Unternehmen und Personen können wegen verschiedener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten im Wettbewerbsregister des Bundeskartellamts eingetragen werden. Dies kann zur Folge haben, dass sie von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Durch eine Selbstreinigung können Unternehmen ihren Eintrag im Wettbewerbsregister vorzeitig löschen lassen.

Bereits seit dem 1. Dezember 2021 können öffentliche Auftraggeber im Wettbewerbsregister Informationen über Unternehmen oder Personen abrufen, die sich auf eine öffentliche Ausschreibung beworben haben. Seit dem 1. Juni 2022 ist die Abfrage für öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 30.000 zudem grundsätzlich verpflichtend. Für Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber gilt dies ebenfalls ab Erreichen bestimmter Schwellenwerte.

Das Wettbewerbsregister löst die landesgesetzlichen Vergabe- und Korruptionsregister ab, zudem entfällt seit 1. Juni 2022 die bisherige Pflicht zur Abfrage des Gewerbezentralregisters. Hinzu kommt, dass nun auch Behörden wie Staatsanwaltschaften, Kartell- oder Zollbehörden ihrerseits verpflichtet sind, Entscheidungen unverzüglich zu melden.

Damit wird die Prüfung für öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber deutlich vereinfacht.

Eintragung ins Wettbewerbsregister

Eingetragen werden rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder – in ausdrücklich genannten Fällen – auch Bußgeldentscheidungen. Anders als bisher noch in zahlreichen landesrechtlichen Vergaberegistern, wird das Absehen von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen nach Paragraf 153a Straftprozessordnung nicht ins Wettbewerbsregister eingetragen. Bei kartellrechtlichen Verstößen reicht bereits die Entscheidung der Behörde über den Erlass eines Bußgeldbescheids für eine Eintragung aus.

Die Registerbehörde informiert die Unternehmen oder Personen über die geplante Eintragung. Sie haben daraufhin zwei Wochen Zeit zur Stellungnahme.

Konsequenzen der Eintragung

Eine Eintragung im Wettbewerbsregister führt nicht per se zu einem automatischen Ausschluss der Bieter vom Vergabeverfahren. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber sowie Konzessionsgeber nach Einsichtnahme in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Bewerbers vom Vergabeverfahren entscheiden. Allerdings ist bei bestimmten Rechtsverstößen der Ausschluss von Vergabeverfahren nach Paragraf 123 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zwingend. Zu diesen Rechtsverstößen zählen unter anderem Geldwäsche und Korruption.

Löschung

Die Einträge werden – je nach Art des Delikts – drei oder fünf Jahre nach Rechts- und Bestandskraft der Entscheidung wieder gelöscht. Bei kartellrechtlichen Bußgeldentscheidungen erfolgt die Löschung drei Jahre nach Erlass der Bußgeldentscheidung.

Selbstreinigung mit der Folge der vorzeitigen Löschung

Unternehmen oder natürliche Personen, die früher als gesetzlich vorgesehen aus dem Register gelöscht werden wollen, können zu diesem Zweck eine sogenannte „Selbstreinigung“ vornehmen. Dazu ist der Nachweis erforderlich, dass für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden ein Ausgleich gezahlt oder eine Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichs eingegangen wurde. Dies kann beispielsweise durch eine notarielle Unterwerfungserklärung oder einen vollstreckbaren Vergleich nachgewiesen werden. Bei unklaren oder streitigen Schadensersatzansprüchen muss die Registerbehörde eine Einzelfallprüfung vornehmen.

Des Weiteren müssen Betroffene für eine erfolgreiche Selbstreinigung aktiv mit Ermittlungsbehörden und der Registerbehörde zusammenarbeiten. Sie müssen durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringen, dass sie die Sachverhaltsaufklärung vorantreiben möchten. Der Umfang bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, beispielsweise der Schwere des Delikts und der Komplexität des zugrunde liegenden Sachverhalts. Anhaltspunkte für eine nicht umfassende Zusammenarbeit sind unter anderem die nicht fristgerechte oder vollständige Herausgabe von Unterlagen.

Zur Selbstreinigung ist zudem der Nachweis erforderlich, dass konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen (Compliance-Maßnahmen) ergriffen wurden, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. Die Einführung oder Anpassung eines standardisierten Compliance-Management-Systems ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Je nach Einzelfall kann es bereits ausreichen, auch nur einzelne der zuvor aufgeführten Compliance-Maßnahmen zu ergreifen.

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Selbstreinigung liegt bei den Unternehmen beziehungsweise natürlichen Personen, die den entsprechenden Antrag stellen. Die Registerbehörde prüft anschließend, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, und gegebenenfalls eine Anhörung anzusetzen ist. Anspruch auf eine Anhörung hat das Unternehmen jedoch nicht.

Im Idealfall sollten alle Anforderungen und Maßnahmen im Rahmen der Selbstreinigung so gut dargelegt und nachgewiesen werden, dass keine Ermittlungen durch die Registerbehörde notwendig werden. Das kann beispielsweise durch ein sachkundiges und unabhängiges Gutachten geschehen, welches das Unternehmen vorlegen kann.

Im Wettbewerbsregistergesetz heißt es: „Die Registerbehörde bewertet die von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen und berücksichtigt dabei die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Hält sie die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens für unzureichend, so verlangt sie von dem Unternehmen ergänzende Informationen oder lehnt den Antrag ab. Lehnt die Registerbehörde den Antrag ab, begründet sie diese Entscheidung gegenüber dem Antragsteller.“ Rechtsmittel im Falle der Ablehnung ist die Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht.

Die Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Löschung wird im Wettbewerbsregister vermerkt. Die Registerbehörde übermittelt dem öffentlichen Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und/oder Konzessionsgeber auf deren Ersuchen die Entscheidung zu dem Löschungsantrag sowie weitere, damit im Zusammenhang eingereichte Unterlagen.

Darüber hinaus haben Unternehmen und natürliche Personen die Möglichkeit, eigenhändig Informationen zur Selbstreinigung im Wettbewerbsregister zu hinterlegen. Der Vorteil liegt auf der Hand: Bei Abfragen durch öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber oder Konzessionsgeber werden ihnen dann sämtliche Informationen zur Selbstreinigung ungeprüft übermittelt. Alternativ könnten Bieter auch außerhalb des Wettbewerbsregisters ihre Selbstreinigung gegenüber einzelnen öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern nachweisen.

Sofern die Registerbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass das Unternehmen beziehungsweise die natürliche Person eine erfolgreiche Selbstreinigung vorgenommen hat, wird die Eintragung gelöscht. Die Vergabestellen sind dann an die zentrale Entscheidung der Registerbehörde gebunden.

Gebühren und Auslagen für den Verwaltungsaufwand der Registerbehörde trägt der jeweilige Antragsteller, der die Löschung begehrt.

 

Co-Autor: Joel Kirschberg

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