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EU-Behörden aktualisieren ihre Aufsichtserklärung zur Offenlegungsverordnung


Da sich die technischen Regulierungsstandards zur Offenlegungs-Verordnung der EU verschieben, stellen die europäischen Aufsichtsbehörden einen neuen Zeitplan vor und konkretisieren, wie Marktteilnehmer die Übergangszeit nutzen sollen.

Die drei europäischen Aufsichtsbehörden – auch als ESAs bekannt – haben ihre gemeinsame Aufsichtserklärung zur Anwendung der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte (Offenlegungsverordnung) aktualisiert. Die aktualisierte Erklärung ersetzt die ursprüngliche gemeinsame Aufsichtserklärung, die im Februar 2021 veröffentlicht wurde.

Die aktualisierte Erklärung beinhaltet einen neuen Zeitplan für die Umsetzung der Offenlegungs-Verordnung, da sich die Anwendung der sie konkretisierenden technischen Regulierungsstandards (RTS) verschoben hat: Die Europäische Kommission hatte am 8. Juli 2021 angekündigt, sie wolle alle 13 RTS, die zur Offenlegungsverordnung gehören, in einem einzigen delegierten Rechtsakt bündeln. Die Anwendung der RTS wurde daher auf den 1. Januar 2023 verschoben.

Zudem präzisiert die neue Aufsichtserklärung die Erwartungen der ESAs gegenüber den Marktteilnehmer und den zuständigen nationalen Behörden: Die ESAs empfehlen, dass diese die neue Übergangszeit bis zum 1. Januar 2023 nutzen, um sich auf die Anwendung der bevorstehenden delegierten Verordnung der Kommission mit den technischen Regulierungsstandards (RTS) vorzubereiten. Gleichzeitig sollen sie die Maßnahmen der Offenlegungsverordnung und der Taxonomie-Verordnung gemäß den Daten in der aktualisierten Aufsichtserklärung anwenden.

Gemäß der Aufsichtserklärung der ESAs müssen Marktteilnehmer die ersten Berichte zu den möglichen negativen Auswirkungen ihrer Produkte auf Umweltziele (PAI-Berichte) für den Berichtszeitraum 2022 rückwirkend bis zum 30. Juni 2023 veröffentlichen. Außerdem rechnen die Behörden damit, dass alle Jahresberichte, die ab dem 1. Januar 2023 veröffentlicht oder erstellt werden, den Vorgaben der RTS gerecht werden müssen. „Auch wenn sich der Zeitraum für die Umsetzung durch die Aufsichtserklärung etwas entspannt hat, tun Finanzmarktteilnehmer gut daran, diese Zeit zu nutzen, um sich hinsichtlich der umfänglichen Berichtspflichten, die auf sie zukommen werden, operativ und rechtssicher aufzustellen“, so Dorothee Atwell,  Expertin für Investmentfonds und Asset Management bei Pinsent Masons.

Die ESAs erwarten außerdem in Bezug auf die Erfüllung von Artikel 5 der Taxonomie-Verordnung, dass die Finanzmarktteilnehmer während der Übergangszeit in ihren Prospekten und Jahresberichten quantitative Prozentangaben dazu machen, in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Anlagen an der Taxonomie ausgerichtet sind. Liegen keine  Unternehmensberichte der Beteiligungsgesellschaften hierzu vor, können Produktanbieter den Umfang der Taxonomie-Konformität auf Grundlage gleichwertiger Daten ermitteln, die sie von den Unternehmen selbst oder von Drittanbietern erhalten. Schätzungen sind jedoch nicht mehr zulässig.

Bei den ESAs handelt es sich um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA). Ihre gemeinsame Aufsichtserklärung soll dazu beitragen, dass die Offenlegungsverordnung sowie Artikel 5 und 6 der Taxonomie-Verordnung in den Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden. Hierdurch sollen nach Mitteilung der Behörden gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU geschaffen und Anleger geschützt werden. „Dies ist zu begrüßen, denn einheitliche Regelungen hinsichtlich der Anwendung der Offenlegungsverordnung und der Taxonomie-Verordnung sind notwendig, um die Risiken des sogenannten Greenwashing zu senken und einen rechtssicheren EU-weiten Vertrieb von Taxonomie-konformen Investmentfonds zu ermöglichen“, so Atwell.

Die Offenlegungsverordnung verpflichtet Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater dazu, ihre Anleger darüber zu informieren, inwieweit sie ökologische und soziale Standards berücksichtigen. Die von der Verordnung betroffenen Unternehmen müssen sowohl Informationen über die sozialen und ökologischen Auswirkungen ihrer Finanzprodukte als auch Informationen über Investitionsrisiken, die aus sozialen und ökologischen Faktoren erwachsen, veröffentlichen. Neben Veröffentlichungen auf der Internetseite des Finanzdienstleisters behandelt die Verordnung auch die Veröffentlichungen in vorvertraglichen Informationen wie beispielsweise Fondsprospekten sowie in Jahresberichten.

Die EU-Taxonomie-Verordnung hingegen schafft ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, das Anlegern bei Investitionen in Projekte und andere Wirtschaftsaktivitäten ermöglichen soll, zu beurteilen, ob sich diese positiv auf das Klima und die Umwelt auswirken. Letztlich soll das Taxonomie-System der EU damit Greenwashing bekämpfen und den Nachhaltigkeitsgrad von Unternehmen transparenter machen. Als nachhaltig klassifizierten Unternehmen würde der Zugang zu Kapital an den Finanzmärkten und über staatliche Finanzinstrumente erleichtert, nicht nachhaltigen Unternehmen würde er erschwert.

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