerken wie beispielsweise den aktualisierten OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen vom 25.5.2011, den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte aus dem Jahr 2011 und im UN Global Compact oder in der ISO 26000. Sie beschreiben mitunter den Schutz von Klima und Umwelt, den sparsamen Einsatz von natürlichen Ressourcen, faire Geschäftspraktiken und die mitarbeiterorientierte Personalpolitik.
In der nationalen Gesetzgebung wird bislang die freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen bevorzugt. Um CSR gesetzlich zu verankern, erfolgte ein erster Schritt mit der Erweiterung der Berichtspflicht bestimmter Unternehmen durch die Fassung des Gesetzes zur Stärkung der nicht finanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten vom 11.4.2017.
Dieses Gesetz sieht für bestimmte Gesellschaften eine Berichtspflicht über ihre Konzepte zur Achtung der Menschenrechte, Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung einschließlich der angewandten Due-Diligence-Prozesse und Risikobewertungen vor. Die Entwicklung und Umsetzung von Konzepten ist aber nicht obligatorisch.
Im Aktienrecht ist hieraus eine Diskussion darüber entstanden, inwieweit der Vorstand bei der Leitung der Aktiengesellschaft berechtigt oder verpflichtet sein kann, entsprechende Ziele zu verfolgen. In der Gestaltungspraxis der GmbH sollten diese Überlegungen ebenfalls berücksichtigt werden – auch wenn sie bisher eher wenig Beachtung gefunden haben.
Bei der Gründung von Unternehmern ist immer häufiger zu beobachten, dass die Gründer ein Interesse daran haben, dass ihr Unternehmen nachhaltige Ziele verfolgt: Es soll nicht nur wirtschaftlichen Zwecken dienen, sondern auch dem Gemeinwohl nutzen. In der Praxis ist es häufig schwer abschätzbar, welche Folgen das unternehmerische Handeln kurz-, mittel- und langfristig für das Unternehmen und für das Gemeinwohl haben wird. Gründer können jedoch die Integration von nachhaltigen Zielen bei der Wahl der Rechtsform des Unternehmens berücksichtigen.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) darf für jeden beliebigen Zweck errichtet werden und kann somit auf wirtschaftliche sowie ideelle Zwecke gerichtet sein. Sie bietet durch die Möglichkeit der individuellen Ausgestaltung des Unternehmenszwecks und -gegenstands Raum für die Integration nachhaltiger Ziele in das Unternehmen.
Neben der GmbH gibt es auch die gemeinnützige GmbH (gGmbH). Für sie gelten strengere Regeln als für die GmbH, so dass diese Rechtsform für die meisten Gründer letztlich nicht in Betracht kommt.
Alternativ zur GmbH kann auch die haftungsbeschränkte Unternehmensgesellschaft (UG) gewählt werden. Sie unterscheidet sich von der GmbH lediglich darin, dass ihr Stammkapital den Betrag des Mindestkapitals unterschreiten darf. Auch eine gemeinnützige haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (gUG) ist möglich, für sie gelten allerdings die gleichen Einschränkungen wie für die gGmbH.
In der Literatur und in den Medien wird teilweise dazu aufgerufen, eine neue Rechtsform zu schaffen, die auf den ersten Blick zeigt, dass die Unternehmensstrategie nachhaltige Ziele beinhaltet – wie beispielsweise eine nachhaltige GmbH (nGmbH) oder die GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH). Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber Handlungsbedarf sieht.
Die Satzung einer GmbH enthält regelmäßig die Darstellung der Unternehmensstrategie der Gesellschaft. Gründern ist es daher möglich, das Ziel der Nachhaltigkeit durch die Darstellung einer Unternehmensstrategie in die Satzung einzubauen. Für Gründer, die ihre nachhaltigen Ziele öffentlich sichtbar machen möchten, bietet sich daher ein Hinweis darauf in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands sowie des Unternehmenszwecks in der Satzung der GmbH an. Allerdings sollte die Ausgestaltung des Unternehmensgegenstands nicht zu sehr ins Detail gehen: Die Beschreibung muss zwar hinreichend aussagekräftig und informativ sein, die Flexibilität in der Geschäftsentwicklung sollte aber nicht durch eine zu enge Fassung eingeschränkt werden.
