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DSGVO-Hinweise für automatisierte Fahrsysteme veröffentlicht


Automobilhersteller können komplexe technische Fahrhilfen so einsetzen, dass sie nicht gegen das EU-Datenschutzrecht verstoßen, so der Landesdatenschutzbeauftragte von Baden-Württemberg.

In seinem kürzlich veröffentlichten Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 hat sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg mit der Frage befasst, inwieweit personenbezogene Daten beim Einsatz von Sensoren und Kameratechnik in Fahrzeugen zur Erkennung und Vermeidung von Objekten verarbeitet werden können und inwieweit personenbezogene Daten anschließend an die Fahrzeugführer weitergegeben werden.

Der Landesbeauftragte für Datenschutz teilte mit, seine Behörde habe Mercedes-Benz besucht und ein von dem Unternehmen entwickeltes automatisiertes Fahrsystem inspiziert, das eine Reihe von Technologien – von Lichterkennung und Bereichsanpassung über Radar, Ultraschall- und Nässesensoren bis hin zu Kameras – einsetzt, um Objekte in der Fahrzeugumgebung zu erkennen.

Daniel Widmann, Experte für Datenschutzrecht bei Pinsent Masons, ist der Auffassung, dass die Ausführungen der Behörde in ihrem Jahresbericht einen Einblick in ihre aktuelle Position bezüglich der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit assistierenden oder selbstfahrenden Systemen geben.

„Die baden-württembergische Datenschutzbehörde hat bei dem System von Mercedes-Benz positiv hervorgehoben, dass die auf dem digitalen Cockpit-Bildschirm angezeigten Daten auf die für den Fahrer relevanten Informationen reduziert sind und nicht einfach ungefiltert alles zusammenfassen, was das Auto um sich herum ‚sieht‘“, so Widmann.

„Auch wenn personenbezogene Daten zunächst im Moment der Aufzeichnung verarbeitet werden, konnte die Behörde in den Metadaten, die an Bord verarbeitet oder im Cockpit angezeigt werden, keine Hinweise auf Identifizierungsmerkmale erkennen“, so Widmann weiter. „Wenn die Daten sofort in Metadaten umgewandelt und die ursprünglichen Videosequenzen unwiderruflich gelöscht werden, ohne dass eine Möglichkeit des Zugriffs auf die Daten besteht, ist es nach Ansicht der Behörde zweifelhaft, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO stattfindet und ob die DSGVO daher überhaupt auf die Daten angewendet werden kann. Selbst wenn die Datenschutz-Grundverordnung anwendbar wäre, überwiegen die berechtigten Interessen an der Verarbeitung dieser Daten den möglicherweise geringfügigen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen.“

Widmann betont jedoch, dass die baden-württembergische Datenschutzbehörde angedeutet habe, dass die Lage bei anderen automatisierten Fahrsystemen anders sein könnte, je nachdem, auf welche Technologien sie sich stützen.

„In dem Bericht stellt die Behörde fest, dass ihre Bewertung bei Fahrzeugen, die ausschließlich mit Sensoren für die visuelle Beobachtung der Umgebung ausgestattet sind und sich stark auf mehr Kameras verlassen, um das Fehlen anderer Sensortypen zu kompensieren, wahrscheinlich anders ausfallen wird, insbesondere wenn diese Art der stärker in das Persönlichkeitsrecht eingreifenden Verarbeitung aus Kostengründen gewählt wird“, so Widmann. „Ob der Einsatz bestimmter Kameras nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig ist, hängt stark von den Zwecken ihrer Verwendung und den individuellen technischen Merkmalen ab.“

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