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Arbeitgeber in NRW müssen Testergebnisse von Urlaubsrückkehrern kontrollieren


Eine heute in Kraft getretene Änderung der Coronaschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber in NRW, von Arbeitnehmern, die fünf Tage oder länger frei hatten, bei der Rückkehr in den Betrieb einen COVID-19-Test zu fordern.

Nordrhein-Westfalen hat seine Coronaschutzverordnung angepasst, die neuen Regeln treten heute in Kraft. Neben diversen Lockerungen wird zugleich eine Testpflicht für Urlaubsrückkehrer im Unternehmen eingeführt. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer in seinem Urlaub verreist war oder nicht: Jeder Beschäftigte, der nach dem 1. Juli fünf Tage oder länger frei hatte, muss dem Arbeitgeber am ersten Tag nach seiner Rückkehr in den Betrieb ein aktuelles COVID-19-Testergebnis vorlegen oder vor Ort einen Test durchführen. Arbeitgeber sind verpflichtet, dies zu kontrollieren. Beschäftigte mit vollem Impfschutz oder Genesenen-Nachweis sind von der Regel ausgenommen.

„Arbeitgeber sollten – insbesondere vor dem Hintergrund der nun ausdrücklich geregelten möglichen Sanktionen – die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung im Betrieb durch geeignete Prozesse sicherstellen“, so Dr. David Stoppelmann, Experte für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Out-Law. „Dies wird in den kommenden Urlaubswochen sicherlich zu einem erheblichen organisatorischen Mehraufwand führen, insbesondere, sofern Arbeitgeber zuvor keine Testungen im Betrieb angeboten haben, sondern die Tests ausschließlich zur Selbstanwendung ausgegeben haben.“

Arbeitgeber, die die Kontrolle der Testnachweise beziehungsweise die Testdurchführung nicht sicherstellen, begehen gemäß der neuen Verordnung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Noch ist offen, ob andere Bundesländer diesem Beispiel folgen werden. Quarantäne-Regeln sowie eine Testpflicht bei der Einreise nach Deutschland gelten derzeit bundesweit für Reiserückkehrer aus Hochinzidenz- und Virusvarianten-Gebieten.

„Dass Arbeitgeber ausgerechnet in einer Phase mit sehr niedrigen Inzidenzwerten einer nun auch ausdrücklich sanktionsbewehrten Testpflicht unterworfen werden, ist im Vergleich zu den vorherigen Maßnahmen während der Höhepunkte der Pandemie bemerkenswert und auch überraschend. Letztlich bleibt nur zu hoffen, dass diese Pflicht dazu führt, dass die Infektionszahlen in den Betrieben während und nach der Urlaubszeit nicht erheblich ansteigen“, so Sarah Kappe, Arbeitsrechtsexpertin bei Pinsent Masons.

Bisher können Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet werden, dem Arbeitgeber ihren Impfstatus mitzuteilen. „Da mit einer solchen Mitteilung nun Vorteile, wie der Entfall der Testpflicht nach der Rückkehr aus dem Urlaub, verbunden sind, dürfte dies einen erheblichen Anreiz zur freiwilligen Offenlegung des Impfstatus darstellen“, so Kappe. „Arbeitgeber können und sollten den Impfstatus in diesem Fall dokumentieren, um nachweisen zu können, dass die Testpflicht für den Arbeitnehmer entfällt.“

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