Die Satzung regelt insbesondere Befugnisse der Geschäftsführung. Soll die Entscheidungskompetenz für bestimmte Maßnahmen nicht allein bei der Geschäftsführung liegen, bietet sich der Erlass eines Zustimmungskatalogs an. Zur Einhaltung und Kontrolle nachhaltiger Maßnahmen kann dieser etwa die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, der Gesellschafter, eines Beirats sowie weiterer Dritter – wie etwa Investoren – erforderlich machen. Ebenso empfiehlt sich diese Vorgehensweise für die Geschäftsführung oder im Anstellungsvertrag.
Der „Nachhaltigkeits-Trend“ wird sich auch auf dem M&A-Parkett widerspiegeln. Zwar wurden Fusionen und Übernahmen bislang eher selten durch ihn beeinflusst. Bestimmte Sektoren wie etwa der Einzelhandel, die Energie-, Textil-, Umwelt- und Automobilindustrie sowie Vertragsparteien wie Investoren, Banken und Versicherungen müssen sich jedoch zunehmend mit Nachhaltigkeitsthemen und damit verbundenen Risiken auseinandersetzen. Eine angemessene Berücksichtigung von CSR- und ESG-Aspekten kann Risiken verringern, Chancen hervorheben und den Kaufpreis der Zielgesellschaft langfristig steigern oder senken. Institutionelle Investoren gehen daher zunehmend davon aus, dass ein nachhaltiges Investment, das CSR- und ESG-Faktoren angemessen berücksichtigt, möglicherweise auf kurze Sicht weniger Gewinn erwirtschaftet, auf lange Sicht aber wirtschaftlich erfolgreicher ist.
Die sogenannte Due-Diligence-Prüfung erfolgt in der Regel zu Beginn der M&A-Transaktion. Sie soll es ermöglichen, Risiken beim Zielunternehmen zu identifizieren und einzuschätzen – so auch Risiken, die aus einer möglichen Nichtbeachtung von CSR- und ESG-Aspekten resultieren. Hierzu werden in der Regel vom Verkäufer in einem Datenraum sämtliche relevanten Dokumente über die Entwicklung des Unternehmens innerhalb eines gewissen Zeitraums gesammelt und durch den Käufer geprüft. Eine sogenannte „Legal Due Diligence“ wird regelmäßig vom Käufer im Rahmen des Verkaufsprozesses durchgeführt. Abhängig vom Sektor des Zielunternehmens wird der Käufer weitere Due Diligence wie etwa eine Financial, Tax, Commercial, Compliance, Technical, oder Environmental Due Diligence durchführen.
Die Verkäufer erhalten in der Regel eine sogenannte Due-Diligence-Checkliste, die auf die Zielgesellschaft und ihren Sektor zugeschnitten ist. Bislang wurden und werden CSR- und insbesondere ESG-spezifische Fragen etwa im Rahmen einer Compliance- oder Umwelt-Due-Diligence gestellt. Vor dem Hintergrund, dass immer mehr Unternehmen sich einen verantwortungsbewussten Ruf erwerben oder erhalten wollen und dazu individuelle CSR-Standards in die Verträge aufnehmen, empfiehlt es sich aber, dass die Checklist in bestimmten Unternehmenskonstellationen um entsprechend maßgeschneiderte Fragen erweitert wird.
Hat das Zielunternehmen etwa Verträge über individuelle CSR-Standards geschlossen, ist die Erfüllung im Rahmen der Due Diligence genau unter die Lupe zu nehmen: Kann oder will die Zielgesellschaft individuelle CSR-Standards von Vertragspartnern nicht erfüllen, führt das gegebenenfalls zu schlechteren Konditionen, einem Scheitern des Geschäfts oder weiteren negativen Rechtsfolgen und einer etwaigen Haftung der Zielgesellschaft.
Eine weitere Frage im Rahmen der Due-Diligence-Checklist könnte auch darauf abzielen, ob für die Zielgesellschaft in den letzten drei Jahren Studien von Beratern erstellt wurden und diese das Thema CSR-Standards möglicherweise bereits beinhalten und dadurch zusätzliche Informationen zur Risikoeinschätzung enthalten.
Handelt es sich bei der Zielgesellschaft beispielsweise um einen Industriezulieferer, ist davon auszugehen, dass viele Großkunden inzwischen „Nachhaltigkeitsstandards“ verlangen und die Themen Qualität, Energie, Umwelt und soziale Verantwortung – insbesondere bezogen auf die Lieferkette – auch in der Due-Diligence-Prüfung berücksichtigt werden müssen. Es stellen sich etwa die Fragen, wo und von wem das Unternehmen Ressourcen bezieht und unter welchen Bedingungen die Lieferanten produzieren.