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EuGH urteilt: Arzneimittel dürfen nicht auf Grundlage des Preises beworben werden

open jars with pills


Der EuGH hat entschieden, dass eine lettische Verordnung, die Werbung für Arzneimittel auf Grundlage des Preises verbietet, mit dem EU-Recht im Einklang steht. Der EuGH erklärte außerdem, dass alle EU-Mitgliedstaaten preisbezogene Werbung verhindern sollten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellte fest, dass diese Art von Werbung der „unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von nicht verschreibungspflichtigen und nicht erstattungsfähigen Arzneimitteln“ Vorschub leiste. Daher stehe ein Verbot dieser Art von Werbung im lettischen Recht mit dem Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel in Einklang.

Der Kodex harmonisiert das Recht der Arzneimittelwerbung und unterwirft diese Form von Werbung bestimmten Regeln, die die öffentliche Gesundheit schützen sollen. Der EuGH stellte fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Kodex generell gegen Werbung vorgehen müssen, die eine unsachgemäße Verwendung von Arzneimitteln fördert, und somit eine preisbezogene Werbung verhindern sollen.

„In den meisten EU-Mitgliedsstaaten ist preisbezogene Direktwerbung für Arzneimittel nicht erlaubt, obgleich es Unterschiede zwischen den Regelungen für rezeptfreie und verschreibungspflichtige Arzneimittel geben kann“, so Machteld Hiemstra, Experte für Biowissenschaften bei Pinsent Masons in Amsterdam. „Unklar bleibt jedoch, was sonst noch als preisbezogene Werbung gelten könnte und ob beispielsweise fett oder farbig gedruckte Preisangaben oder andere Mittel, die den Verbraucher zu einem indirekten Preisvergleich anregen, darunter fallen, mit dem Risiko, einen irrationalen Konsum zu fördern.“

In einigen Ländern gäbe es bereits Vorgaben, dass Preisschilder neutral gestaltet werden müssen, so Hiemstra. Sie betont jedoch auch, dass die Verbraucher in die Lage versetzt werden sollten, Preise vergleichen und eine informierte Entscheidung treffen zu können.

In dem Fall, über den der EuGH entschied, hatte die lettische Gesundheitsaufsichtsbehörde dem lettischen Pharmaunternehmen Euroaptieka die Verbreitung von Werbung für einen Sonderverkauf von Arzneimitteln im Jahr 2016 untersagt. Die Aufsichtsbehörde stützte sich dabei auf eine nationale Vorschrift, die Werbung für Arzneimittel auf der Grundlage von Preisen, Sonderverkäufen oder kombinierten Verkäufen von Arzneimitteln zusammen mit anderen Waren verbietet.

Im Jahr 2020 reichte Euroaptieka beim lettischen Verfassungsgericht eine Nichtigkeitsklage ein, mit der sie die Rechtmäßigkeit dieser nationalen Bestimmung im Hinblick auf den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel anzweifelte. Das lettische Gericht legte die Rechtssache dem EuGH vor und fragte ihn nach der Tragweite des im Kodex verwendeten Begriffs „Arzneimittelwerbung“ und danach, ob die Werbung für nicht näher bezeichnete Arzneimittel, wie beispielsweise die Werbung für Arzneimittel im Allgemeinen oder für eine Reihe von nicht näher bezeichneten Arzneimitteln, unter diesen Begriff fällt. Außerdem wollte das Gericht wissen, ob das lettische Verbot der Werbung auf der Grundlage des Preises, von Sonderangeboten oder des gebündelten Verkaufs von Arzneimitteln zusammen mit anderen Produkten mit dem Kodex vereinbar ist.

Der EuGH stellte fest, dass der Begriff „Werbung für Arzneimittel“ sehr weit definiert sei und „alle Maßnahmen zur Information, zur Marktuntersuchung und zur Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch eines bestimmten Arzneimittels oder unbestimmter Arzneimittel zu fördern, erfasst.“

Der EuGH stellte außerdem klar, dass die Verbreitung von Informationen, die „den Kauf von Arzneimitteln fördern, indem die Notwendigkeit eines solchen Kaufs anhand des Preises gerechtfertigt wird“, einen Werbezweck habe und somit unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ falle, auch wenn sich diese Informationen nicht auf ein bestimmtes Arzneimittel beziehen.

Darüber hinaus entschied der EuGH, dass die Werbung für Arzneimittel, die weder verschreibungspflichtig noch erstattungsfähig sind, nach dem Kodex zwar grundsätzlich zulässig ist, die EU-Mitgliedstaaten aber dennoch jede Form der Werbung für solche Produkte untersagen müssen, die die unsachgemäße Verwendung solcher Arzneimittel fördert.

Der EuGH betonte, dass bei Arzneimitteln, die weder verschreibungspflichtig noch erstattungsfähig sind, die Werbung „einen besonders großen Einfluss auf die Prüfung und die Entscheidung des Endverbrauchers ausüben kann“. Er führte weiter aus, dass preisbezogene Werbung geeignet sei „die Verbraucher über ein wirtschaftliches Kriterium dazu zu veranlassen, diese Arzneimittel zu kaufen und einzunehmen, ohne eine sachliche Prüfung anhand der therapeutischen Eigenschaften der Arzneimittel und des konkreten medizinischen Bedarfs vorzunehmen.“ Aus diesem Grund erklärte der EuGH, dass die lettische Bestimmung, die diese Art von Werbung verbietet, mit dem EU-Recht vereinbar ist.

„Offen bleibt jedoch die Frage, ob Arzneimittel aus allgemeineren Kundenbindungsaktionen, die Einzelhändler von Zeit zu Zeit durchführen, ausgenommen werden sollten“, bemerkt Hiemstra. „Zum Beispiel kann man je nach Umsatz Punkte sammeln und eine Eintrittskarten für Disney-Land dafür erhalten. In den Niederlanden müssen Arzneimittel bislang nicht von derlei Aktionen ausgenommen werde, im Gegensatz zu Tabakwaren oder alkoholischen Getränken.“

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