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Bundestag verabschiedet Brexit-Steuerbegleitgesetz: Handlungsbedarf besteht weiterhin, da wichtige Einzelfragen offen bleiben


Der Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union kann für Steuerpflichtige zu unmittelbar nachteiligen steuerlichen Rechtsfolgen führen. Diese sollen mit einem entsprechenden Gesetz über steuerliche Begleitregelungen des "Brexits" verhindert werden.

Das vom Bundestag am 21. Februar 2019 verabschiedete Gesetz beseitigt eine Reihe von steuerlichen nachteiligen Rechtsfolgen, kann aber nicht alle durch den Brexit ausgelösten steuerlichen Probleme lösen. So bleibt zum Beispiel das steuerliche Schicksal der englischen LLP mit Verwaltungssitz im Inland ungelöst. Auch das weitere Rechtsverhältnis zwischen UK und Deutschland ist derzeit noch völlig offen, so dass auch hier mit Spannung die weiteren Entwicklungen abgewartet werden dürfen. Steuerpflichtige sollten jedoch vorbereitet sein und ihre steuerlich relevanten Sachverhalte auf "Brexit"-Festigkeit abklopfen. So müssen UK-Sachverhalte, welche gegenwärtig durch bestehende europarechtliche Steuerregelungen geschützt werden (z. B. Mutter-Tochter-, Mehrwertsteuersystem-Richtlinie) auf ihre steuerlichen Auswirkungen für die Zeit nach dem Brexit geprüft werden. Wir unterstützen Sie dabei sehr gerne.

Hintergrund

Am 30.03.2019 endet nach derzeitiger Lage die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs (UK) in der EU („Brexit“). Nach dem gegenwärtigen Stand des zwischen UK und der EU verhandelten Austrittsabkommen würde UK für die Übergangszeit bezüglich wichtiger EU-Rechte noch wie ein EU-Mitglied behandelt werden. Die Zustimmung seitens des Gesetzgebers in UK steht jedoch bislang noch aus. Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Brexit-Übergangsgesetz bereits die Voraussetzungen geschaffen, dass von deutscher Seite bei Annahme des Abkommens UK in der Übergangsfrist wie in der EU behandelt wird.

Mit dem Zeitpunkt des „harten Bexits“ als auch mit einem möglichen Austrittsabkommen nach einer Übergangsfrist wäre UK für steuerliche Zwecke nicht mehr als EU-Mitgliedsland sondern als Drittstaat zu behandeln. Für Unternehmen, welche die Rechtsform nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der EU innehaben, bestehen bestimmte steuerliche Umwandlungsprivilegien. Diese steuerlichen Privilegien würden mit dem Brexit nicht mehr zur Anwendung kommen können. Bestehende Sperrfristen zur Erhaltung der Steuervergünstigungen würden durch den Brexit teilweise verletzt, sofern sie zum Stichtag des Brexit noch nicht abgelaufen sind.

Das vom Bundestag am 21.02.2019 verabschiedete Gesetz über steuerliche Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz – Brexit-StBG) soll entsprechende steuerlich nachteilige Rechtsfolgen verhindern.

  • Keine zwingende Auflösung eines gebildeten Ausgleichsposten gemäß § 4g Abs. 1 EStG für Wirtschaftsgüter einer deutschen Kapitalgesellschaft, die zu einer in UK gelegenen EU-Betriebsstätte zugeordnet sind, im Falle des Brexits
  • Keine Verzinsung des Steueraufschubs nach § 6b Abs. 2a EStG (Reinvestitionen in der EU) bei einer fristgerechten Reinvestition in UK nach dem Brexit
  • Keine fingierte Auflösung und Besteuerung nach § 11 KStG bei Wegzug (Verlegung Geschäftsleitung oder Sitz) einer Körperschaft und des damit einhergehenden Ausscheidens aus der unbeschränkten Steuerpflicht in einem EU-Mitgliedstaat als Folge des Brexits
  • Keine Auswirkungen für bestehende grunderwerbsteuerliche Fristen (§ 4 bzw. 6a GrEStG) durch einen als Folge des Brexits automatischen Formwechsels
  • Keine Unterbrechung der Sperrfristen aus umwandlungsteuerlichen Einbringungsfällen (Sacheinlage oder Anteilstausch unter dem gemeinen Wert) mit Bezug zu UK, vorausgesetzt dass der Umwandlungsbeschluss vor dem Zeitpunkt des Brexits gefasst oder in den anderen Fällen, der Einbringungsvertrag vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden ist
  • Kein Widerruf der Stundung nach § 6 Abs. 5 AStG für Wegzugsfälle vor dem Zeitpunkt des Brexits
  • Bei "Riester"-Förderungen keine schädliche Verwendung durch den Brexit und zur Vermeidung von unbilligen Härten
  • Bestimmte erbschaftsteuerlichen Privilegierungen von Erwerben von Vermögen in UK sollen im Fall des Brexits nicht entfallen

Das Gesetz soll am 29.03.2019 in Kraft treten.

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