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Homeoffice: Was sich jetzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ändert


Mitarbeiter werden dazu verpflichtet, das Angebot ihres Arbeitgebers, im Homeoffice zu arbeiten, anzunehmen, soweit dem ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Der Bundestag hatte das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite – besser bekannt als Bundesnotbremse – am Mittwoch in geänderter Form verabschiedet, der Bundesrat hat es nun gebilligt. Das neue Gesetz ist bereits in Kraft getreten und verpflichtet unter anderem Arbeitnehmer dazu, von zuhause aus zu arbeiten, wenn ihnen dies möglich ist. So sollen Kontakte am Arbeitsplatz verringert und die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit COVID-19 reduziert werden.

Das Gesetz sieht vor, dass bisherige Regelungen zum pandemiebedingten Homeoffice aus der SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung ins Infektionsschutzgesetz übernommen und angepasst werden.

Bereits seit Januar diesen Jahres sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten eine Tätigkeit im Homeoffice anzubieten, sofern dem keine „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ entgegenstehen. Diese Pflicht wurde bereits mehrfach verlängert und gilt aktuell bis 30.6.2021. Mitarbeitern stand es bislang jedoch frei, dieses Angebot anzunehmen. Das ist nun anders: In Zukunft müssen Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.“

Es wird jedoch im Gesetz selbst nicht näher konkretisiert, welche Gründe dem Homeoffice von Arbeitnehmerseite entgegenstehen können. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) teilte am Mittwoch mit: „Gründe können beispielsweise die Störung durch Dritte im Homeoffice sein oder ein fehlender adäquater Arbeitsplatz.“

„Neu ist, dass nun nicht nur die Arbeitgeber verpflichtet werden, sondern die Beschäftigten dieses Angebot, von zu Hause aus zu arbeiten, grundsätzlich auch annehmen müssen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Das bisherige Recht auf Homeoffice wird nun immer mehr zur Pflicht zum Homeoffice“, so Lara-Christina Willems, Expertin für Arbeitsrecht bei Pinsent Masons, der Kanzlei hinter Outlaw. „Hier stellt sich insbesondere die Frage, welche Gründe ausreichend sein können. Reicht beispielsweise neben den durch das Bundesarbeitsministerium genannten Gründen auch eine unzureichende technische Ausstattung, um eine Tätigkeit im Homeoffice abzulehnen? Das Gesetz regelt ausreichende Gründe nicht näher.“

„Das Gesetz ist leider wieder einmal sehr sparsam, wenn es darum geht, den Arbeitgebern konkrete Handlungsanweisungen an die Hand zu geben", kommentiert Manfred Schmid, ebenfalls Arbeitsrechtsexperte bei Pinsent Masons. So regelt das Gesetz beispielsweise nicht, ob Arbeitgeber das Angebot auf Tätigkeit im Homeoffice und die Ablehnung durch den Arbeitnehmer dokumentieren müssen und ob sie zu prüfen haben, dass ein Ablehnungsgrund tatsächlich vorliegt. „Dennoch ist es aus unserer Sicht ratsam, zu dokumentieren, dass Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Homeoffice angeboten haben oder – falls nicht – wieso dies nicht erfolgt. In letzterem Fall sind insbesondere die ‚zwingenden betriebsbedingten Gründe‘, die einer Gewährung des Homeoffice entgegenstehen, konkret darzustellen – sei es in der Produktion oder aber aufgrund bestimmter Tätigkeiten, die vor Ort ausgeführt werden müssen, wie etwa das Verarbeiten der Büro-Post, Reparatur- und Wartungsaufgaben oder Empfangstätigkeiten bei weiterhin erforderlichen Kunden- und Mitarbeiterkontakten“, sagt Schmid.  

„Völlig unklar ist auch, was der Arbeitgeber zu tun hat, wenn Mitarbeiter sich trotz der neuen Regelung weigern, von zu Hause aus zu arbeiten“, gibt Willems zu bedenken. „Kann der Arbeitgeber dann abmahnen und kann an sich bei mehrfacher Weigerung schließlich eine Kündigung folgen? Fragen, die die Gerichte zu entscheiden haben.“

Wie immer im Arbeitsleben sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Betriebsräte nun zusammenarbeiten, betonen die Experten. Es gelte, aufgrund der aktuellen pandemischen Lage und der hohen Inzidenzwerte, nun eben nicht mehr nur der Grundsatz des vorübergehenden Rechts auf Homeoffice sondern – soweit keine Gründen entgegenstehen – auch eine Pflicht für alle Arbeitnehmer, von zu Hause aus zu arbeiten.

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